Stellungnahme - 2016/BV/2258-22 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Mit Änderungsantrag 2016/BV/2258-21 (ÄA) wird beabsichtigt, die Konsolidierungsmaßnahme 2017/2.09 – Anpassung der Grundsteuer B – zu streichen. Als Deckungsquelle wird der Vorschlag unterbreitet, eine neue Konsolidierungsmaßnahme aufzunehmen, welche eine Gewinnabführung der OSPA vorsieht. Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Gesamtwirtschaftliche Betrachtung für die OSPA:

Sparkassen sind selbstständige Wirtschaftsunternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstandes mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche ihres Geschäftsgebietes sicherzustellen. Sie unterstützen die Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich.

 

Das wirtschaftliche Handeln der OSPA wird von rechtlichen Rahmenbedingungen beeinflusst. Hierzu zählen insbesondere das Kreditwesengesetz, das Sparkassengesetz Mecklenburg-Vorpommern und sehr viele weitreichende regulatorische Rahmenbedingungen, wie z. B. die Umsetzung der Leitlinien der EBA (Europäische Bankenaufsicht). In diesem Sinne hat die deutsche Bankenaufsicht bereits

 

  1. die Berücksichtigung des Zinsänderungsrisikos in der Eigenmittelunterlegung
    („Säule 1plus“) und
  2. die Festsetzung individueller Kapitalzuschläge (risikoprofilabhängiger SREP-Zuschlag)

 

konkretisiert.

 

Das Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sieht u.a. nachfolgende Regelungen in § 27 - Jahresüberschuss - vor:

Unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (§ 27 (3) Sparkassengesetz M-V, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016, GVOBl. M-V S. 585) kann der Verwaltungsrat unter Würdigung der aktuellen und künftigen wirtschaftlichen Lage der Sparkasse auch im Hinblick auf die Erfüllung des öffentlichen Auftrags beschließen, dass von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss den Trägem zugeführt werden

 

  1. bis zu 15 Prozent, wenn die harte Kemkapitalquote gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 mehr als 10 Prozent beträgt,
  2. bis zu 30 Prozent, wenn die harte Kemkapitalquote gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 mehr als 13 Prozent beträgt,
  3. bis zu 55 Prozent, wenn die harte Kemkapitalquote gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 mehr als 15 Prozent beträgt.


Weiterhin ist festgelegt, dass bevor der Verwaltungsrat einen Beschluss zur Ausschüttung fasst, eine Empfehlung bezüglich des wirtschaftlich vertretbaren Höchstbetrages der Zuführung von derjenigen Person einzuholen ist, die die Jahresabschlussprüfung durchgeführt hat.

 

Soweit Gewinne ausgeschüttet werden, sind diese gem. § 27 Abs. 5 Sparkassengesetz M-V für öffentliche, dem gemeinen Nutzen dienenden Zwecke, insbesondere für Investitionen zu verwenden. Soweit der Träger der Sparkasse zustimmt, kann diese selbst auch die Jahresüberschüsse für diese Zwecke von sich aus verwenden.

 

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die bankaufsichtlichen Anforderungen an die Ausstattung der Kreditinstitute mit Eigenkapital weiter steigen. So ist davon auszugehen, dass die Bankenaufsicht (EBA, BaFin etc.) für alle Kreditinstitute individuelle Kapitalaufschläge festlegen wird. Das  ist der  OSPA im letzten bankaufsichtlichen Gespräch schon mitgeteilt worden. Insofern ist die OSPA gefordert, den ohnehin hohen Kapitalanforderungen, die aus dem eigenkapitalintensiven Geschäftsmodell resultieren, verstärkt nachzukommen. Aktuell beträgt die Eigenkapitalquote  ca. 12,5 %,  mittelfristig sind mindestens 16 % nachzuweisen. Das entspricht einem zusätzlichen Eigenkapitalbedarf von mindestens 100,0 Mio. EUR. Um nur die Eigenkapitalquote in Höhe von 12,5 % zu halten, werden von der OSPA ca. 26,0 Mio. EUR benötigt.

 

Das kundenorientierte Geschäftsmodell der OSPA, welches gemeinsam mit dem Verwaltungsrat erörtert und verabschiedet wurde, setzt einen hohen Eigenkapitalbedarf voraus. So hat sich zum Beispiel im Dezember 2015 der Verwaltungsrat dazu entschieden, die Leistungsfähigkeit der Privatkunden und Kunden der freien Wirtschaft mit Neukrediten in Höhe von 500,0 Mio. EUR p.a. sicherzustellen.

 

Ebenso hat sich der Verwaltungsrat in seiner Sitzung im Dezember 2015 einstimmig dafür ausgesprochen, dass die Jahresergebnisse bis zum Jahr 2018 dem Eigenkapital zugeführt werden, auch um den bankaufsichtlichen Anforderungen an die Ausstattung der Kreditinstitute mit Eigenkapital gerecht zu werden.

 

Monetäre Betrachtung einer relevanten Ausschüttungshöhe:

Ausgehend vom Ergebnis 2015 und nach Abzug der gesetzlich notwendigen Rücklagenbildung verbleibt ein Jahresergebnis in Höhe von 5,0 Mio. EUR.

 

Davon könnten nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen 15 % an die Träger ausgeschüttet werden. Dies bedeutet, dass zu je gleichen Teilen 375,0 TEUR an die Hansestadt Rostock und 375,0 TEUR an den Landkreis Rostock zur Ausschüttung gelangt wären. Das derzeit geplante Ergebnis für 2016 beträgt 4,6 Mio. EUR, so dass davon auszugehen wäre, dass im Jahr 2017 mit einer Ausschüttung in Höhe des Vorjahres gerechnet werden könnte.

 

Eine Ausschüttung an die Gewährträger für 2016 im Jahr 2017 setzt voraus, dass die hierfür bereits im Dezember 2015 vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse hinsichtlich der Ergebnisverwendung bis zum Jahr 2018 aufgehoben und entsprechend neu gefasst werden. Ergänzend ist in § 13 Abs. 2 Satzung des Sparkassenzweckverbandes für die OSPA geregelt, dass etwaige Ausschüttungen an die Verbandsmitglieder nur für die öffentliche, den gemeinen Nutzen dienenden Zwecken, insbesondere Investitionen verwendet werden darf.

 

Sollte sich der Verwaltungsrat dazu entscheiden, wäre das von ihm mitgetragene kundenorientierte Geschäftsmodell neu zu definieren, entsprechend zu beschließen und eine Empfehlung bezüglich des wirtschaftlich vertretbaren Höchstbetrages der Zuführung von derjenigen Person einzuholen, die die Jahresabschlussprüfung durchgeführt hat. Die Wirtschaftsprüfer werden hierbei insbesondere auch die Frage zu beantworten haben, ob und inwieweit das vom Verwaltungsrat ebenfalls gewollte Geschäftskonzept der Ostseesparkasse bei einer Ausschüttung des Jahresüberschusses noch gewährleistet werden kann bzw. bis zu welcher Höhe ausgeschüttet werden kann und trotzdem dieses Geschäftsmodell weiterhin verfolgbar ist.

 

Aus wirtschaftlicher Sicht steht die nachhaltige Versorgung der Unternehmen und der Bürger mit Finanzierungen zur Existenzgründung, Wachstum, etc. bei der OSPA deutlich im Mittelpunkt und ist bei einer eventuellen Ausschüttungsthematik selbstverständlich zu berücksichtigen.

 

Darüber hinaus engagiert sich die OSPA stark in der Region und unterstützt viele Vereine bei der Umsetzung ihrer Projekte. So hat die OSPA ca. 3,0 Mio. EUR jährlich an über 600 Vereine bzw. Projekte ausgereicht. Nicht unerwähnt soll das Engagement der OSPA bei der Gründung der Kulturstiftung in Rostock sein, in die die OSPA ein Stiftungskapital von 250 TEUR eingebracht hat.

 

Umsetzbarkeit einer Ausschüttung:

Die Kommunalverfassung des Landes M-V regelt im § 156 Abs. 7, dass die Gemeinden, Ämter und Landkreise ihren Vertreterinnen und Vertretern in der Verbandsversammlung u.a. bezogen auf die Beratung zum Jahresabschluss und zur Entlastung des Verbandsvorstehers Weisungen erteilen können. Jedoch besteht seitens des Sparkassenzweckverbandes der OSPA (bestehend aus 10 Mitgliedern der Hansestadt Rostock und 10 Mitgliedern des Landkreises Rostock) kein Weisungs- bzw. Durchgriffsrecht gegenüber dem Verwaltungsrat als Organ der OSPA (§ 14 Abs. 2 Sparkassengesetz M-V).

 

Hält der Verwaltungsrat der OSPA an seine Beschlusslage fest, könnte eine Gewinnausschüttung an den städtischen Haushalt frühestens im Jahr 2019 für das Geschäftsjahr 2018 erfolgen. Für diesen Zweck muss der Verwaltungsrat, besetzt aus 5 Mitgliedern der Hansestadt Rostock, 5 Mitgliedern des Landkreises Rostock und 5 Mitgliedern der OSPA den erforderlichen Gremienbeschluss herbeiführen.

 

Eine Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2016 im Jahr 2017 setzt eine Aufhebung der im Dezember 2015 gefassten Beschlüsse zur Ergebnisverwendung durch den Verwaltungsrat voraus.

 

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Beschlüsse

Erweitern

14.02.2017 - Hauptausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

16.02.2017 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben