Stellungnahme - 2018/AN/4131-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Der Antrag wird mit der folgenden Begründung befürwortet und unterstützt.

 

Die Plicht der Kommunen zur Bereitstellung von Ersatzland für überplante Kleingartenflächen ist im § 14 des Bundeskleingartengesetzes festgeschrieben.

Angesichts des steigenden Flächenbedarfs für Bauen und Wohnen in wachsenden Großstädten erscheint es oft nicht sinnvoll, neue Flächen für Kleingartenanlagen auszuweisen. Auf Empfehlung des Arbeitskreises Kleingartenwesen der Gartenamtsleiterkonferenz (GALK) beim Deutschen Städtetag sollte deshalb versucht werden, den tatsächlichen Bedarf an Kleingartenparzellen im verbleibenden, gesicherten Anlagenbestand abzudecken.

 

Im Rahmen der Erarbeitung des Kleingartenentwicklungskonzeptes „Grüne Welle-Stadtgarten Rostock“ für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock sind konkrete Leitlinien zur nachhaltigen Entwicklung des Kleingartenwesens in unserer Stadt entwickelt worden.

Neben der bedarfsgerechten Versorgung der Rostocker Einwohner mit Kleingärten wurde auch die Bereitstellung von Ersatzparzellen mit folgendem Ergebnis diskutiert:

 

Leitlinie 1.4

Die bedarfsgerechte Bereitstellung von Ersatzparzellen erfolgt primär durch Wiederbelebung leerstehender Bestandsparzellen, Verdichtung im Bestand oder Erweiterung bestehender Anlagen. Für neue Geschosswohnungen werden Kleingärten unter Einbeziehung neuer Garten­formen mitgeplant.

Dazu soll ein Fond zur zweckgebundenen Förderung und Aufwertung bestehender Anlagen eingerichtet werden.

 

Deshalb gilt es bei Überplanung von Kleingärten für Wohnen, Gewerbe und Sondergebiete neben der Ausweisung neuer Kleingärten, vor allem das Potential der bestehenden strukturreichen  älteren Kleingartenanlagen zu nutzen. Durch die Verdichtung im Bestand in Form von Reaktivierung schwer vermittelbarer Leerstandsparzellen oder die Teilung besonders großer Gärten (über 17% sind größer als 700 m²) hat die Stadt nicht nur die Möglichkeit Ersatzparzellen bereitzustellen, ohne neue Flächen in Anspruch nehmen zu müssen; sondern alle Beteiligten profitieren davon. So können z. B. bereits bewährte bestehende Vereinsstrukturen der „Altanlagen“ für die Vermittlung von Ersatzparzellen genutzt, gleichzeitig aber auch die Vereine selbst gestärkt werden.

 

Die Beschaffung geeigneter Flächen dagegen ist sehr schwierig und die Vorbereitung dieser für den Zweck der kleingärtnerischen Nutzung, selbst auf niedrigstem Niveau (verkehrsmäßige Erschließung, Bereitstellung von Stellplätzen, Versorgung mit Strom und Wasser, Einfriedung und Parzellierung) sehr kostenintensiv.

 

Für Planung und Bau der ersten neuen (nach der Wiedervereinigung) Kleingartenanlage „An der Nobelstraße“ mit 22 Parzellen hat die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ca. 160.000 € (32 €/m² bzw. 7.000-8.000 €/Parzelle) aufwenden müssen.

Ein Teil dieses Ersatzparzellenliefersolls könnte als Transfer geldwerter Leistungen in einen sogenannten „Kleingartenfond“ einfließen. Vorstellbar wäre sowohl eine feste Summe in Höhe von 100.000 €/Jahr, wie vom Verband der Gartenfreunde e. V. Hansestadt Rostock vorgeschlagen, aber auch die Verknüpfung der Förderung mit Anzahl und Zeitpunkt der aufgegebenen und damit neu zu schaffenden Parzellen. Wie die Vereinbarung eines „Kleingartenfonds“ zwischen Stadt und Kleingartenverband zu gestalten ist, sollte konkret zwischen den Akteuren ausgehandelt werden.

Die Rostocker Kleingärten können als Teil des gesamtstädtischen Grün- und Freiflächenverbundes zur nachhaltigen Erhöhung der Lebensqualität für Mensch und Tier in Rostock beitragen. Mit Erhalt, Sicherung und Aufwertung bestehender Kleingartenanlagen (besonders in stark versiegelten Stadtbereichen) kann nicht nur ein wesentlicher Beitrag zur Stärkung des Kleingartenwesens sondern gleichzeitig auch zur blühenden und bienenfreundlichen Hanse- und Universitätsstadt Rostock geleistet werden. (siehe Bürgerschaftsbeschluss 2018/AN/4082)

 

 

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Holger Matthäus

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Beschlüsse

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29.11.2018 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

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05.12.2018 - Bürgerschaft - vertagt

 

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03.04.2019 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben