Beschlussvorlage - 2017/BV/2638

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Für das Gebiet in der Kröpeliner-Tor-Vorstadt begrenzt:

 

überwiegend beidseitig entlang der

- östlichen Lübecker Straße ab Einmündung Doberaner Straße und des  Warnowufers

- Doberaner Straße einschließlich Doberaner Platz mit Brink und Gertrudenplatz

- Wismarsche Straße

- Quartier zwischen Doberaner Platz und Arnold-Bernhard-Straße, westlich begrenzt durch die Stampfmüllerstraße und östlich begrenzt durch die Straße Am Vögenteich

soll der Aufstellungsbeschluss aufgehoben werden.

 

Der als Anlage beigefügte Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

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Beschlussvorschriften:

§ 22 Abs. 2 KV M-V

§ 1 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 1 BauGB

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

2012/BV/4183  Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10.VS.180 "Vergnügungsstätten Kröpeliner-Tor-Vorstadt"

 

 

Sachverhalt:

Als Grundlage für die Abgrenzung des Gebietes diente die vorliegende Analyse der räumlichen Bestandssituation der Vergnügungsstätten (ausgenommen „Rotlicht“-Milieu).

Im Ergebnis der Bestandsanalyse zeigte sich, dass in jedem Ortsteil Spielhallen existieren. Sie befinden sich zumeist in den zentralen Versorgungsbereichen der Kerngebiete und in Gewerbegebieten. Eine Konzentration bzw. Häufung von Spielhallen war derzeit in diesem B-Planbereich erkennbar.

In Auswertung des Bestandes an Spielhallen durch das Stadtamt, Abt. Gewerbeangelegenheiten wurden keine Probleme oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt.

Das städtebauliche  Erscheinungsbild ist akzeptabel.

 

Es ist festzustellen, dass der gesamte Bereich sich planungsrechtlich als Gemengelage darstellt und keine klare Abgrenzung zwischen Wohnen und Gewerbe möglich ist, so dass eine planungsrechtliche Steuerung der Zulässigkeit von Spielhallen schwer möglich ist.

 

Zwischenzeitlich ist die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und des Glücksspielstaatsvertagsausführungsgesetz M-V (GlüStVAG M-V) angelaufen.

Der Gesetzgeber hat geregelt, dass ab dem 01.07.2017 jeder der eine Spielhalle betreibt eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV in Verbindung mit § 11 GlüStVAG

M-V benötigt.

Erlaubnisse nach§ 11 Abs. 3 GlüStVAG M-V sind zu versagen, wenn mindestens einer Anforderung dieses und des § 11a Abs.1-3 nicht entsprochen wird.

Die Genehmigungen erfolgen im Stadtamt, Abt. Gewerbeangelegenheiten.

Auf der Grundlage des Gesetzes ist ab dem 01.07.2017 u.a. auch ein Mindestabstandsgebot einer Spielhalle zu Schulen in einem Radius von 500 m einzuhalten, Mehrfachkonzessionen in einem baulichen Verbund sind ausgeschlossen.

Parallel zur gewerblichen Erlaubnis ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich bei Neuansiedlungen.

 

Für die Hansestadt Rostock entstehen durch die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses keine Kosten.

Aus städtebaulicher Sicht besteht durch Kenntnis dieser neuen Regelungen kein Erfordernis mehr der B-Planaufstellung.

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine.

 

              Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

              liegen nicht vor.

 

              werden nachfolgend angegeben

 

Bezug zum zuletzt beschlossenen Haushaltssicherungskonzept:

 

Kein Bezug zum Haushaltssicherungskonzept.

 

 

 

 

Roland Methling

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Anlagen

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Beschlüsse

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26.04.2017 - Ortsbeirat Kröpeliner-Tor-Vorstadt (11) - ungeändert beschlossen

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18.05.2017 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

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31.05.2017 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - ungeändert beschlossen

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13.06.2017 - Bau- und Planungsausschuss - ungeändert beschlossen

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14.06.2017 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen