Stellungnahme - 2018/AF/3386-02 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

 

  1. Wie viele Kinder zwischen 0 – 10 Jahren leben in der Hansestadt Rostock (bitte ab 2014 sowie nach Alterskohorten 0 bis unter 3 Jahre, 3 bis unter 7 Jahre, 7 bis 10 Jahre aufschlüsseln)?

 

 

 

 

 

 

  1. Wie viele Landesmittel hat die Hansestadt Rostock für den Bereich Kindertagesbetreuung seit 2014 erhalten (bitte getrennt darstellen nach der Grundförderung und den zusätzlichen Zuweisungen nach § 18 KiföG M-V und nach Jahren)?

 

 

 

  1. Wie viele Landesmittel hat die Hansestadt Rostock für die unterschiedlichen Elternbeitragsentlastungen ab 2014 erhalten (bitte für die Elternbeitragsentlastung für Kinder unter 3 Jahren, im letzten Jahr vor Schuleintritt sowie für die ab 01.01.2018 geltende Elternbeitragsentlastung nach Jahren darstellen)?

 

Die Frage ist bereits unter Frage 2 beantwortet (lfd. Nrn. 10 bis 12).

 

 

  1. Wie hoch waren die Anteile der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Kindertagesförderungsgesetz M-V seit 2014 (bitte nach Jahren getrennt darstellen)?

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewähren 28,8% des auf sie jeweils entfallenen Landesanteils der Grundförderung (§19 Abs. 1 KiföG M-V).

Entsprechend den Zuweisungshöhen des Landes für die Grundförderung in den einzelnen Jahren ergab sich hieraus eine finanzielle Beteiligung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Jahren 2014 bis 2017 wie folgt:

 

  1. Wie hoch waren die Gemeindeanteile nach § 20 Kindertagesförderungsgesetz M-V an den Kosten der Kindertagesbetreuung seit 2014 (bitte nach Jahren getrennt darstellen)?

 

Soweit die Platzkosten nicht durch den Anteil des Landes und des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt sind, hat die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, diesen in Höhe von mindestens 50% zu tragen, jedoch ohne die Kosten der Verpflegung. Für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist nichts Abweichendes gegenüber. dem gesetzlichen Mindestbetrag geregelt.

 

  1. Wie hoch waren die Elternbeiträge nach § 21 Kindertagesförderungsgesetz M-V ab 2014 (bitte nach Jahren getrennt darstellen)?

 

Die Elternbeiträge errechnen sich auf der Grundlage der Platzkosten, abzüglich der finanziellen Beteiligung vom Land, örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes. Der Elternbeitrag umfasst zusätzlich die Kosten der Verpflegung.

Konkrete Daten zu den tatsächlichen Aufwendungen für Elternbeiträge, einschließlich der Verpflegungskosten, liegen nicht vor. Grundsätzlich tragen die Eltern Elternbeiträge in gleicher Höhe wie die Gemeinde (siehe Frage 5), gemindert um die Beträge der sozialverträglichen Staffelung, der anteiligen Elternentlastung sowie der Übernahme der Elternbeiträge, aber zuzüglich der Verpflegungskosten, soweit diese nicht im Zuge der Übernahme des Elternbeitrages mit zu finanzieren sind. Daten zu den tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegungskosten, die von den Eltern allein getragen werden, liegen der Verwaltung nicht vor.

 

 

  1. Womit sind eventuelle Steigerungen der Kosten unter Frage 5 und 6 zu begründen?

 

Das Land beteiligt sich an den Platzkosten in Form der Grundförderung. Das Kifög M-V sieht eine jährliche Steigerung der Landesbeteiligung von 2% je in Vollzeitäquivalente umgerechneten belegten Platz zu einem Stichtag des jeweiligen Vorjahres vor.

Tatsächlich stieg die durchschnittliche, in Vollzeitäquivalente umgerechnete Anzahl von betreuten Kindern von Jahr zu Jahr in der jüngeren Vergangenheit um mehr als 2%. Gleichzeitig stiegen die durchschnittlichen Platzkosten in der Regel ebenfalls um mehr als 2%. Damit schaffen die Landesbeteiligung und die Beteiligung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur zum Teil einen Ausgleich zu den Mehraufwendungen für die Finanzierung der Platzkosten in der Kindertagesbetreuung. Den verbleibenden Teil teilen sich die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes und die Eltern.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Eltern zusätzlich von den Elternbeiträgen entlastet werden oder aber, soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, die Elternbeiträge (einschließlich Verpflegungskosten) übernommen werden.

 

 

 

Steffen Bockhahn

Senator für Jugend und Soziales,

Gesundheit, Schule und Sport

 

 

 

 

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Beschlüsse

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31.01.2018 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben