Stellungnahme - 2017/AF/3269-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

  1. Gemäß der Stellungnahme des LAGuS waren 2015 insgesamt 51, 2016 insgesamt 32 sowie im ersten Halbjahr 2017 insgesamt 20 Schiedsstellenverfahren nach dem SGB VIII anhängig. Hiervon entfielen auf die Hansestadt Rostock je 35 (2015; 62,74%), 20 (2016; 62,5%) sowie 12 (1. HJ 2017; 60%) Verfahren.

 

  1. Aus welchem Grund ist die Hansestadt Rostock in der Zeit vom 01.01.2015 – 30.06.2017 für kalenderjährlich mehr als 60% der anhängigen Schiedsstellen-verfahren im Bereich SGB VIII in M-V verantwortlich?

 

Beantwortung:

Grundlegender Maßstab in den Verhandlungen ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Verhältnis zur Leistung. Die Verwaltung handelt stets nach dem gesetzlichen Auftrag, leistungsgerechte Entgelte anstelle von Kostenerstattungen durchzusetzen (§ 78 b Abs. 2 SGB VIII). Aufgrund massiver Erhöhungsverlangen der Leistungserbringer zu den Entgelten in den letzten Jahren, welche häufig eine Kostendeckung vorsahen, erfolgte in den dargestellten 60% keine Einigung.

 

 

  1. Wie viele Verfahren wurden durch die Träger, wie viele durch die Hansestadt Rostock eröffnet? Bitte nach Kalenderjahr / Zeitraum tabellarisch auflisten.

 

Beantwortung:

Die Angaben können der beigefügten Anlage (Schiedsstellenverfahren 2015 – 06/2017) entnommen werden.

 

 


  1. Nach welchen Kriterien leitet die Hansestadt Rostock ein Schiedsstellenverfahren im Bereich des SGB VIII ein?

 

Beantwortung:

Das Amt für Jugend, Soziales und Asyl hat in den angefragten Jahren keine Verfahren geführt. In allen Verfahren haben sich die Leistungserbringer an die Schiedsstelle gewandt.

 

 

  1. Wer ist in der Hansestadt Rostock für die Einleitung von Schiedsstellenverfahren nach dem SGB VIII verantwortlich: Sachbearbeiter, Amtsleitung oder Senator?

 

Beantwortung:

Siehe Antwort Frage 1 c. Würde die Hanse- und Universitätsstadt Rostock selbst Schiedsstellenverfahren einleiten, würde der komm. Amtsleiter des Amtes für Jugend, Soziales und Asyl die für die Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens erforderlichen Schriftsätze unterzeichnen.

 

 

  1. Wer bearbeitet in der Hansestadt Rostock das laufende Schiedsstellenverfahren?

 

Beantwortung:

Die Bearbeitung im laufenden Verfahren erfolgt durch den/die zuständige/n Sachbe-

arbeiter/in.

 

 

  1. Durch wen werden in der Hansestadt Rostock vor der Schiedsstelle Vergleichsvorschläge akzeptiert / abschließende Anträge gestellt / das Verfahren sonstig beendet?

 

Insbesondere: wer letztunterzeichnet hierfür verantwortlich?

 

Insbesondere zur „sonstigen Beendigung“ bei Vergleichen: handelt es sich um Einzelfallentscheidungen oder gibt es entsprechende Richtlinien/Verwaltungs-anweisungen/o.  ä.?  Falls solche existieren: wie sind diese gestaltet bzw. wie sehen diese konkret aus?

 

Beantwortung:

Die Schiedsstellenverhandlung führt abschließend der/die zuständige Sachbearbeiter/in im Amt für Jugend, Soziales und Asyl. Das Ergebnis der Schiedsstellenverhandlung wird durch Spruch der Schiedsstelle gesetzt und mit schriftlichem Schiedsspruch rechtskräftig. Es bedarf damit keiner Letztunterzeichnung, da der Schiedsspruch als Verwaltungsakt die Einigung der streitenden Parteien ersetzt. Sofern die streitenden Parteien im Rahmen der Verhandlung vor der Schiedsstelle im Vergleichswege einen Kompromiss finden, werden die Kompromissergebnisse in Form der Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung durch die Parteien vertraglich vereinbart. Jede Verhandlung stellt mit ihren Streitgegenständen einen Einzelfall dar. Daher wird der Handlungsrahmen des/der zuständigen Sachbearbeiters/in vor dem Termin der Schiedsstellenverhandlung mit den zuständigen Vorgesetzten bis hin zur Amtsleitung und in Einzelfällen dem Senator für Jugend und Soziales, Gesundheit, Schule und Sport abgestimmt.

 

 

  1. Werden die Schiedsstellenverfahren durch das Rechtsamt der Hansestadt Rostock oder sonstige juristische Stellen amtsseitig begleitet?

 

Beantwortung: Nein.

  1. Gemäß der Stellungnahme des LAGuS hat die Hansestadt Rostock in keinem der zu 1. vorbezeichneten Verfahren, die beendet wurden, wenigstens teilweise obsiegt. Die Verfahren wurden dementsprechend entweder verloren oder „auf andere Weise“ – nach ergänzender Auskunft des LAGuS im Vergleichswege – ohne Entscheidung beendet.

 

  1. Aus welchem Grunde führt die Hansestadt Rostock Schiedsstellenverfahren zur Schlichtung von vermeintlich streitigen Sachverhalten, die dann doch vor der Schiedsstelle im Vergleichswege beendet zugunsten der Träger beendet werden?

 

Beantwortung:

Das Amt für Jugend, Soziales und Asyl hat keine Verfahren geführt. In allen Verfahren haben sich die Leistungserbringer an die Schiedsstelle gewandt.

 

 

Insbesondere: hätten die Vergleichsvorschläge nicht gemeinsam mit den Trägern  

im Vorfeld zur Ersparung eines Schiedsstellenverfahrens erarbeitet werden kön-nen?

 

Beantwortung:

Die Schiedsstelle wurde durch die Leistungserbringer angerufen, wenn die Interessen beider Vertragsparteien keine Einigung in den Verhandlungen zuließen. Vergleichsvorschläge werden von der Schiedsstelle als Vertragshilfeorgan den streitenden Parteien unterbreitet. Diese können auch rein praktisch nicht durch die streitenden Parteien selbst erarbeitet sein, da eine Einigung nicht möglich war und daher die Schiedsstelle zur Vertragshilfe angerufen wurde.

 

 

 Insbesondere: bestehen seitens der Hansestadt Rostock Erfahrungswerte hinsicht- 

lich der Entscheidung der Schiedsstelle zu vergleichbaren Sachverhalten? Falls ja: werden diese Erfahrungen genutzt, und wenn ja, wie?

 

Beantwortung:

Grundsätzlich handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Nicht jedes Schiedsstellenergebnis lässt sich auf andere Verfahren übertragen.

 

 

     Insbesondere: in wie vielen Fällen entsprachen Entscheidungen/Vergleichsverein- 

            barungen den Vorstellungen des jeweiligen Trägers zum überwiegenden Teil?

 

Beantwortung: 

Siehe beigefügte Übersicht „Kosten der Verfahren“ (Anlage Schiedsstellenverfahren 2015 – 06/2017).

 

 

Insbesondere: in wie vielen Fällen hat die Hansestadt Rostock vollständig dem Vergleichsvorschlag zugestimmt, um einen Schiedsspruch zu vermeiden?

 

Beantwortung:

In keinem Fall hat die Hanse- und Universitätsstadt dem Vergleichsvorschlag zugestimmt.

 

 

  1. Warum hat die Hansestadt Rostock kein einziges der entschiedenen Verfahren durch Schiedsspruch gewonnen?

 

 

Beantwortung:

Die Entscheidungen der Schiedsstelle SGB VIII fallen jederzeit zugunsten der Leistungserbringer aus. Hier wird eine Parteilichkeit der Schiedsstelle zugunsten der Forderungen der Leistungserbringer auch vom Landesrechnungshof gesehen.

 

Auszug aus dem Sonderbericht nach § 88 Abs. 5 LHO, Kommunale Sozialausgaben des Landesrechnungshofes M-V vom 29. November 2016:

„4.3.3.3 Entgeltverhandlungen und Marktanalyse, Seite 98

(248) Der Besetzung des Schiedsstellenvorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes kommt schon wegen der Zusammensetzung der Schiedsstelle eine entscheidende Bedeutung zu. Nach § 2 Abs. 1 SchiedsLVO-SGB VIII muss diese unparteiisch sein. Die in dieser Untersuchung gewonnenen Prüfungserkenntnisse deuten aber darauf hin, dass die Schiedsstellenpraxis nicht als unparteiisch beschrieben werden kann, da die Schiedssprüche in der Vergangenheit immer zuungunsten der Kommunen ausgefallen sind. Daher ist die Besetzung des Vorsitzes von strategischer Bedeutung und sollte auch als solche mit Weitblick erfolgen.“

 

 

Insbesondere: siehe 3.: handelt es sich bei den vier Verfahren um Antragsrücknahmen, oder warum musste die Hansestadt Rostock sich an den Kosten beteiligen?

 

Beantwortung:

Hierzu kann keine Aussage getroffen werden. Die Entscheidung zur Kostenbeteiligung obliegt allein der Schiedsstelle.

 

 

  1. Ist der Hansestadt Rostock bekannt, ob Dritten (Leistungsberechtigten, Eltern etc.) durch die eingetretenen Verfahrensverzögerungen aufgrund der Schiedsstellenver-fahren ein Schaden entstanden ist? Wenn Ja, welche Schäden sind entstanden? Ist ein solcher Schaden schon gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht worden?

 

Beantwortung:

Ab Datum der Antragstellung bei der Schiedsstelle können die Entgelte vom Leistungs-erbringer beansprucht werden. Dazu ist es erforderlich, dass die Schiedsstelle diesen Zeitpunkt rückwirkend festsetzt. Den Zeitraum ab Antragstellung bei der Schiedsstelle bis zur endgültigen Entscheidung durch die Schiedsstelle können weder der Leistungserbringer, noch das Amt für Jugend, Soziales und Asyl beeinflussen. Die Verwaltung hat somit keinen direkten Einfluss auf eventuell anfallende Nachzahlungen für die Eltern. Grundsätzlich empfiehlt das Amt für Jugend, Soziales und Asyl den Leistungserbringern, die rechtzeitige Bekanntgabe der begehrten Entgelterhöhung gegenüber den Eltern. Mehrfach wurden Leistungserbringer darauf hingewiesen, dass sie Eltern anbieten können, bereits ab Beginn des Schiedsstellenverfahrens erhöhte Entgelte einzuziehen, was vorbehaltlich der Entscheidung der Schiedsstelle erfolgen müsste.

 

 

 

  1. Gemäß der Stellungnahme des LAGuS musste sich die Hansestadt Rostock lediglich in vier Verfahren aus 2015 nicht an den Schiedsstellenkosten beteiligen. In allen anderen Verfahren hatte die Hansestadt Rostock sich wenigsten zu 50% an den Kosten zu beteiligen.

 

a.    Wie hoch sind die durch die Schiedsstellenverfahren nach dem SGB VIII entstandenen und von der Hansestadt Rostock zu tragenden Kosten in den Jahren 2015, 2016 sowie 2017 bisher gewesen? Bitte einzeln und tabellarisch (reine Schiedsstellenkosten, zuzüglich Anwaltskosten, Zinsen, Personalkostenanteile, Materialkostenanteile, usw., abschließend insgesamt p.a.) aufführen.

 

Beantwortung:

In dem benannten Zeitraum wurden bisher durch die Hanse- und Universitätsstadt Rostock insgesamt 18.535,00 EUR für Schiedsstellengebühren getragen. Die Zuordnung und anteilige Festlegung der Beteiligung zu den einzelnen Verfahren ist der Anlage (Schiedsstellenverfahren 2015 – 06/2017) zu entnehmen.

 

 

b.      Aus welcher Haushaltsstelle werden die Schiedsstellenkosten getragen?

 

Beantwortung:

Die Schiedsstellenkosten werden aus dem Produktsachkonto 11150.56253000 des Amtes für Jugend, Soziales und Asyl gezahlt.

 

 

c.       Entspricht eine derartige Kostenhäufung nach Auffassung der Hansestadt Rostock dem Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung?

 

Beantwortung:

Ja, diesen Grundsätzen wird mit dem Handeln gefolgt (s. Anlage Schiedsstellenverfahren 2015 – 06/2017).

 

 

d.      Bei entsprechender Beantwortung 2./c.: bestehen nach der Rechtsauffassung der Hansestadt Rostock Anhaltspunkte für eine mögliche Schadens-ersatzpflicht? Falls ja: wurde ein entsprechender Schadensersatz schon geleistet?

 

Beantwortung:

Eine Schadensersatzpflicht besteht nach Erklärung 2./c für die Hanse- und Universitäts-stadt Rostock nicht.

 

 

 

 

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Steffen Bockhahn

Senator für Jugend und Soziales,

Gesundheit, Schule und Sport

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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07.03.2018 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben