Antrag - 2018/AN/3376

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock beschließt den Jahresabschluss 2012.

  1. Der Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage für investiv gebundene Zuweisungen gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO-Doppik, in der Fassung vom 25. Februar 2008 geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2011, in Höhe von 14.453.424,55 EUR zur Deckung des auf planmäßige Abschreibungen entfallenden Jahresfehlbetrages wird zugestimmt.
  2. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 der Hansestadt Rostock mit einer Bilanzsumme von 2.015.193.514,61 EUR und einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.971.120,41 EUR wird mit den Einschränkungen gemäß des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfungsamtes vom 10. Januar 2018 festgestellt.
  3. Dem Oberbürgermeister wird gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 KV M-V für das Haushaltsjahr 2012 Entlastung erteilt.

 

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Beschlussvorschriften:

 

  • § 60 Abs. 5 Satz 1 und 2 KV M-V
  • § 18 Abs. 2 GemHVO-Doppik in der Fassung vom 25. Februar 2008 geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2011

 

Sachverhalt:

Nr. 1

Gemäß § 18 Abs. 2 GemHVO- Doppik, in der Fassung vom 25. Februar 2008 geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2011 in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2008 Nr. 7.1 zu § 18 kann zur Deckung des auf planmäßige Abschreibungen entfallenden Jahresfehlbetrages vermindert um die planmäßigen Erträge aus der Auflösung der Sonderposten zum Anlagevermögen auf diese Vermögensgegenstände eine Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage für investiv gebundene Zuweisungen erfolgen.

In Anwendung dieser Vorschrift hat die Hansestadt Rostock für das Jahr 2011 einen Betrag in Höhe von 14.453.424,55 EUR aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage entnommen.

 

Nr. 2

Gemäß § 60 KV M-V Abs. 5 Satz 1 KV M-V hat die Bürgerschaft über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zu beschließen. Das Rechnungsprüfungsamt hat den anliegenden Jahresabschluss geprüft und schlägt vor, diesen mit den Einschränkungen entsprechend des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfungsamtes zu bestätigen. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 28.02.2018 dem Prüfungsergebnis zugestimmt.

Die Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes ergab die folgenden Einschränkungen:

In Teilbereichen des Infrastrukturvermögens kann aufgrund der noch ausstehenden Erfassungen und Bewertungen keine hinreichend sichere Aussage zur Vollständigkeit des Postens getroffen werden. Es bestehen zudem Zweifel an der Durchführung der Inventur unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in diesen Teilbereichen.

Die Vollständigkeit der erhaltenen zweckgebundenen Zuwendungen und Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten, die als Sonderposten zum Anlagevermögen auszuweisen sind, konnten aufgrund der unter 1. Genannten Einschränkungen nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden.

Der sachgerechte Ausweis der Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bilanz zum 31. Dezember 2012 entsprechend der Gliederungsvorschriften des § 47 Abs. 4 GemHVO-Doppik kann nicht umfassend bestätigt werden.

Der Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss 2012 der Hansestadt Rostock erfolgt unter den Bedingungen, dass die Prüfungen der zehn städtebaulichen Sondervermögen der Hansestadt Rostock im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen zum 31. Dezember 2012, zu keinen wesentlichen Beanstanden führt. Die Prüfung der mit dem städtebaulichen Sondervermögen verknüpften Bilanzposten wurde daher im Umfang auf ein erforderliches Maß eingeschränkt.

 

Nach Beurteilung des Rechnungsprüfungsamtes, aufgrund der bei der Prüfung gewonnen Erkenntnisse, entsprechen der Jahresabschluss und die den Jahresabschluss erläuternden Anlagen mit den oben genannten Einschränkungen den Vorschriften des § 60 KV M-V, der §§ 24 bis 48 und §§ 50 bis 53 GemHVO-Doppik sowie den sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Hansestadt Rostock.

 

Nr. 3

Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 KV M-V hat die Bürgerschaft mit der Feststellung des Jahresabschlusses in einem gesonderten Beschluss auch darüber zu entscheiden, ob dem Oberbürgermeister Entlastung erteilt wird.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen: keine

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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28.02.2018 - Rechnungsprüfungsausschuss - ungeändert beschlossen

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29.03.2018 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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11.04.2018 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen