Stellungnahme - 2016/BV/2258-13 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Mit Änderungsantrag 2016/BV/2258-11 (ÄA) wird beabsichtigt, die Konsolidierungsmaßnahme 2017/2.09 – Gewinnabführung – Rostock Port GmbH – ersatzlos zu streichen. Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

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Im Jahr 2014 haben sich die Gesellschafter der Rostock Port GmbH im Rahmen der Mediation am 17.02.2014 dahingehend geeinigt, dass auf eine Gewinnausschüttung für die Jahre 2012 und 2013 verzichtet wird.

Mit den im Unternehmen verbleibenden finanziellen Mitteln ist es der Geschäftsführung gelungen, den Seehafen Rostock zu einem der wichtigsten Häfen des Nordens zu etablieren.

 

Aus diesem Grund hatte die Hansestadt Rostock bisher auf Abführungen an den städtischen Haushalt verzichtet.

 

Mit Abschluss des Wirtschaftsjahres 2016 hat die Rostock Port GmbH das geplante Jahresergebnis in Höhe von 4.905,0 TEUR voraussichtlich mit ca. 5.000 TEUR übererfüllt. Unter Berücksichtigung dieser sehr positiven Entwicklung sowie unter Beachtung des § 75 Abs. 1 Satz 2 der Kommunalverfassung wurde eine teilweise Ausschüttung des Gewinns in Höhe von 2.500 TEUR für das Jahr 2015 und ca. 3.000 TEUR für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 in das aktuelle Haushaltssicherungskonzept aufgenommen. Diese geplanten Ausschüttungen wurden unter Beachtung der langfristigen Sicherstellung der investiven Infrastrukturthemen bei der Rostock Port GmbH ermittelt.

 

Mit der Einreichung des Wirtschaftsplanes 2017 hat das Unternehmen die in der Vergangenheit positive wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigt und hat mittelfristig die geplanten Jahresergebnisse entsprechend angepasst und stellen sich wie folgt dar:

 

 

 

 

2016-V-Ist:              9.963,0 TEUR

2017-Plan:              5.524,6 TEUR

2018-Plan:              6.288,7 TEUR

2019-Plan:              6.028,0 TEUR

2020-Plan:              6.077,5 TEUR.

 

Ergänzend zu den vorstehenden Erläuterungen wird nachfolgend die Rechtkonformität von Gewinnausschüttungen städtischer Gesellschaften, welche Empfänger von Fördermitteln des Landes und des Bundes sind, dargestellt:

 

Ausgehend vom Rechtsgutachten der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zur Landesförderung von Hafeninfrastrukturprojekten der Rostocker Fracht- und Fischereihafen GmbH (RFH) bezogen auf die Problematik Förderung versus Gewinnabführung kommunaler Unternehmen wurde die oben genannte Konsolidierungsmaßnahme auf die Rostock Port GmbH adaptiert und in das Haushaltssicherungskonzept 2017 bis 2021 aufgenommen.

 

Erläuterungen Prüfauftrag

Bei der Förderung von Projekten kommunaler Unternehmen wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob es der Förderung entgegensteht, wenn die Unternehmen Gewinne erzielen und diese zumindest teilweise an ihre Gesellschafter ausschütten. Rechtlicher Hintergrund dieser Diskussion im Land Mecklenburg-Vorpommern sind vor allem die §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (im Folgenden: „LHO“), nach denen eine Förderung nur dann in Betracht kommt, wenn das Land Mecklenburg-Vorpommern an der Erfüllung durch den Zuwendungsempfänger ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Dem können Gewinnausschüttungen entgegenstehen, weil diese Mittel des Unternehmens gleichsam als sonstige Deckungsmittel für die Infrastrukturfinanzierung genutzt werden und den Zuwendungsbedarf absenken könnten. Inwieweit diese Überlegung rechtlich zwingend ist, ist Gegenstand einer gutachterlichen Stellungnahme der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

 

 

Die Prüfung hat zu folgendem Ergebnis geführt:

Gewinnausschüttungen eines Zuwendungsempfängers an seine kommunalen Gesellschafter sind kein zwingender Grund, die Förderung seiner Projekte abzulehnen oder die Förderquote zu senken.

Dem haushaltsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip ist kein entsprechender Rechtssatz zu entnehmen. Entscheidend für die Höhe der Förderquote sind vielmehr das öffentliche Interesse an der zu fördernden Maßnahme und der von der Förderung ausgehende Anreizeffekt auf den Zuwendungsempfänger.

Bei der Förderung von (Hafen-)Infrastrukturmaßnahmen handelt es sich zudem regelmäßig um Vorhaben, die im Wege der Projektförderung gefördert werden. Bei der Projektförderung gibt es keinen haushaltsrechtlichen Grundsatz, wonach der Zuwendungsempfänger sämtliche, ihm zur Verfügung stehende Mittel für das Projekt einzusetzen hat.

Denn anders als bei der institutionellen Förderung wird der Zuwendungsempfänger bei der Projektförderung nicht als Einrichtung insgesamt gefördert, sondern immer nur das jeweilige Projekt.

Durch eine Genehmigung der öffentlichen Teilfinanzierung durch die EU-Kommission kann der Landeszuschuss im Einklang mit dem Beihilfenrecht gewährt werden.

 

Eine Beihilfe des Landes Mecklenburg-Vorpommern muss sich zudem in dem Rahmen halten, den die Europäische Kommission für eine zulässige Beihilfenhöchstintensität anerkannt hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Kommission bei der Förderung von Hafeninfrastruktur Beihilfenintensitäten – abhängig vom jeweiligen Einzelfall – von bis zu 100 % als zulässig erachtet hat. Dabei unterstreicht die Kommission, dass die Notwendigkeit öffentlicher Finanzierung für jedes Hafenausbauprojekt auf der Grundlage bestimmter Variablen ermittelt werden muss, die die Besonderheiten des betreffenden Projekts widerspiegeln.

 

 

Dazu gehört die Art der Tätigkeiten, die mit der Infrastruktur ausgeübt werden sollen, das erwartete Verkehrsaufkommen, die voraussichtlichen Einnahmen sowie die Kosten der Infrastruktur, die spezifisch für jedes einzelne Infrastrukturprojekt sind.

 

Ein Rechtssatz, nach dem die Förderquote abgesenkt werden müsste, weil der Zuwendungsempfänger Gewinne an seine kommunalen Gesellschafter ausschüttet, würde ferner in Widerspruch zu den Anforderungen des § 75 Abs. 1 Satz 2 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern („KV M-V“) geraten. Denn diese Vorschrift verpflichtet letztendlich die Kommune, ihre Unternehmen so zu führen, dass sie einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwirft, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. Diese Verpflichtung stünde im Konflikt dazu, wenn eine Landesförderung insgesamt oder ihrer Höhe nach davon abhinge, dass kommunale Unternehmen über Gewinnausschüttungen keinen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten.

 

Entscheidend für die Höhe der Förderquote sind vielmehr das Landesinteresse an der zu fördernden Maßnahme und der von der Förderung ausgehende Anreizeffekt auf die Unternehmen.

Dass der Anreiz der Förderung maßgeblich ist und nicht die Frage von Gewinnausschüttungen des Zuwendungsempfängers, bestätigt folgende Kontrollüberlegung: Käme es bei der Projektförderung darauf an, ob der Zuwendungsempfänger Gewinne erwirtschaftet und ausschüttet, könnte ein Ansporn dafür gesetzt werden, den Zuwendungsempfänger in zwei Unternehmen aufzuspalten. Das eine Unternehmen erhält dann die Geschäftsbereiche, die Gewinne erwirtschaften und schüttet aus, das andere Unternehmen erhält die Bereiche, die keine Gewinne erwirtschaften und führt die durch Zuwendungen geförderten Projekte durch. Die Frage des zuwendungsrechtlichen Umgangs mit einer Gewinnausschüttung ließe sich damit durch eine Organisationsentscheidung bzw. ihre Umsetzung in einer Aufspaltung eines Zuwendungsempfängers lösen.

 

Nach hiesiger Auffassung sollte eine entsprechende technisch zu lösende Organisationsfrage indes nicht ohne Weiteres Einfluss auf die Frage haben, ob und in welcher Höhe Projektförderungen gewährt werden. Denn erstens zeigen §§ 23 und 44 LHO klar auf, dass es für Förderfähigkeit und Förderhöhe auf das Maß des öffentliches Interesses und den durch die Förderung ausgelösten Anreiz ankommt. Zweitens sind bei derartigen Organisationsentscheidungen andere wichtige Kriterien zu beachten (z.B.: Voraussetzungen des § 69 KV M-V, Kosten, Effizienz, Unternehmensführung). Diese könnten bei der Abwägung über eine Aufspaltung ungerechtfertigt in den Hintergrund treten, wenn eine Organisationsentscheidung vor allem dadurch begründet ist, hohe Förderquoten in der Projektförderung in einem neuen, abgespaltenen Unternehmen zu erreichen.

 

In Anlehnung an die Prüfungsergebnisse der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bezogen auf die RFH vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass diese auch auf die Rostock Port GmbH zur Anwendung gebracht werden können und eine Gewinnausschüttung rechtskonform ist.

 

Gewinnausschüttungen werden ausschließlich aus den nicht von der Förderung betroffenen Geschäftszweigen vorgenommen. Um dies sicherzustellen, sind die Tätigkeiten der Gesellschaft einzelnen Sparten zuzuordnen und für diese Sparten jeweils getrennt Ergebnisse zu ermitteln.

Lediglich übergeordnete Kosten (innerbetriebliche Leistungen sowie allgemeine Verwaltungskosten) werden anhand nachvollziehbarer Schlüssel verursachungsgerecht auf die einzelnen Sparten umgelegt.

 

 

 

 

 

Aus vorgenannten Gründen ist der Änderungsantrag zur ersatzlose Streichung der Konsolidierungsmaßnahmen “Gewinnabführung - Rostock Port GmbH“ abzulehnen.

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

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Beschlüsse

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01.02.2017 - Bürgerschaft - vertagt

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14.02.2017 - Hauptausschuss - zur Kenntnis gegeben

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16.02.2017 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben