Beschlussvorlage - 2016/BV/2064

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

1. Die Bürgerschaft beschließt die Gründung einer Tochtergesellschaft der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH (WIRO) zum 15.09.2016 zur Umsetzung des Wärmecontractings im Konzern der WIRO auf Basis des vorliegenden Konzeptes.

2. Die Tochtergesellschaft. wird mit einem Eigenkapital in Höhe von insgesamt 600.000,00 EUR ausgestattet, wovon 100.000,00 € als Gezeichnetes Kapital und 500.000,00 € als Kapitalrücklage in der Eröffnungsbilanz bilanziert werden.

3. Der Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft wird beschlossen.

4. Die Gesellschaft firmiert unter dem Namen „WIR Wärme in Rostocker Wohnanlagen GmbH“.

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Beschlussvorschriften:

§ 22 (3) Punkt 10 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Keine

 

Sachverhalt:

 

  1. Ausgangssituation

Die WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH (WIRO) ist eine hundertprozentige kommunale Gesellschaft im Konzern Hansestadt Rostock, welche aktuell (Stand Februar 2016) 36.084 Mieteinheiten (ME) vermietet. Bis 2023 beabsichtigt die WIRO weitere 940 Neubau-ME zu errichten.


Von den 36.084 ME werden 27.711 ME mittels Fernwärme versorgt, 3.255 ME werden zentral mittels Gaszentralheizungen und 3.440 ME dezentral mittels Gasetagenheizungen versorgt (weitere 1.678 ME als Sonderimmobilien im Bestand).

Vor dem Hintergrund der altersbedingt immer größer werdenden Ausfallraten der Gasheizungen und den damit verbundenen Instandhaltungsaufwendungen, wie auch im Rahmen der weiteren Bestandsentwicklung, beabsichtigt die WIRO im Rahmen eines Gesamtkonzeptes diesem Handlungserfordernis zu begegnen.

 

Da von der WIRO vorgenommene investive Heizungssanierungen unmittelbaren, bei der WIRO ergebnisrelevanten, Erhaltungsaufwand darstellen, wird eine Variante fokussiert, unter der die geplanten Ergebnisse weiterhin realisierbar sind. Diese Variante umfasst die Gründung einer Tochtergesellschaft der WIRO, die als „Contractor/Wärmelieferant“ fungieren soll, in deren Konzept die Anlagenerrichtung (Investitionen) aktivierungsfähig ist und folglich den Regelungen der allgemeinen Abschreibungen unterliegt.

 

Die Stadtwerke Rostock AG ist das derzeitige kommunale Wärmeversorgungsunternehmen innerhalb der Hansestadt Rostock. Sämtliche Leistungen der Wärmeversorgung gehören zu ihrem Leistungsspektrum. Ergänzend dazu bietet die Stadtwerke Rostock AG zahlreiche andere Energiedienstleistungen an und verfügt über hohe Kompetenz auf dem gesamten Energiesektor.

 

  1. Das WIRO-Konzept

Die Geschäftsführung der WIRO hat unter Hinzuziehung externer Berater ein Konzept erarbeitet, nach welchem beabsichtigt ist, für einen Teil ihres Wohnungsbestandes die zukünftige Wärmeversorgung über einen eigenständigen Wärmelieferanten zu organisieren. Dafür soll ein Unternehmen in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet werden.

Wesentlicher Gegenstand des Unternehmens soll die Erbringung von Leistungen im Bereich der Wärmeversorgung sein. Dies würde die Erzeugung und Lieferung von Heizungswärme und Warmwasser an die Muttergesellschaft WIRO, wie auch die Erstellung und Bewirtschaftung von Erzeugungsanlagen und deren Versorgungsnetzen umfassen.

Die zu gründende Gesellschaft soll durch die WIRO mit einem Eigenkapital in Höhe von 600.000 EUR, davon 100.000 EUR als Gezeichnetes Kapital und 500.000 EUR als Kapitalrücklage, ausgestattet werden.

In dem von der WIRO vorgestellten Konzept (WIRO-Konzept, siehe Anlagen 1 bis 7) sind für die Umstellung die 3.255 ME, die mittels Gaszentralheizungen (271 Anlagen), sowie die 3.440 ME, die dezentral mittels Gasetagenheizungen beheizt werden, und die im Neubau vorgesehenen 940 ME, gesamt 7.635 ME, vorgesehen.

Der Planungszeitraum aus Sicht der Maßnahmendurchführung umfasst die Jahre 2017 – 2031.

 

Zukünftig sollen 341 zentrale Heizanlagen (davon 20 BHKW’s) durch die Energiegesellschaft betrieben werden. Eine Versorgung dieser ME mit Fernwärme ist nicht vorgesehen.

Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die des § 556 c BGB, der im Fall der Umstellung der Gaszentralheizungen zu Betriebskostenneutralität verpflichtet, werden eingehalten (siehe WIRO-Konzept, S. 7 - 8).

Die Gründung des Tochterunternehmens erfolgt auf Grundlage des § 75 Abs. 1 KV M-V, wonach „Unternehmen […] einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen“ sollen.

  1. Prämissen der Hansestadt Rostock

Die Hansestadt Rostock setzt folgende Prämissen für die Gründung der WIRO Energietochter sowie einer möglichen Beteiligung durch die Stadtwerke Rostock AG:

-          Die Fernwärmeversorgung in Rostock darf durch die Betätigung eines Wärmecontractors nicht gefährdet bzw. zurückgedrängt werden.

-          Für die Mieter der WIRO darf es mit diesem Versorgungsmodell hinsichtlich der Betriebskosten keine Schlechterstellung geben.

-          Die Fernwärmeversorgung durch die Stadtwerke Rostock AG soll auch weiterhin soweit es ökologisch und ökonomisch sinnvoll auf neue Stadtgebiete außerhalb des derzeitigen Fernwärmevorranggebietes ausgebaut werden.

-          Die eigenen ökonomischen Interessen der WIRO und der Stadtwerke sind zu berücksichtigen. Ineffiziente Doppelstrukturen (Aufgabenfelder/ Personal) sind zu vermeiden.

-          Die Interessen der Hansestadt Rostock in Bezug zu den bestehenden Beteiligungsergebnissen beider Gesellschaften müssen sichergestellt sein.

-          Die Ausrichtung der Gesellschaft anhand der Klimaschutzleitlinien der Hansestadt Rostock sowie die Berücksichtigung der strategischen Marktentwicklungen auf dem Energie- und Wohnungswirtschaftsmarkt sind laufend zu berücksichtigen.

  1. Vergleich der Umsetzungsmöglichkeiten

a)      Kaufmännisch

Die beabsichtigte Gründung der Energiegesellschaft bedarf einer Betrachtung der kaufmännischen Auswirkungen auf den Konzern Hansestadt Rostock.

Für die SWR AG sind durch die Gründung der Energiegesellschaft unmittelbare Auswirkungen auf das laufende Geschäft, wie auch für die zukünftige Geschäftsgestaltung, insbesondere hinsichtlich des Fernwärmegeschäfts, zu erwarten.

Aktuell erzielen die SWR AG, bezogen auf die relevanten ME, Umsatzerlöse aus den Netzentgelten Gas für alle Zählpunkte sowie aus den Erdgaslieferungen an die Mieter der ME mit dezentralen Gasetagenheizungen.

Gemäß eines eigens erstellten Business Cases erzielten die SWR AG für die im Betrachtungsgebiet belegenen ME im Jahr 2015 ein EBIT von 74,7 TEUR (Plan 2016: 77,6 TEUR). In einer Status Quo-Betrachtung ergäbe das für den Planungszeitraum von 15 Jahren ein summarisches EBIT von rund 1.125 TEUR, erlöst aus Netzentgelten Erdgas, Verkauf Erdgas und Verkauf Fernwärme.

Demgegenüber wird von der SWR AG eingeschätzt, dass sich das summarische EBIT für den Planungszeitraum von 15 Jahren bei beabsichtigter Realisierung der Aktivitäten der zu gründenden Energiegesellschaft auf etwa 362,4 TEUR reduziert, da lediglich noch Netzentgelte Erdgas erlöst werden.

Alternativ könnten, den Angaben der Stadtwerke Rostock AG zufolge, von den im Betrachtungsgebiet belegenen rund 7.600 ME ca. 7.300 ME im Planungszeitraum von 15 Jahren mit Fernwärme angeschlossen und versorgt werden. Die verbleibenden rund 300 ME könnten die SWR AG anderweitig mit Wärme versorgen. Diese Realisierung in Jahresscheiben über einen Planungszeitraum von 15 Jahren, ergibt nach den Berechnungen der SWR AG, ein EBIT von gesamt 5.632,2 TEUR.

Im WIRO-Konzept zur Gründung einer Energiegesellschaft sind die erforderlichen Business Cases Bewertungen für den Planungszeitraum von 15 Jahren analog  vorgenommen worden. In der Gewinn- und Verlustrechnung wird für den genannten Planungszeitraum ein EBIT gesamt von 5.144,2 TEUR ausgewiesen.

Eine Gesamtübersicht über die zu erwartenden EBIT Ergebnisse ist in Anlage 8 dargestellt. Der zu erwartende EBIT Unterschied für den Zeitraum von 15 Jahren von rund 500 T€ wird aus Sicht der Hansestadt Rostock als nicht entscheidungsrelevant betrachtet.

(folgender Punkt 4b redaktionell geändert am 05.09.2016)

b)     Auswirkungen der Konzepte auf das Endprodukt – Wärmepreis:

Die Differenz zwischen Wärmepreis der WIRO (Gas) und Wärmepreis der SWR AG (Fernwärme) je Wohnung beträgt ca. 90,00 €/Jahr zu Gunsten der WIRO.

  1. Ergänzende Rahmenbedingungen aus der Sichtweise der Hansestadt Rostock

Aufbauend auf den politischen Zielen der Bundesregierung wurden, fokussiert auf den Energie- und Wohnungswirtschaftsmarkt mit der aktuellen Gesetzgebung,  Kernziele zur Reduktion des Primärenergieverbrauches und zur Steigerung der Energieeffizienz verankert. Mit diesen Zielen sind die Leitlinien zur

-          Reduktion Stromverbrauch

-          Reduktion Energieverbrauch Wärme sowie

-          Reduktion Energieverbrauch Verkehr

bis zum Jahr 2020 verbunden. Diese Vorgaben bedingen einen signifikanten Wandel auf dem Energiemarkt und fordern die Energieversorgungs- und Wohnungswirtschaftsunternehmen auf, kostengünstige ganzheitliche Energielösungen für die Mieter zu entwickeln. Aufgrund der Liberalisierung des  Marktes besteht grundsätzlich für jeden die Möglichkeit zum Marktzugang. Aus diesem Grund sieht die Hansestadt Rostock die Notwendigkeit, sich noch stärker mit den Zukunftsmodellen zu beschäftigen und die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Die folgenden Abbildungen zeigen die wesentlichen mittelfristigen Trends auf dem Energieversorgungs- und Wohnungswirtschaftsmarkt sowie deren Relevanz (EVU = Energieversorgungsunternehmen, WoWi = Wohnungswirtschaft).

Abbildung 1

Abbildung 2                                                                              (MSB = Messtellenbetreiber)

  1. Kommunalrechtliche Prüfung

Grundlage der kommunalrechtlichen Prüfung ist § 68 Absatz 2 Satz 3 KV M-V. Dieser bringt zum Ausdruck, dass die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeerzeugung auch bei Betätigung außerhalb des Gemeindegebietes einem öffentlichen Zweck dient. Somit stellt die Betätigung der Gemeinde im Rahmen von Einrichtungen der Erzeugung von Energie eine zulässige wirtschaftliche Betätigung dar.

 

Entsprechend den Regelungen im § 2 „Gesellschaftszweck und Gegenstand“ des Gesellschaftsvertrages der WIRO wird beabsichtigt, ein 100%-iges Tochterunternehmen zu errichten, das die Versorgung der Mieter in Wohn- und Geschäftsräumen mit Wärme und Warmwasser sichert. Zudem ist zu konstatieren, dass die WIRO aufgrund von Festlegungen des alleinigen Gesellschafters – der Hansestadt Rostock – wie ein öffentlicher Auftraggeber handelt.

 

Diese Vorgaben würden auch für die neu zu gründende Tochtergesellschaft gelten und wären von dieser einzuhalten.

 

Das bedeutet, dass die Tochtergesellschaft gemäß den allgemeinen Vorschriften des Vergaberechts inhousefähig ist und den Grundsätzen des § 75 KV M-V für die Wirtschaftsführung unterliegt.

 

Zudem hat die WIRO am 13.07.2016 das Konzept dem Ministerium für Inneres und Sport, Abteilung Kommunalangelegenheiten im Vorfeld vorgestellt. Dabei kam zum Ausdruck, dass die Rechtsaufsichtsbehörde keine Widersprüche zum Kommunalrecht sieht und somit der Gründung des Tochterunternehmens aus kommunalrechtlicher Sicht nichts entgegensteht.

 

  1. Zusammenfassung

Die Gründung einer  kommunalen, im Energiemanagementtrend liegenden, Energie-/Contractinggesellschaft als Tochterunternehmen der WIRO bietet für den Konzern Hansestadt Rostock Chancen sich zukunftsorientiert aufzustellen und wird daher befürwortet.

 

Gleichzeitig ist unter der Federführung der Hansestadt Rostock und unter Mitarbeit der Stadtwerke und der WIRO eine Konzeption zu erarbeiten, die die zukünftigen Entwicklungen auf dem Energie- und Wohnungswirtschaftsmarkt (siehe Punkt 5.) untersucht. Darauf aufbauend ist beabsichtigt, eine strategische Beteiligung der Stadtwerke an dieser Gesellschaft zu ermöglichen.

 

Die Ergebnisse des Konzeptes sollen bis zum 30.11.2016 vorliegen. In Sinne einer gemeinsamen Weiterentwicklung dieser Themen schließen die WIRO und die Stadtwerke eine Absichtserklärung. Eine bereits abgestimmte Absichtserklärung ist in der Anlage 9 beigelegt.

 

Der Aufsichtsrat der WIRO hat in der außerordentlichen Sitzung am 27.06.2016

der Beschlussempfehlung der Geschäftsführung zur Gründung einer

Tochtergesellschaft zugestimmt und die Geschäftsführung beauftragt alle

Voraussetzungen zur Genehmigung der Gesellschaft durch die

Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend § 77 Kommunalverfassung zu schaffen.

 

Die Bürgerschaft muss der Gründung der Gesellschaft entsprechend § 22 Absatz 3

Ziffer 10 der Kommunalverfassung beschließen.

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Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

in Vertretung

 

 

 

Dr. Chris Müller

1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters

Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung

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Beschlüsse

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30.08.2016 - Hauptausschuss

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07.09.2016 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschlussvorschlag (einschließlich Nachtrag):

 

1. Die Bürgerschaft beschließt die Gründung einer Tochtergesellschaft der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH (WIRO) zum 15.09.2016 zur Umsetzung des Wärmecontractings im Konzern der WIRO auf Basis des vorliegenden Konzeptes.
 

2. Die Tochtergesellschaft wird mit einem Eigenkapital in Höhe von insgesamt 600.000,00 EUR ausgestattet, wovon 100.000,00 EUR als Gezeichnetes Kapital und 500.000,00 EUR als Kapitalrücklage in der Eröffnungsbilanz bilanziert werden.
 

3. Der Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft wird beschlossen.
 

4. Die Gesellschaft firmiert unter dem Namen „WIR Wärme in Rostocker Wohnanlagen GmbH“.

 

 

Beschluss Nr. 2016/BV/2064:

 

1. Die Bürgerschaft beschließt die Gründung einer Tochtergesellschaft der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH (WIRO) zum 15.09.2016 zur Umsetzung des Wärmecontractings im Konzern der WIRO auf Basis des vorliegenden Konzeptes.
 

2. Die Tochtergesellschaft wird mit einem Eigenkapital in Höhe von insgesamt 600.000,00 EUR ausgestattet, wovon 100.000,00 EUR als Gezeichnetes Kapital und 500.000,00 EUR als Kapitalrücklage in der Eröffnungsbilanz bilanziert werden.
 

3. Der Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft wird beschlossen.
 

4. Die Gesellschaft firmiert unter dem Namen „WIR Wärme in Rostocker Wohnanlagen GmbH“.

 

5. Gleichzeitig ist unter der Federführung der Hansestadt Rostock und unter Mitarbeit der Stadtwerke und der WIRO eine Konzeption zu erarbeiten, die die zukünftigen Entwicklungen auf dem Energie- und Wohnungswirtschaftsmarkt (siehe Punkt 5 im Sachverhalt) untersucht.
Darauf aufbauend ist beabsichtigt, eine strategische Beteiligung der Stadtwerke und der Hansestadt Rostock an dieser Gesellschaft zu ermöglichen.
Die Ergebnisse des Konzeptes sollen der Bürgerschaft bis Januar 2017 vorliegen.

 

Die Hansestadt Rostock setzt folgende Prämissen für die Konzeption sowie einer möglichen Beteiligung durch die Stadtwerke Rostock AG:
 

- Die Fernwärmeversorgung in Rostock darf durch die Betätigung eines Wärmecontractors nicht gefährdet bzw. zurückgedrängt werden.
 

- Für die Mieter der WIRO darf es mit diesem Versorgungsmodell hinsichtlich der Betriebskosten keine Schlechterstellung geben.
 

- Die Fernwärmeversorgung durch die Stadtwerke Rostock AG soll auch weiterhin soweit es ökologisch und ökonomisch sinnvoll auf neue Stadtgebiete außerhalb des derzeitigen Fernwärmevorranggebietes ausgebaut werden.
 

- Die eigenen ökonomischen Interessen der WIRO und der Stadtwerke sind zu berück­sichtigen. Ineffiziente Doppelstrukturen (Aufgabenfelder/ Personal) sind zu vermeiden.
 

- Die Interessen der Hansestadt Rostock in Bezug zu den bestehenden Beteiligungs­ergebnissen beider Gesellschaften müssen sichergestellt sein.
 

- Die Ausrichtung der Gesellschaft anhand der Klimaschutzleitlinien der Hansestadt Rostock sowie die Berücksichtigung der strategischen Marktentwicklungen auf dem Energie- und Wohnungswirtschaftsmarkt sind laufend zu berücksichtigen.

 

6. Alleiniger Ansprechpartner zu Gewährleistungsrechten für die Mieter bleibt die WIRO GmbH.

 

Anlagen:
- Konzept „Gründung einer Tochtergesellschaft der WIRO für die Umsetzung des
  Wärmeliefercontractings im WIRO-Konzern“,
- GmbH Vertrag (Entwurf),
- Wirtschaftsplanung

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt