Stellungnahme - 2016/DA/2355-03 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Grundsätzlich folgt die Hansestadt Rostock der Intention des Antrags, dass eine Koordination der Aktivitäten zum 25. Jahrestag der Ausschreitungen in Rostock-Lichtenhagen notwendig und sinnvoll ist.

 

 

Die Problematik ergibt sich allerdings aus den gesetzlichen Grundlagen zur vorläufigen Haushaltsführung:

 

Gemäß § 49 Abs. 1 KV M-V darf die Gemeinde bei einer noch nicht öffentlich bekannt gemachten Haushaltssatzung lediglich

  1. die Aufwendungen tätigen oder Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie gesetzlich oder bei Beginn des Haushaltsjahres vertraglich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere ihre Investitionstätigkeit, für die im Finanzhaushalt eines Haushaltsvorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,
  2. Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben, soweit diese in der Haushaltssatzung festgesetzt werden,
  3. Kredite umschulden.

 

 

Die hier beantragten Zuwendungen entsprechen den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V nicht. Es besteht weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Verpflichtung. Vor allem aber sind sie für die Weiterführung notwendiger Aufgaben nicht unaufschiebbar, da es sich hier lediglich um freiwillige Aufgaben des eigenen Wirkungskreises handelt.

 


Bezüglich der vorläufigen Haushaltsführung entsprechen neue freiwillige Leistungen in Form einer neuen Projektförderung sowie Leistungen aufgrund einer unter Haushaltsvorbehalt abgeschlossenen Zuwendungsvereinbarung somit nicht der Maßgabe des § 49 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V.

 

 

 

Zur Deckung:

 

Für die Deckung wurden zunächst Gewerbesteuereinnahmen vorgeschlagen, welche der Oberbürgermeister bereits in der Hauptausschusssitzung vom 17.01.2017 als nicht rechtskonform ausgewiesen hat.

 

 

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Beschlüsse

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14.02.2017 - Hauptausschuss - vertagt