Beschlussvorlage - 2017/BV/2400

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Ernennung des Herrn Oliver Schröder in das Ehrenbeamtenverhältnis als Stellvertreter des Stadtwehrführers des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Rostock wird gemäß

§ 16 Abs. 1 und 3 BrSchG M-V i. V. mit § 5 Abs. 3 LBG M-V und § 5 Abs. 1 BeamtStG sowie § 19 Abs. 3 KV M-V und § 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock für die Dauer sei-ner Wahlzeit, längstens bis zum 24.11.2022, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zugestimmt. 

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Beschlussvorschriften:

§ 16 Abs. 1 und 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V  i. V. mit § 5 Abs. 3 Landesbeamtengesetz M-V und § 5 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz sowie § 19 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V und § 6 Abs. 6 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

 

bereits gefasste Beschlüsse:

- keine -

 

Sachverhalt:

Auf der Mitgliederversammlung des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Rostock am 25.11.2016 wurde Herr Schröder gemäß § 7 (2) der Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Rostock vom 16. November 2011 für eine Wahlzeit zum Stellvertreter des Stadtwehrführers gewählt.

 

Nach § 16 Abs. 1 und 3 BrSchG M-V wird Herr Oliver Schröder als gewählter Stellvertreter des Vorsitzenden des Stadtfeuerwehrverbandes Rostock zur Ernennung in das Ehrenbe-amtenverhältnis als Stellvertreter des Stadtwehrführers für die Dauer der Wahlperiode vorgeschlagen. Die Wahlperiode dauert im Regelfall 6 Jahre und beginnt mit der Annahme der Wahl durch den Gewählten.

 

Gemäß FwLaufbDgrAusbVO M-V § 2 Abs. 1 erfüllt Herr Oliver Schröder nicht vollumfänglich die vorgeschriebene Mindestausbildung nach Anlage 1. Die erforderlichen Lehrgänge „Führer von Verbänden“ und „Leiter einer Feuerwehr“ sind innerhalb von 2 Jahren nachzuholen. Eine Verpflichtung seinerseits liegt vor.

Die Ernennung des Herrn Oliver Schröder in das Ehrenbeamtenverhältnis als Stellvertreter des Stadtwehrführers kann somit gemäß § 16 Abs. 1 und 3 BrSchG M-V i. V. mit § 5 Abs. 3 LBG M-V und § 5 Abs. 1 BeamtStG sowie § 19 Abs. 3 KV MV und § 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock für die Dauer seiner Amtszeit, längstens bis 24.11.2022, zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.

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Finanzielle Auswirkungen:

Zahlung einer monatlichen Entschädigung in Höhe von 135,00 EUR gemäß § 2 Abs. 1 und 2  i. V. mit § 4 FFwEntschVO M-V vom 28.11.2013 i. V. mit dem Beschluss Nr. 2014/BV5382 der Bürgerschaft über die Festsetzung der Aufwandsentschädigung von Funktionsinhabern und Personen mit besonderen Aufgaben bei den Freiwilligen Feuerwehren der Hansestadt Rostock vom 06.05.2014

 

Teilhaushalt:              Amt 10

Produkt:              12601              Bezeichnung: Brandschutz

Investitionsmaßnahme Nr.:              -              Bezeichnung:

 

Haushaltsjahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Aufwen-dungen in €

Einzah-lungen in €

Auszah-lungen in €

2016

(Beginn der Zah-lung mit Wahl vom 25.11.2016)

12601.50190000

Aufwendungen für

ehrenamtlich Tätige

 

157,50

 

157,50

2017

12601.50190000

 

1.620,00

 

1.620,00

2018

12601.50190000

 

1.620,00

 

1.620,00

2019

12601.50190000

 

1.620,00

 

1.620,00

2020

12601.50190000

 

1.620,00

 

1.620,00

2021

12601.50190000

 

1.620,00

 

1.620,00

2022

(Ende der Zahlung mit Ablauf der Wahl zum 24.11.2022)

12601.50190000

 

1.458,00

 

1.458,00

 

              Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

              liegen nicht vor.

 

              werden nachfolgend angegeben

 

Bezug zum zuletzt beschlossenen Haushaltssicherungskonzept:   keiner

 

 

 

 

 

Roland Methling

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14.02.2017 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen