Antrag - 2016/AN/1639

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

1. Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf den nahezu ungehemmten Zustrom von Asylbewerbern und Flüchtlingen  spätestens seit dem Herbst 2015 unter einer „Herrschaft des Unrechts“ steht, wie es der Ministerpräsident des Freistaates Bayern, Horst Seehofer, formulierte und wie es Prof. Hans-Werner Sinn, Präsident des renommierten Münchener ifo Instituts für Wirtschaftsforschung, in einem Gespräch mit der Tageszeitung Die Welt unlängst bestätigt hat.

 

2. Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock stellt in diesem Zusammenhang ferner fest, dass in der Praxis hunderttausendfach sowie von der Bundesregierung geduldet und sogar gefördert gegen geltendes Recht verstoßen wird und zwar

 

a) gegen den Artikel 16a Absatz 2 des Grundgesetzes, wonach derjenige sich nicht auf politisches Asyl in der Bundesrepublik berufen kann, der „aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist“.

 

b) durchaus auch gegen die Genfer Flüchtlings-Konvention, weil diese für Migranten keineswegs ein Recht festsetzt, sich das ihnen genehme Zufluchtsland auszusuchen, wozu der Berliner Professor für Staats- und Völkerrecht, Albrecht Randelzhofer, im Grundgesetz-Kommentar Maunz/Dürig unmissverständlich klarstellt: „Die Konventionsparteien dürfen einen Flüchtling in einen Drittstaat aus- bzw. zurückweisen, sofern er dort bereits Sicherheit gefunden hat oder hätte finden können (Rn. 58 zu Art. 16a GG).“

 

c) gegen den § 18 Absatz 2 im deutschen Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), demzufolge es zwingend geboten ist, einem Ausländer „die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist“. 

 

3. Der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock wird beauftragt, bei jeder sich bietenden Gelegenheit, beispielsweise auf Zusammenkünften des Deutschen Städtetages, auf die unter Punkt 2. dieses Antrags aufgeführten gesetzlichen Grundlagen mit Nachdruck hinzuweisen.

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Sachverhalt:

In seinem kürzlich erschienenen Praxiskommentar Asylrecht erläutert der Jurist André Weiße, wie eine Einreiseverweigerung auszusehen hätte: Demzufolge habe ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, grundsätzlich an der Grenze um Asyl zu ersuchen.


Weiter heißt es bei Weiße: „Da Deutschland jedoch zwischenzeitlich von EU-Staaten bzw. sicheren Drittstaaten umgeben ist und somit der Asylantrag bereits in diesen Ländern hätte gestellt werden müssen, wird ihm regelmäßig die Einreise verweigert und es wird eine Zurückweisung in den Staat erfolgen, aus dem er einreisen wollte (§ 18 Abs. 2 AsylVfG). Werden solche Ausländer nach dem Grenzübertritt im grenznahen Raum und im unmittelbaren Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise angetroffen, erfolgt eine sofortige Zurückschiebung in den Staat, von dem aus sie die Grenze überschritten haben (§ 18 Abs. 3 AsylVfG). Grenznaher Raum in diesem Sinne ist das Gebiet von 30 km von der Landes- bzw. 50 km von der Seegrenze.“

 

Wie Weiße weiter festhält, sind damit die rechtlichen Möglichkeiten aber noch nicht erschöpft: „Werden solche Ausländer erst im Inland bei Kontrollen usw. angetroffen, können sie gemäß § 19 Absatz 3 AsylVfG in Verbindung mit § 57 AufenthG ebenfalls in den sicheren Drittstaat zurückgeschoben werden, aus dem sie unerlaubt eingereist sind. Voraussetzung ist lediglich, dass der Aufgriff noch im Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise steht.“

Bundeskanzlerin Angela Merkels Politik der offenen Grenzen stößt unterdessen auch bei angesehenen Verfassungsrechtlern auf harsche Kritik. So stellte der frühere Richter am Bundesverfassungsgericht, Udo Di Fabio, in einem vom Freistaat Bayern in Auftrag gegebenen Gutachten fest: „Das Grundgesetz garantiert nicht den Schutz aller Menschen weltweit durch faktische oder rechtliche Einreiseerlaubnis. Eine solche unbegrenzte Rechtspflicht besteht auch weder europarechtlich noch völkerrechtlich.“

 

Schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken hat auch der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, angemeldet. In einem Gespräch mit dem Handelsblatt führte Papier unter anderem aus: „Noch nie war in der rechtsstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik die Kluft zwischen Recht und Wirklichkeit so tief wie derzeit. Das ist auf Dauer inakzeptabel.“ Die Asyl-Krise offenbare „ein eklatantes Politikversagen“ und „rechtsfreie Räume bei der Sicherung der Außengrenzen“.

 

Deutliche Worte fand mit Michael Bertrams ein weiterer früherer Karlsruher Richter, der Kanzlerin Merkel in einem Gastbeitrag für den Kölner Stadtanzeiger vorwarf, für ihre Politik der offenen Grenzen nicht die Genehmigung des Bundestages eingeholt zu haben. Merkels Alleingang stuft Bertrams als „Akt der Selbstermächtigung“ ein; „man könnte auch von einer selbstherrlichen ,Kanzler-Demokratie‘ sprechen.“

 

Die derzeitige, anarchistische Züge aufweisende Politik maßgeblicher politischer Kräfte gleicht somit einem organisierten Rechts- und Verfassungsbruch, der nicht hingenommen werden darf. In der Tat hat die quasi handstreichartige Aussetzung geltender Gesetze einschließlich des Dublin-Verfahrens eine wahre Kettenreaktion von Gesetzesbrüchen nach sich gezogen. Der sich daraus ergebende Asyldruck hat Kosten zur Folge, die sich mittlerweile im zweistelligen Milliardenbereich bewegen und mit denen sich Bundesländer, Landkreise und Kommunen (und letztlich der Steuerzahler!) konfrontiert sehen.

 

Da eine konsequente Anwendung geltenden Rechts von der Bundesseite nicht zu erwarten ist, greift nach jetzigem Stand Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes, in dem es unmissverständlich heißt: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung (gemeint ist die staatliche Ordnung der Bundesrepublik) zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

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Beschlüsse

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06.04.2016 - Bürgerschaft - zurückgezogen