Stellungnahme - 2017/AN/2870-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Stellungnahme:

In Punkt 1.6 der Anlage 6/5 der Straßenbenennungssatzung heißt es: Eine Benennung mit Namen von Personen sollte nur in Ausnahmefällen und frühestens 5 Jahre nach Ableben des Namensgebers erfolgen.

 

Hierbei handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, die es möglich macht, in Ausnahmefällen vom Grundsatz der Fünf-Jahres-Frist abzuweichen.

 

Diese Ausnahme fand in Rostock bereits Anwendung, z.B. bei der Benennung des  Kempowski-Ufers.

 

Eine Satzungsänderung ist deshalb nicht notwendig

 

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Beschlüsse

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31.08.2017 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben