Anfrage der Fraktion - 2016/AF/1605

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt:

Die letzte Änderung der Richtlinie wurde durch die Bürgerschaft am 09.10.2013 beschlossen. Dabei ist die neue Fassung von Punkt 9 beschlossen worden. Dieser Punkt verpflichtet den Oberbürgermeister neue Höchstwerte in der Anlage (Tabelle) der Bürgerschaft zur Entscheidung vorzulegen. Ab 01.01.2015 gelten neue Höchstwerte.

 

Warum wurden diese Werte der Bürgerschaft nicht zur Entscheidung vorgelegt?

 

Auf welcher Grundlage wird ein Höchstbetrag von 1,50 EUR je Qm für Kalte Betriebskosten als Höchstgrenze festgelegt?

 

 

 

gez. Dr. Sybille Bachmann

Fraktionsvorsitzende

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

06.04.2016 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben