Stellungnahme - 2018/AN/3702-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

  1. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock betreut in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit am 30.04.2018 118 umA bzw. junge Volljährige (ehemalige umA). Somit wird bei der durch den Königssteiner Schlüssel wöchentlich festgelegten Soll-Zuständigkeit von 99 diese um 19 überschritten.
  2. Seit der Novellierung des Verteilverfahrens ab 01.05.2017 wurde kein umA der Hanse- und Universitätsstadt Rostock durch den Kommunalen-Sozialverband-MV als ausführende Landesverteilstelle per Zuweisungsbescheid nach § 42 Abs. 3 SGB VIII zugewiesen.
  3. Die umA, welche als Selbstmelder oder per Zuführung durch die Landes- oder Bundespolizei  dem Amt für Jugend, Soziales und Asyl bekannt werden, werden aufgrund der deutlichen Quotenerfüllung innerhalb weniger Tage an andere Landkreise innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns verteilt. Dies betraf seit 01.01.2018 lediglich 2 Personen.
  4. Es ist zu beobachten, dass es mittlerweile äußerst unwahrscheinlich ist, dass ein umA, der sich in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock meldet, erstmalig hier vor Ort in Kontakt mit deutschen oder anderen europäischen Behörden tritt. In Kooperation mit den Polizeibehörden, primär mit der Bundespolizei als zuständiges Organ für den Tatbestand der unerlaubten Einreise, können innerhalb

     


weniger Stunden EURODAC-Abgleiche oder Auszüge aus dem Ausländerzentralregister gewonnen werden, die missbräuchlich veränderte Alters- oder Namensangaben umgehend aufdecken können.

  1. Liegen erhebliche Zweifel an der Altersangabe vor, wird ein rechtsmedizinisches Gutachten im Institut für Rechtsmedizin in Kiel in Auftrag gegeben. Die anfallenden Kosten für jeden Einzelfall werden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern als überörtlich zuständigen Träger erstattet. Anfallende Kosten für ein Ultraschallgerät „PRISMA“ werden aufgrund fehlenden Bezugs zum Einzelfall nicht erstattet.
  2. Aufgrund der beschriebenen Sachlage stehen die Kosten einer Anschaffung des Ultraschallsystems „PRISMA“ in einem deutlichen Missverhältnis zum zu erwartenden möglichen Nutzen, zumal die juristische Verwertbarkeit der durch dieses Gerät ermittelten Daten unklar ist. Würde das Gerät die Altersangaben des jungen Menschen anzweifeln, müsste nach aktueller Rechtslage dennoch ein entsprechendes Altersgutachten in Auftrag gegeben werden. Es wird daher empfohlen, den Antrag abzulehnen.

 

 

 

 

 

 

 

Steffen Bockhahn

Senator für Jugend und Soziales, Gesundheit, Schule und Sport

 

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Beschlüsse

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16.05.2018 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben