Stellungnahme - 2018/AN/3377-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Das Parkhaus liegt im rechtskräftigen B-Plan Nr. 11.MI.114 „Holzhalbinsel“. Es ist auf der betreffenden Fläche eine zwingend 4-geschossige Bebauung festgesetzt, ohne Regelungen zu absoluten Höhen. Die Festsetzung zur Geschossigkeit ergibt sich aus städtebaulichen Gründen und einer Lärmschutzfunktion des Parkhauses für die angrenzenden sensiblen Nutzungen. Das bestehende Parkhaus hat 4 Ebenen (mit jeweils höhenmäßig versetzten Halbgeschossen). Die oberste Ebene ist offen. Aus städtebaulicher Sicht wäre es möglich, diese Ebene nach oben zu schließen und ein Parken auf dem „Dach“ zuzulassen.

 

Zur Gestaltung der Fassade des Parkhauses enthält der B-Plan keine Festsetzungen, mit Ausnahme von Regelungen zu Werbeanlagen. Damit gibt es keine rechtliche Grundlage für entsprechende Forderungen gegenüber dem Eigentümer, so dass alle Maßnahmen von dessen freiwilliger Bereitschaft abhängen. Bei einer Verkleidung sind bauordnungs-rechtliche Aspekte zu beachten, wie ausreichende Belüftung, Brandschutz, statische Fragen.

 

Das Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft (OE 61) wird, auch auf Grund der aktuellen baulichen Entwicklungen in diesem Bereich, kurzfristig mit der Eigentümerin sowie der Betreiberin des Parkhauses „Holzhalbinsel“ erneuten Kontakt aufnehmen, um zu klären, ob und wie eine Aufstockung und eine in breitem Konsens abgestimmte Fassadengestaltung umgesetzt werden können.

 

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Roland Methling

 

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Beschlüsse

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23.01.2018 - Bau- und Planungsausschuss - zur Kenntnis gegeben

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31.01.2018 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben