Stellungnahme - 2016/AN/1589-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Aus Sicht der Verwaltung schadet ein Beschluss, der die Aussetzung der Stellplatz-

satzung im innerstädtischen Bereich fordert, der Hansestadt Rostock und den Bürge-

rinnen und Bürgern in mehrfacher Hinsicht. Es ist davon auszugehen, dass aus finanziellen Gründen durch private Investoren keine dem Bedarf angepasste Herstellung von Stellplätzen erfolgen wird.

 

Um die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner der Innenstadt und der angrenzenden Kröpeliner-Tor-Vorstadt (KTV) und Steintor-Vorstadt (STV) angemessen zu berücksichtigen, ist eine Beteiligung der betroffenen Ortsbeiräte unerlässlich. Insbesondere sind für bereits ansässige Anwohner und Gewerbetreibende weitere nachteilige Auswirkungen zu vermeiden. Neben einer Reduzierung des Stellplatzangebotes pro Nutzung werden auch die Erreichbarkeit sowie Sicherheitsaspekte (Freihaltung von Rettungswegen) eingeschränkt. Der Antrag von Herrn Majerus (für die CDU-Fraktion) würde eine Zuspitzung der ohnehin äußerst angespannten Parkraumsituation in Kauf nehmen. Der öffentliche Straßenraum und insbesondere zum Teil auch Gehwege werden heute bereits übermäßig durch den ruhenden Verkehr in Anspruch genommen. Der Grund hierfür liegt u.a. in der Entstehungsgeschichte der historischen Altbaugebiete. Die Räume für die Unterbringung des ruhenden Verkehrs stehen nur begrenzt zur Verfügung. Mit der Aussetzung der Stellplatzsatzung würden also die Probleme des privaten ruhenden Verkehrs in den öffentlichen Raum verlagert werden. Da es bereits gegenwärtig nur begrenzt Raum für die Unterbringung  des ruhenden Verkehrs gibt, wurden schon von verschiedenen Seiten Anfragen an die Hansestadt Rostock gestellt, öffentliche Parkflächen, Parkhäuser, Parkpaletten usw. herzustellen (so z.B. in der Ulmenstraße).

 

 

 

 

 

 

Negative Entwicklungen sind nachträglich nicht mehr korrigierbar. Bei einer volkswirtschaftlichen Gesamtbetrachtung dürfte die kurzfristige Kosteneinsparung bei privaten Bauherren zu einer deutlichen kommunalen Kostenzunahme führen, um die private Stellplatzsituation zu entschärfen. Nachträglich müssten Flächen für Parkhäuser/Parkpaletten gefunden und ggf. teuer angekauft werden und mit öffentlichen Mitteln hergestellt bzw. erbaut werden. So werden Kosten nicht nur von den privaten Bauherren hin zur öffentlichen Hand verschoben, sondern auch noch deutlich erhöht.

Die Möglichkeiten der Regelung durch die StVO (z.B. Bewohnerparken) stoßen an die Grenzen der rechtlichen Zulässigkeit. Weiterhin ist die Befahrung der Quartiere durch Ver- und Entsorgungsverkehre sowie Rettungsfahrzeuge in großen Teilen stark erschwert.

 

Für den Fall, dass eine reale Herstellung von Stellplätzen nicht mehr gefordert werden kann, würden auch keine Ablösebeträge mehr gezahlt werden. Die Ablösesummen gerade in der Innenstadt liegen derzeit bei 7.670 Euro pro Stellplatz. In den letzten 5 Jahren konnten so 464.070 Euro an Ablösebeträgen verbucht werden. Da diese Ablösegelder laut § 49 Abs. 2 Landesbauordnung M-V für die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen bzw. für sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) verwendet werden müssen, würden diese Einnahmen für die Realisierung entsprechender Maßnahmen zukünftig fehlen.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird dagegen vorgeschlagen, die bestehende Satzung zu überarbeiten, auf die bestehenden Probleme, Unzulänglichkeiten und neuen Entwicklungen einzugehen und diese in einer neuen Satzung zu berücksichtigen.

 

Im Ergebnis des Beschlusses der Bürgerschaft vom 03.06.2015 (Beschluss Nr. 2015/AN/0737) wurde zwischenzeitlich bereits an einer neuen Stellplatzsatzung gearbeitet. Nach umfangreichen Recherchearbeiten wurden Leitlinien für eine neue Stellplatzsatzung entwickelt, die im Sommer 2016 der Bürgerschaft zur Diskussion vorgelegt werden sollen.

Wichtige Aspekte der Leitlinien sind:

 

Festlegung des örtlichen Anwendungsbereiches

Die Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet. Sie regelt die Herstellung von Stellplätzen für KfZ und Fahrräder. Dabei werden die Besonderheiten der verschiedenen Ortsteile berücksichtigt und Zonen festgelegt. Die Gebiete der einzelnen Zonen werden unter Berücksichtigung der städtebaulichen Nutzung unter Beachtung von Denkmal- und Erhaltungssatzungen, des realen Parkdruckes in den Gebieten, der ÖPNV-Erschließung unter Maßgabe der Richtwerte für die Einteilung der Verkehrsgebiete sowie derzeitige und zukünftige Entwicklungen in Bezug auf den KfZ-Verkehr (z.B. Erweiterung von Fußgängerzonen, Festlegung von verkehrsberuhigten Bereichen) festgelegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kriterien für die Bewertung von Vorhaben

In Bezug auf die Bewertung von Vorhaben wird eine Abstufung nach folgenden Kriterien und damit der Anzahl notwendiger Stellplätze vorgenommen:

  • Lage im Stadtgebiet
  • Erschließung durch alternative Verkehrsarten (ÖPNV – Taktzeiten, Entfernung zu den Haltestellen; Fahrrad- und Fußgängerverkehr)
  • Fixierung der Entfernung zu notwendigen Stellplätzen und öffentliche Sicherung dieser Stellplätze, wenn sie sich nicht auf dem eigenen Grundstück hergestellt werden können/dürfen

Die Beschreibung der Kriterien erfolgt detailliert und wird der Satzung als Anlage beigefügt.

 

Zielgruppenorientierung

Hier wird eine Unterscheidung zwischen Nutzung und Besitz von Stellplätzen gemacht und in der Satzung berücksichtigt. Für das Wohnen sind immer Stellplätze nachzuweisen. Eine Reduzierung der notwendigen Stellplätze ist dafür nicht vorgesehen.

 

Sachlicher Anwendungsbereich

Gemäß der Landesbauordnung M-V (LBauO M-V) werden Regelungen in Bezug auf Pkw- und Fahrradstellplätze getroffen.

 

Erfüllung durch Herstellung

Stellplätze sind grundsätzlich herzustellen. Pkw-Stellplätze in bestimmten Lagen und unter bestimmten Voraussetzungen können gegeneinander aufgerechnet werden. Eine entsprechende Beurteilung erfolgt nach den Punkten 1. und 2. dieser Leitlinien, die eine Verringerung von notwendigen Stellplätzen unter den festgelegten Kriterien zulassen. Ausgeschlossen sind dabei immer Wohnnutzungen, Touristische Einrichtungen (Zoo, Strand, Theater), Kfz-Werkstätten, Tankstellen, Waschstraßen u.ä. aufgrund des definitiv vorhandenen Stellplatzbedarfes.

 

Erfüllung durch Ablöse

Die Ablöse eines Stellplatzes ist nur als Ausnahme möglich und gilt sowohl für Kfz als auch für Fahrräder. Die Ablösesumme orientiert sich an den realen, durchschnittlichen Herstellungskosten. Eine Befreiung von der Ablöse wird ausgeschlossen.

 

Verfahrensablauf

Es ist unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren, ein Stellplatznachweis vom Bauherren einzureichen, der immer im Hinblick auf Herstellung bzw. Ablöse geprüft wird, um nachträgliche Probleme und Unstimmigkeiten zu vermeiden.

 

Diese Leitlinien sollen als Grundlage für die neue Stellplatzsatzung dienen, welche dann sicherlich auch die Besonderheiten der Innenstadt, der KTV und STV sowie von Warnemünde berücksichtigt. Eine neue Stellplatzsatzung könnte im Mai 2017 in Kraft treten. In besonderen Härtefällen werden auch heute schon Ausnahmen von der Stellplatzpflicht ermöglicht.

Der Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten einer neuen Satzung sollte nicht durch einen rechtsfreien Raum überbrückt werden.

 

Bezug zum Haushaltssicherungskonzept: -

 

Holger Matthäus

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Beschlüsse

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11.05.2016 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben