Stellungnahme - 2018/AN/3688-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock wird durch die Bebauungspläne der Nachbargemeinden in ihrer raumordnerisch festgelegten Funktion als Oberzentrum und damit als Siedlungsschwerpunkt erheblich eingeschränkt (LEP Ps. Z 3.2 (3), RREP Ps. G 4.1 (1). Die Gemeinden verstoßen gegen das Ziel der Raumordnung zur Konzentration der Wohnbauflächenentwicklung auf den Eigenbedarf (RREP Ps. Z 4.1 (2), RREP Ps. Z 3.1.2 (3)). Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hält deshalb an den Normenkontrollverfahren fest.

 

Begründung:

Derzeit findet im Allgemeinen der RREP Programmsatz Z 4.1 (2), Wohn-bauflächenentwicklung außerhalb Zentraler Orte, Anwendung. Hiernach ist in den Gemeinden ohne zentralörtliche Einstufung die Neuausweisung von Wohnbauflächen nur im Rahmen des Eigenbedarfs zulässig. Als Eigenbedarf wird dabei eine Flächenentwicklung definiert, die eine Zunahme des Wohnungsbestandes um bis zu 3% ermöglicht.

Grundlage für die Ableitung des kommunalen Eigenbedarfs ist der statistisch erfasste Wohnungsbestand zum Stichtag 31.12.2009. Als Ziel der Raumordnung ist der Programmsatz von allen Gemeinden des Stadt-Umland-Raumes Rostock zu beachten, es sei denn, die weitere Wohnbauflächenentwicklung erfolgt nach einer erfolgreich durchgeführten interkommunalen Abstimmung gemäß RREP Programmsatz Z 3.1.2 (3),


Wohnbauflächenentwicklung im Stadt-Umland-Raum Rostock. § 1 Abs. 4 BauGB legt die planungsrechtliche Anpassungserfordernis der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung fest. Nachdrücklich muss an dieser Stelle darauf verwiesen werden, dass die Gemeinden des Stadt-Umland-Raumes Rostock gegen die Ziele der Raumordnung sowie die Anpassungs-pflicht der Bauleitpläne verstoßen. Eine erfolgreich durchgeführte interkommunale Abstimmung hat nicht stattgefunden.

Im Rahmen der raumordnerisch zugesprochenen Eigenbedarfsentwicklung sind in den Stadt-Umland-Gemeinden insgesamt 544 Wohneinheiten zulässig. Entsprechend der aktuellen Evaluation der Wohnentwicklung des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Region Rostock sind jedoch bereits bis zum 31.12.2014 rund 1000 neue Wohneinheiten in den Umland-kommunen entstanden.  Dies ist eine deutliche Überschreitung (84 %) der Eigenbedarfsregelung und widerspricht dieser maßgeblichen Festlegung des RREP. Bei interkommunalen Planungen darf ferner die Grenze der Eigenentwicklung gemäß RREP Programmsatz Z 4.1 (2), bezogen auf das gesamte Gebiet der beteiligten Gemeinden, nicht überschritten werden (RREP Ps. Z 3.1.2 (3)). 

Wanderungsgewinne, die wohl vornehmend zu einem drastischen Anstieg der Zahl der Wohneinheiten in den Umlandgemeinden geführt haben, zählen darüber hinaus nicht zum Eigenbedarf. Dieser resultiert lediglich aus der natürlichen Bevölkerungsentwicklung, steigenden Wohnflächenansprüchen, Veränderungen der Haushaltsgröße, Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Umnutzung bestehender Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie städtebaulichen Neuordnungs- und Sanierungsmaßnahmen.


Mit den von der Hanse- und Universitätsstadt Rostock beklagten Bebauungsplänen werden die o.g. Ziele der Raumordnung, trotz einer bereits in der Vergangenheit stattgefundenen Überschreitung der Eigenbedarfsregelung auch weiterhin nicht eingehalten. Somit wird die Hanse- und Universitätsstadt Rostock in Ihren Belangen als Oberzentrum und Siedlungsschwerpunkt erheblich beeinträchtigt (LEP Ps. Z 3.2 (3), RREP Ps. G 4.1 (1). Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich be-stimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen, textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind keiner Abwägung mehr zugänglich und von den in § 3 Ziffer 5 ROG genannten Stellen gemäß § 4 Abs. 1 ROG zu beachten.

 

Das Zurückziehen der Normenkontrollverfahren hat nicht zur Folge, dass die raumordnerische Zielfestlegung zur Wohnbauentwicklung im Stadt-Umland-Raum Rostock konterkariert wird, sondern stellt in Gänze die raumordnerischen Festlegungen der Landesraumentwicklungsprogramms M-V und des Raumentwicklungsprogramms Region Rostock in Frage. Bezüglich einer kompromissfähigen Lösung für alle Beteiligten verweise ich auf die Stellungnahme der Stadtverwaltung zum Antrag 2018/AN/3703  „Vorsitzende der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU: Position zur Wohnbauentwicklung im Stadt-Umland-Raum“.

 

in Vertretung

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Beschlüsse

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16.05.2018 - Bürgerschaft - vertagt

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06.06.2018 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - zur Kenntnis gegeben

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07.06.2018 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

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27.06.2018 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben