Anfrage der Fraktion - 2018/AF/3793

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Beratungsfolge

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Die CDU-Fraktion der Universitäts- und Hansestadt Rostock bittet den Oberbürgermeister um die Beantwortung folgenden Fragen:

  1. Welche Maßnahmen wurden bzw. werden noch in der Universität- und Hansestadt Rostock getroffen, um das Gesamtplanverfahren nach den §§ 141 ff. SGB XII bzw. §§ 117 SGB IX
    1. transparent,
    2. trägerübergreifend,
    3. interdisziplinär,
    4. konsensorientiert,
    5. individuell,
    6. lebensweltbezogen,
    7. sozialraumorientiert und zielorientiert

zu gestalten?

  1. Insbesondere zu 1./f. und 1./g.: welche Instrumentarien und planerischen
       Grundlagen verwendet die Universitäts- und Hansestadt Rostock, um die seit
       dem 01.01.2018 gesetzlich vorgeschriebenen Aspekte des Lebensweltbezuges
      und der Sozialraumorientierung innerhalb des Gesamtplanverfahrens zu
      gewährleisten? Ist die Zentralisierung der Leistungssachbearbeitung SGB XII in
      der Universitäts- und Hansestadt Rostock geeignet, den Kriterien des § 141
       Abs. 1 Nr. 3 lit. f, g SGB XII zu genügen?
    1. Falls Instrumentarien und planerische Grundlagen bestehen: hat die Hansestadt Rostock diese auf Schlüssigkeit und Rechtmäßigkeit überprüfen lassen, um eine rechtmäßige Gewährung von Leistungen nach den §§ 19 Abs. 3; 53 ff. SGB XII zu gewährleisten?
    2. Falls Instrumentarien und planerische Grundlagen nicht bestehen: warum existieren sie nicht?

Existiert ein gesamtkonzeptioneller sozialraumplanerischer Ansatz innerhalb der Universitäts- und Hansestadt Rostock, der eine zeitnahe Erstellung eines rechtmäßigen und rechtskreisübergreifenden Sozialplanes (z.B. unter Einbezug SGB VIII/XI) gewährleistet?

Ist dies- sowohl bezogen auf „zeitnah“, „rechtskreisübergreifend“ als auch hinsichtlich der Erstellung an sich- seitens der Verwaltung überhaupt gewollt?

Existieren seitens der Verwaltung andere Ansätze, um den Anforderungen des § 141 Abs. 1 Nr. 3 lit. f, g SGB XII zu genügen?

Ist die Verwaltung hinsichtlich ihrer sachlichen und personellen Ausstattung überhaupt in der Lage, das Gesamtplanverfahren nach den §§ 141 ff. SGB XII bzw. §§ 117 ff. SGB IX rechtmäßig durchzuführen und hierfür notwendige Konzepte kurzfristig zu erarbeiten? Ist die Verwaltung der Ansicht, dass planerische Aufgaben zum Zwecke einer möglichst kurzfristigen Umsetzung extern vergeben werden müssen?

  1. Fragen 2./a. sowie 2./b. bitte entsprechend für das Merkmal „lebensweltbezogen“ beantworten.
  2. Werden nach der Rechtsauffassung der Verwaltung zurzeit durch diese Bescheide im Bereich der Eingliederungshilfe/SGB XII erlassen, die den seit dem 01.01.2018 geltenden rechtlichen Bestimmungen vollumfänglich genügen?
  1. Werden durch die Verwaltung die besonderen Anforderungen des § 143a SGB
       XII- insbesondere § 143a Abs. 1 S. 2 SGB XII- eingehalten? Falls ja: wie
       werden die „jeweiligen Leistungsvoraussetzungen“ dargestellt? Falls nein:
        warum nicht?

Begründung:

Die zweite Reformstufe des BTHG ist am 01.01.2018 in Kraft getreten. Die §§ 141 – 145 SGB XII sehen hierbei das neue Gesamtplanverfahren bezüglich der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 19 Abs. 3; 53 ff. SGB XII vor. Die §§ 141 – 145 SGB XII sind mit den am 01.01.2020 in Kraft tretenden §§ 117 ff. SGB IX identisch.

Insbesondere zu § 141 Abs. 1 Nr. 3 lit. f, g SGB XII bzw. § 141 Abs. 1 Nr. 3 lit. f), g) SGB IX führt die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe in der „BAGüS-Orientierungshilfe zur Gesamtplanung - Stand Februar 2018 -“ aus:

„[…]

f) lebensweltbezogen: Darunter ist der Bezug zu den aktuellen Lebensverhältnissen eines Menschen zu verstehen, also zum Beispiel familiäre und andere soziale Beziehungen, individuelle Lebensbedingungen, Alltagserfahrungen und -Hintergründe. Insofern sind die konkreten und individuellen Alltagsbezüge zu berücksichtigen.

g) sozialraumorientiert: Der Sozialraum und seine Ressourcen sind bei der Bedarfsermittlung und -feststellung zu berücksichtigen, sowohl in der Form der Barrieren, die ein Sozialraum beinhalten kann (z.B. fehlender ÖPNV, fehlende Angebote), als auch in seinen Förderfaktoren (etwa funktionierendes Quartier, ausreichende Einkaufsmöglichkeiten, Gelegenheiten zur Freizeitgestaltung).

Seitens des zuständigen Sozialbereiches ist nicht mit einer kurz- bis mittelfristigen Sozialplanung in anderen Bereichen als dem des SGB VIII zu rechnen. Auch wurden die dort vorhandenen Ansätze in Zweifel gezogen. Den Ausführungen der BAGüS ist jedoch zu entnehmen, dass eine sozialräumliche Planung seit dem 01.01.2018 zwingende Voraussetzung für eine rechtmäßige Aufstellung des individuellen Gesamtplanes ist. Vor dem Hintergrund, dass die Regelungen der §§ 141 ff. SGB XII bereits zum 01.01.2018 in Kraft getreten sind, erscheint eine Verzögerung bei der Erstellung des rechtskreisübergreifenden Sozialplanes mehr als bedenklich. Es steht zu befürchten, dass Bescheide der Universitäts- und Hansestadt Rostock hinsichtlich der Gewährung von Eingliederungshilfe/SGB XII mit dem Argument, der Bedarf nach § 9 SGB XII sei aufgrund einer fehlerhaften Praxishandhabung der Bestimmungen der §§ 141 ff. SGB XII nicht richtig ermittelt bzw. der Gesamtplan nicht richtig aufgestellt worden, erfolgreich angegriffen werden können.

 

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Beschlüsse

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27.06.2018 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben