Stellungnahme - 2016/AN/1746-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 der Kommunalverfassung M-V müssen Vermögensgegenstände zu ihrem vollen Wert zu veräußert werden, soweit nicht das besondere öffentliche Interesse Abweichungen zulässt.  Dieses besondere öffentliche Interesse ist entsprechend zu begründen um eine kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigung erhalten zu können.

Die in Bezug genommen Kommunen haben auf die dort zu verzeichnenden demographischen Entwicklungen (hohe negative Wanderungssalden, Überalterung, Sterbequoten u.ä.) reagiert und auf dieser Grundlage Entscheidungen herbeigeführt um negativen demographischen Entwicklungen entgegen zu wirken.

Die Hansestadt Rostock ist eine aufstrebene Regiopole mit steigender Bevölkerungsentwicklung sowohl zurückblickend als auch prognostiziell bis 2035. Die Prognose ist demographisch geprägt durch positive Wanderungssalden (Zu- und Wegzüge) sowie steigende Bevölkerungs- und Geburtenzahlen. Die Nachfrage nach städtischem Wohnbauland übersteigt derzeit die vorhandenen Kapazitäten, während sich dies in Kommunen mit negativer demographischer Prognose umgekehrt verhält, weshalb finanzielle Anreize gesetzt werden. Auf dieser Grundlage ist keine tragfähige Begründung erkennbar, warum die Stadt zu Lasten des kommunalen Haushaltes und damit der Allgemeinheit Vergünstigungen einräumen sollte.

Eventuelle Vergünstigungen ausschließlich deutschen Familien zu gewähren ist schon angesichts des verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) nicht möglich.

 

 

Roland Methling

 

 

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Beschlüsse

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11.05.2016 - Bürgerschaft - vertagt

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18.05.2016 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben