Beschlussvorlage - 2017/BV/3043

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft hebt ihren Beschluss Nr. 2015/AN/1426 – Keine Wildtiere in Zirkussen vom 06.04.2016 * auf.
 

* redaktionell geändert am 29.09.2017

 

 

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Beschlussvorschriften:  § 22 Abs. 2 KV M-V

 

 

bereits gefasste Beschlüsse und Informationsvorlagen: 2015/AN/1426, 2017/IV/2680

 

 

Sachverhalt: Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock beschloss am 06.04.2016 (2015/AN/1426), dass zukünftig keine kommunalen Flächen an Zirkusse mit Wildtieren vergeben werden. Der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock wurde beauftragt, kommunale Flächen zukünftig nur noch an Zirkusbetriebe zu vergeben, die keine Tiere folgender wildlebender Arten mit sich führen: Affen, Bären, Raubkatzen, Robben, Krokodile, Elefanten, Nashörner, Flusspferde, Giraffen, antilopenartige Tiere, Zebras, Kängurus, Greifvögel und Strauße.

Neben der Hansestadt Rostock haben zahlreiche andere Städte und Gemeinden das Gastieren von Zirkussen mit Wildtieren per Beschluss unterbunden, unter anderem Düsseldorf, Hameln und Schwerin.

 

Mit Beschluss vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg vom 02.03.2017 (Az. 10 ME 4/17) wurde die Beschwerde der Stadt Hameln gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichtes Hannover zurückgewiesen. Demnach kann eine Kommune einem reisenden Zirkusunternehmen, das über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Mitführen von Wildtieren verfügt, die Überlassung kommunaler Flächen weder allgemein noch im Rahmen von Regelungen über die Benutzung ihrer öffentlicher Einrichtungen aus tierschutzrechtlichen Gründen versagen. Darüber hinaus greift das „Wildtierverbot" auch unzulässig in die Freiheit der Berufsausübung von Zirkusunternehmen ein, denen das Mitführen von Wildtieren auf diese Weise nicht mehr möglich sein soll. Mit dem kommunalen „Wildtierverbot" kann für kommunale Flächen nicht verboten werden, was nach bundesrechtlichen Regelungen des Tierschutzgesetzes erlaubt ist.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburgs ist unanfechtbar.

Über den Beschluss des OVG Lüneburg wurde die Rostocker Bürgerschaft in ihrer Sitzung am 14.06.2017 informiert (Informationsvorlage Nr. 2017/IV/2680).

Auch in unserer Landeshauptstadt Schwerin haben die Stadtvertreter im Januar 2016 beschlossen, dass auf kommunalen Flächen nur noch Zirkusse ohne Tiere wildlebender Arten gastieren dürfen. Einem Zirkusunternehmen wurde daraufhin die Nutzung des Festplatzes in Schwerin versagt. Dagegen ging der Zirkus in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor und hatte Erfolg (Verwaltungsgericht Schwerin 1 B 1269/17 SN). Die Stadt legte gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein und scheiterte erneut (OVG Greifswald 2 M 369/17).

Das Ministerium für Inneres und Europa M-V teilte mit seinem Schreiben an die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und Landräte der Landkreise vom 10.07.2017 mit, dass ungeachtet dessen, dass sich das hiesige OVG-Verfahren lediglich auf ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz bezieht, angesichts der eindeutigen materiell-rechtlichen Ausführungen des Gerichts nicht zu erwarten ist, dass im Hauptsacheverfahren eine Änderung dieser Rechtsprechung erreicht werden können wird.

Daher empfiehlt das Ministerium für Inneres und Europa M-V dringend, Beschlüsse, die mit der Entscheidung des OVG nicht in Einklang stehen, zeitnah aufzuheben.

Die Hansestadt Rostock sollte demzufolge zur Vermeidung von erheblichen Kosten im Rahmen von - nach neuester Rechtsprechung - nicht erfolgreich zu führenden Rechtsstreitigkeiten mit Zirkusunternehmen das Auftrittsverbot für Zirkusse mit Tieren wildlebender Arten auf kommunalen Flächen aufheben.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen: -

 

Bezug zum zuletzt beschlossenen Haushaltssicherungskonzept: -

 

 

 

Dr. Chris Müller-von Wrycz Rekowski

Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung und

1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters

 

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