Beschlussvorlage - 2018/BV/4111
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Beschlusses 2018/BV/3840 vom 05.09.2018 zum Eigentumsübergang des ehemaligen Ausrüstungskranes "Möwe" an die Hanse- und Universitätsstadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 23.10.2018
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hafen- und Seemannsamt
- Beteiligt:
- Zentrale Steuerung; Finanzverwaltungsamt (vor 31.10.2018)
- Fed. Senator/in:
- S 2, Dr. Chris Müller-von Wrycz Rekowski
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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01.11.2018
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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14.11.2018
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Beschlussvorschlag:
Der Beschluss Nr. 2018/BV/3840 wird wie folgt ersetzt:
Die Bürgerschaft stimmt der Eigentumsübertragung von der WIRO Wohnungsgesellschaft mbH mit Sitz in der Langen Straße 38 in 18055 Rostock, als Eigentümer des ehemaligen Ausrüstungskranes Typ „Möwe“ , an die Hanse- und Universitätsstadt Rostock durch kostenlose Übereignung zu.
Die von der WIRO Wohnungsgesellschaft mbH für die anfallenden Sanierungs- und Aufstellkosten für einen „funktionsfreien Wiederaufbau“ des Kranes zugesagten Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 1,0 Mio. EUR werden zeitgleich mit dem Eigentumsübergang fällig.
Beschlussvorschriften:
§ 22 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V
bereits gefasste Beschlüsse:
Nr. 2018/BV/3840 der Bürgerschaft vom 5. September 2018
Sachverhalt:
Die Bürgerschaft hat am 05.09.2018 mit dem Beschluss 2018/BV/3840 dem Eigentumsübergang des Kranes „Möwe“ zugestimmt.
Mit dem Änderungsantrag 2018/BV/3840-01 wurde gleichzeitig die Fälligkeit der bedingungsfreien Zahlungsverpflichtungen der WIRO Wohnungsgesellschaft mbH in Höhe von 1,0 Mio. EUR mit Eigentumsübertragung beschlossen.
Die Zahlung ist seitens der WIRO Wohnungsgesellschaft mbH aber an die Verwendung für die Sanierungs- und Aufstellkosten für einen „funktionsfreien Wiederaufbau“ des Kranes gebunden. Die juristische Prüfung des Beschlusses hat ergeben, dass der Beschlusstext eine korrekte vertragliche Umsetzung des Vorhabens derzeit nicht zulässt. Aus diesem Grund wird die Angelegenheit mit geändertem Wortlaut erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.