Stellungnahme - 2018/AF/3674-01 (SN)

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Beratungsfolge

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1. Ist in der aktuellen Fassung der KdU-Richtlinie die Übernahme bzw. Anerkennung von Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten im Sinne der §§ 22 SGB II, 35 SGB XII bzw. § 41a Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 35a SGB XII geregelt?

Wenn ja: wie, wenn nein: warum nicht?

 

In der Hanse- und Universitätsstadt Rostock gibt es seit dem 01.07.2017  keine sog. KdU-Richtlinie mehr.  Die Bürgerschaft hat eine Richtlinie zur Ermittlung der Angemessenheit von Bedarfen für die Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII beschlossen. Auf der Grundlage dieser Richtlinie erfolgt die Festlegung der Gesamtangemessenheitsgrenzen für Leistungsempfänger.

Eine Regelung für „die Übernahme bzw. Anerkennung von Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten“ ist nicht erforderlich, da es sich hierbei um Leistungen handelt, die abschließend im Gesetz geregelt sind.

 

2. Welche Kostenarten sind im Rahmen des Oberbegriffes „Wohnungsbeschaffungskosten“  nach Rechtsauffassung der Hansestadt Rostock berücksichtigungsfähig? Existieren hierzu Dienstanweisungen/ Verwaltungs-vorschriften des Amtes 50 o.ä.?

Falls ja, wie sehen diese aus? Falls nein, warum nicht?

 

Wohnungsbeschaffungskosten sind alle notwendigen Ausgaben, die mit dem Finden und Anmieten einer Wohnung verbunden sind. Diese Definition ist unmissverständlich und bedarf keiner weiteren Dienstanweisungen/Verwaltungsvorschriften. Gegebenenfalls kann entsprechende Fachliteratur (Kommentare) zu Rate gezogen werden.

 

3. Wie viele Anträge auf Kostenübernahme für Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten sind in der Zeit vom 01.01.2017 bis 31.03.2018 bei der Hansestadt Rostock eingegangen? Nach

a)      Art (insbesondere bei den Wohnungsbeschaffungskosten mit Unterdifferenzierung, z.B. Abstandszahlungen, doppelte Mietaufwendungen, Besichtigungskosten, Zeitungskosten, Kosten für Annoncen, Telefonkosten, Maklerkosten, Kauf von Genossenschaftsanteilen, etc.- vgl. jurisPK SGB XII, § 35 SGB XII, Rn. 137) und

b)     Rechtskreisen (SGB II: gesondert aufgeschlüsselt nach ALG 2/Sozialgeld;  SGB XII: gesondert aufgeschlüsselt nach Drittes Kapitel/Viertes Kapitel, mithin inkl. Anträgen nach § 42a Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 35 SGB XII) monatlich aufschlüsseln.

 

Derartige Daten werden nicht erhoben. Eine Beantwortung dieser Frage ist daher nicht möglich.

 

4. Wie viele Anträge zu. 3. wurden

a)      durch die Hansestadt Rostock vollumfänglich bewilligt,

b)     durch die Hansestadt Rostock teilweise bewilligt,

c)      durch die Hansestadt Rostock teilweise abgelehnt,

d)     durch die Hansestadt Rostock vollumfänglich abgelehnt,

e)      durch den Antragsteller teilweise zurückgenommen,

f)       durch den Antragsteller vollständig zurückgenommen und

g)      auf anderweitige Art (Tod, etc.) erledigt?

Nach dem Muster zu 3. (Art/Rechtskreis/pro Monat) aufschlüsseln.

 

Derartige Daten werden nicht erhoben. Eine Beantwortung dieser Frage ist daher nicht möglich.

 

5. Fragen 3. und 4. bitte entsprechend für eine darlehensweise Bewilligung beantworten und nicht nur nach Transitkosten und Rechtskreis sowie monatsweise, sondern auch nach Rechtsgrundlage aufschlüsseln.

 

Derartige Daten werden nicht erhoben. Eine Beantwortung dieser Frage ist daher nicht möglich.

 

6.  Ist die aktuelle und vollständige Fassung der KdU-Richtlinie der Hansestadt Rostock für die Bürger der Hansestadt Rostock barrierefrei online einsehbar?

Wenn ja: wo, wenn nein: warum nicht?

 

Siehe 1. Die auf der Grundlage der Ermittlungsrichtlinie festgelegten Gesamtangemessen-heitsgrenzen sind online verfügbar.

www.rostock.de – Stadtverwaltung & Politik– Rathaus – Ämter und Leistungen – Buchstabe K – Kosten der Unterkunft und Heizung

 

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Beschlüsse

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16.05.2018 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben