Beschlussvorlage - 2018/BV/4215

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

1. Die Bürgerschaft beschließt die Gründung einer Tochtergesellschaft der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH: PIR Pflege in Rostock GmbH voraussichtlich zum 01.07.2019 zur Umsetzung eines ambulanten Pflegedienstes auf Basis des vorliegenden Konzeptes (Anlage 2).

 

2. Der geänderte Gesellschaftsvertrag der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungs-gesellschaft mbH wird beschlossen (Anlage 7).

 

3. Die PIR wird von der WIRO mit einem Eigenkapital in Höhe von insgesamt 600.000,00 EUR ausgestattet, wovon 100.000,00 EUR als gezeichnetes Kapital und 500.000,00 EUR als Kapitalrücklage in der Eröffnungsbilanz bilanziert werden. 

 

4. Der Gesellschaftsvertrag der PIR Pflege in Rostock GmbH wird beschlossen (Anlage 3).

 

5. Die Gesellschaft firmiert unter dem Namen PIR Pflege in Rostock GmbH.

 

6. Der mittelfristige Wirtschaftsplan der PIR Pflege in Rostock GmbH wird beschlossen (Anlage 2).

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Beschlussvorschriften: § 22 (3) Punkt 10 Kommunalverfassung M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse:Keine

 

Sachverhalt:

Die WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH (WIRO) ist eine hundertprozentige kommunale Gesellschaft im Konzern Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

Die WIRO plant im Jahr 2019 die Gründung eines 100%igen Tochterunternehmens, der PIR Pflege in Rostock GmbH (kurz: PIR), insbesondere zur ambulanten Pflege von WIRO-Mietern und Einwohnern Rostocks.

 

Die WIRO stellt sich ihrer kommunalen Aufgaben in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock und möchte ihr soziales Engagement im Zusammenhang mit dem kommunalen Versorgungsauftrag vertiefen und ausweiten. Bereits seit 1994, somit seit 24 Jahren, steht den WIRO-Mietern die WIRO-eigene Sozialberatung in verschiedenen problembehafteten Lebenslagen zur Seite. Die allgemeine Sozialberatung der WIRO ist ein etabliertes Aufgabenfeld und verhilft betroffenen Mietern und der WIRO auf lange Sicht zu einem stabilen Mietverhältnis. Der Ausbau des sozialen Engagements setzt sich mit der geplanten Gründung eines Pflegedienstunternehmens im WIRO-Konzern fort.

 

Mit der Gründung eines ambulanten Pflegedienstes stellt sich das künftige Tochter-unternehmen der WIRO den veränderten Anforderungen der Gesellschaft und unterstützt die Hanse- und Universitätsstadt Rostock bei der Versorgung von pflegebedürftigen Mietern und Einwohnern. Dafür soll eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet werden. Diese soll die Firmierung PIR Pflege in Rostock GmbH tragen.

 

Nach der Kommunalverfassung M-V ist eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde zulässig, wenn der öffentliche Zweck des Unternehmens dies rechtfertigt. Einrichtungen im Sinne der Kommunalverfassung M-V sind insbesondere solche der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sowie öffentliche Einrichtungen ähnlicher Art.

 

Bei der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde sind folgende Kriterien einzuhalten:

 

-         das Unternehmen muss nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen,

-         die Gemeinde die Aufgabe ebenso gut und wirtschaftlich wie Dritte erfüllen können,

-         die Betätigung dient ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde.

 

Der wesentliche Gegenstand und Zweck der PIR soll unter § 2 des Gesellschaftsvertrages der PIR wie folgt lauten:

 

§2

Gegenstand und Zweck des Unternehmens

 

(1) Die PIR Pflege in Rostock GmbH hat zum Gegenstand wohnbegleitende oder sonstige Dienst- und Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige, unter anderem auch Mieter der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH, und/oder deren Angehörigen und allgemeine Sozialberatung und die soziale Betreuung und Beratung der Mieter der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH sowie von Pflegebedürftigen und/oder deren Angehörigen.

 

(2) Dies umfasst die Erbringung ambulanter (häusliche Krankenpflege) und stationärer Pflegedienstleistungen nach dem SGB V und SGB XI (Grundpflege) sowie Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §§ 45 ff. SGB XI und Urlaubs- und Verhinderungspflege; Informationsservice; Vermittlung von Pflegehilfsmitteln; allgemeine Sozialberatung; Unterstützung bei der Beantragung notwendiger Leistungen wie u.a. nach § 67 SGB XII sowie Eingliederungshilfe, § 54 SGB XII; soziale Betreuung und Beratung, insbesondere Vermittlung von Betreuungsleistungen, sämtliche mit diesen Unternehmensgegenständen im Zusammenhang stehende oder diesen Zweck fördernde Geschäfte, soweit sie keiner besonderen Erlaubnis bedürfen.

 

Die Geschäftsführung wird zur Gründung der Pflegetochter von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer wegen der Auswirkungen auf die mittelständische Wirtschaft und auf das Handwerk deren Stellungnahme (nach § 68 Kommunalverfassung M-V) einholen.

 

Der Aufbau des Eigenkapitals der Tochtergesellschaft PIR erfolgt durch die Muttergesellschaft WIRO. Das Gezeichnete Kapital der geplanten Tochtergesellschaft soll in Höhe von 100.000,00 € durch die Muttergesellschaft WIRO aufgebaut werden. Zur Stärkung des Betriebskapitals soll der Tochtergesellschaft zusätzlich zum Gezeichneten Kapitel einmalig ein Betrag in Höhe von 500.000 € durch die Muttergesellschaft übertragen werden. Insgesamt wird das Eigenkapital der Tochtergesellschaft zum Gründungszeitpunkt 600.000 € betragen und in der Eröffnungsbilanz in gleicher Höhe bilanziert.

 

Die Gesellschaft wird als 100%ige Tochtergesellschaft der WIRO gegründet. Vor diesem Hintergrund soll auf die Bildung eines Aufsichtsrates verzichtet werden, wie auch bei den weiteren Tochtergesellschaften der WIRO, der PGR, der SIR und der WIR. Ein Aufsichtsrat wird laut Gesellschaftsvertragsentwurf optional nur in dem Zeitpunkt implementiert, sobald ein weiterer Gesellschafter — soweit rechtlich möglich bzw. zulässig — sich an der Tochtergesellschaft der WIRO beteiligt. Die WIRO handelt aufgrund von Festlegungen der alleinigen Gesellschafterin - der Hanse- und Universitätsstadt Rostock - wie eine öffentliche Auftraggeberin. Diese Vorgaben werden auch für die neu zu gründende Tochtergesellschaft gelten.

 

Die Tochtergesellschaft PIR soll empfehlungsgemäß in den umsatzsteuerlichen und ertragsteuerlichen Organkreis des WIRO-Konzerns insbesondere über einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eingebunden werden. Über diesen sogenannten Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag werden die Regelungen zur Beherrschung der PIR (bspw. Weisungsrecht) sowie die Gewinnabführung bzw. die Verlustübernahme zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft angemessen geregelt.

 

Die sich daraus ergebende ertragssteuerliche Organschaft ermöglicht es, insbesondere Anfangsverluste der PIR mit dem positiven Ergebnis der übrigen Gesellschaften des Organkreises zu verrechnen. Durch den Verlustausgleich ist keine zusätzliche Ausstattung der Tochtergesellschaft PIR mit Kapital erforderlich, das Eigenkapital wird nicht aufgezehrt.

 

Der Beschlussvorlage ist unter Anlage 6 der Entwurf eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der WIRO und der PIR beigefügt.

 

Zusammenfassung

 

Mit der PIR strebt die WIRO an, ihren Mietern und auch den Einwohnern Rostocks zur Seite zu stehen, wenn es einen Bedarf an einer hauswirtschaftlichen Unterstützung oder pflegerischen Betreuung gibt. Das Angebot von entsprechenden Pflegemaßnahmen und hauswirtschaftlichen Versorgungen (Einkauf, Kochen, Reinigung der Wohnung, Wäsche u. v. m.) führt automatisch zu beständigeren Mietverhältnissen, da die Mieter so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung wohnen bleiben können. Frühzeitige Vertragsbeendigungen aus Gründen der Vereinfachung bzw. Verbesserung der altersgerechten Wohnsituation können damit vermieden werden.

 

Grundsätzliches Ziel der WIRO ist es, dem demografischen Wandel in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock gerecht zu werden. Die WIRO stellt sich ihrer kommunalen Aufgaben in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock und möchte ihr soziales Engagement im Zusammenhang mit dem kommunalen Versorgungsauftrag vertiefen und ausweiten.


Die in § 2 des Gesellschaftsvertrages der WIRO verankerte sozial verantwortbare Wohnraumversorgung soll in Kombination mit der Leitlinie Wohnfühlen weiter ausgelegt werden und für die WIRO-Mieter und Einwohner Rostocks zu einer höheren Lebensqualität im Alter führen. Entsprechend dieser Aufgabenstellung ist es erforderlich, den Gesellschaftszweck im Gesellschaftsvertrag der WIRO zu konkretisieren.

 

Die Gründung einer kommunalen, im ambulanten Pflegedienst liegenden, Gesellschaft als Tochterunternehmen der WIRO bietet für den Konzern Hanse- und Universitätsstadt Rostock Chancen sich zukunftsorientiert aufzustellen und wird daher von der Verwaltung befürwortet.

 

Der Aufsichtsrat der WIRO hat in der Sitzung am 22.11.2018 der Beschlussempfehlung der Geschäftsführung zur Gründung einer Tochtergesellschaft zugestimmt und die Geschäftsführung beauftragt, alle Voraussetzungen zur Genehmigung der Gesellschaft durch die Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend § 77 Kommunalverfassung zu schaffen.

 

Die Bestellung der Geschäftsführung der PIR erfolgt über eine Personalvorlage im Hauptausschuss. Die Wirksamkeit der möglichen Zustimmung der Bürgerschaft steht unter Vorbehalt der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Die derzeitigen in der Haushaltsplanung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock eingeplanten Ausschüttungen bleiben davon unberührt.

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Beschlüsse

Erweitern

11.12.2018 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

30.01.2019 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen