Informationsvorlage - 2016/IV/2210

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

 

 

 

Sachverhalt:

Gemäß § 20 GemHVO-Doppik schreibt der Gesetzgeber eine Berichtspflicht vor, die nach den örtlichen Bedürfnissen zu gestalten ist. Es ist sicherzustellen, dass die Bürgerschaft während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele unterrichtet wird.

 

Der vorliegende Bericht umfasst die Übersicht über den Stand des Haushaltsvollzugs per 30.09.2016 sowie die Prognosen der Organisationseinheiten zum 31.12.2016 für die Finanz- und die Ergebnisrechnung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

03.11.2016 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

09.11.2016 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben