Informationsvorlage - 2018/IV/3659

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschriften:

§ 61 Absatz 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)

 

 

Sachverhalt:

 

Im nächsten Jahr finden in Mecklenburg-Vorpommern Kommunalwahlen statt, so auch in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock die Wahl der 7. Rostocker Bürgerschaft.

Den Tag landesweiter Kommunalwahlen bestimmt die Landesregierung. Dabei orientierte sie sich in der Vergangenheit an dem Termin der Europaparlamentswahl und verband die Wahldurchführung.

Der Rat der Europäischen Union legt den Zeitrahmen für die Durchführung der EU-Wahl fest, die Bundesregierung bestimmt den Tag der Wahldurchführung in der Bundesrepublik Deutschland. Beides ist noch nicht erfolgt. Nach den Erfahrungen aus der Vergangenheit kann Ende des dritten bzw. Anfang des vierten Quartals dieses Jahres mit der Terminfestsetzung gerechnet werden.

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist das Wahlgebiet für die Wahl der Rostocker Bürgerschaft.

Die wahlrechtlichen Vorschriften sehen für Wahlgebiete mit mehr als 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Einteilung in mehrere Wahlbereiche vor. Für die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner ist der vom Ministerium für Inneres und Europa festgesetzte Stichtag maßgeblich, § 60 Absatz 5 LKWG M-V. Dabei könnte es sich um den 31. Dezember 2017 handeln, was allerdings noch nicht amtlich bestätigt ist. Für die landesweiten Kommunalwahlen in 2014 gab es im Oktober 2013 die öffentliche Bekanntmachung des festgesetzten Stichtags.

 


Bei Annahme des maßgeblichen Stichtags 31. Dezember 2017, sind nach dem Einwohnermelderegister der Hanse- und Universitätsstadt Rostock 208.516 Einwohnerinnen und Einwohner mit Hauptwohnung gemeldet. Demnach sind entsprechend § 61 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V mehrere Wahlbereiche zu bilden.

Die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche legt die Bürgerschaft fest. Es gilt dabei, die örtlichen Verhältnisse sowie historischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Außerdem soll die Einwohnerzahl eines Wahlbereiches von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche nicht um mehr als 15 Prozent nach oben oder unten abweichen. Damit unterliegt die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbereiche den rechtlichen Bindungen, wie sie sich aus der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie insbesondere aus dem Wahlrechtsgrundsatz der Wahlgleichheit ergeben.

Mit der Zahl der Wahlbereiche wird auch die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe festgelegt.

Ausgehend von der Bürgerschaftswahl im Jahr 2014 wird im Folgenden zunächst untersucht, inwieweit die Wahlbereichseinteilung zur letzten Kommunalwahl erneut zur Anwendung kommen kann. Eine unveränderte Wahlbereichseinteilung hätte den Vorteil, dass der Zuschnitt bereits beim Wahlvolk sowie bei den Parteien und Wählergruppen bekannt ist. Eine direkte Vergleichbarkeit in Auswertung der Ergebnisse der Bürgerschaftswahl 2019 mit der vorhergehenden Wahl ohne zusätzlichen Aufwand liegt ebenfalls auf der Hand.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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16.05.2018 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben