Informationsvorlage - 2016/IV/1544

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Beratungsfolge

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bereits gefasste Beschlüsse:

2014/BV/0486              Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen für die allgemein bildenden Schulen in kommunaler Trägerschaft der Hansestadt Rostock (Schuleinzugsbereichssatzung)
vom 06.05.2015

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock hatte auf Ihrer Sitzung am 25. März 2015 den Beschluss 2014/BV/0486 über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen in der Hansestadt Rostock nach gültiger Rechtslage gefasst.

Der Grund hierfür war insbesondere die festgestellte Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern bei der Erstattung der Aufwendungen in der Schülerbeförderung zwischen den Landkreisen und den kreisfreien Städten des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

 

In der Folge leitete die Verwaltung das gesetzlich vorgesehene Genehmigungsverfahren beim Staatlichen Schulamt Rostock ein.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2016 lehnte das Staatliche Schulamt Rostock die Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen in der Hansestadt Rostock wie folgt ab:

 

              Die Hansestadt Rostock ist dem Grundsatz des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V gefolgt und hat alle allgemein bildenden Schulen in kommunaler Trägerschaft für alle Schülerinnen und Schüler die ihren Wohnsitz, soweit ein solcher nicht besteht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Einzugsbereich haben für örtlich zuständig erklärt.

Hierzu führt das Staatliche Schulamt Rostock aus und unterstellt, dass hiermit der Fokus auf die elterliche Schulwahlfreiheit seitens der Hansestadt Rostock gelegt werden soll und widerspricht diesem Ansehen mit der neuerlichen Gesetzesänderung des Schulgesetzes vom 17. Dezember 2015 gem. § 45 Abs. 1 SchulG M -V. In diesem Zusammenhang wird auf den Passus verwiesen, dass nunmehr auch im Primarbereich an Mehrfachstandorten die elterliche Wahlfreiheit besteht.


              Das Staatliche Schulamt Rostock interpretiert im Weiteren die gesetzlichen Anforderungen des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V dergestalt, dass die Hansestadt Rostock verpflichtet sei, zwingend abweichende Einzugsbereiche festzulegen und stellt fest in welcher Form dies zu erfolgen hätte, nämlich stadtteils- oder straßenbezogen.

In diesem Zusammenhang wird die Vermutung aufgestellt, dass durch die Schuleinzugsbereichssatzung der Hansestadt Rostock eine gleichmäßige Auslastung der Schulen und somit eine konstante Planung nicht gewährleistet werden kann.

 

 

Die Verwaltung hat nach eingehender rechtlicher Bewertung aller Umstände entschieden, gegen den ablehnenden Bescheid ein Widerspruchsverfahren einzuleiten.

 

 

 

Begründung:

 

Zunächst sei angemerkt, dass die zitierte neuerliche Gesetzgebung (mit Stand vom 17. Dezember 2015) auf die Entscheidung zur Genehmigungsfähigkeit der Satzung nicht anzuwenden war, da die Beschlussfassung (25. März 2015) vor der Gesetzesänderung stattgefunden hat.

 

Im Weiteren hat sich die Hansestadt Rostock nicht nur wegen der elterlichen Schulwahlfreiheit an dem gesamtstädtischen Schuleinzugsbereich orientiert, sondern auch an dem Prinzip der optimalen  Schülerverteilung innerhalb der Schularten über das gesamte Stadtgebiet der Hansestadt Rostock, welches seit vielen Jahren in der Hansestadt Rostock praktiziert wird und sich bewährt hat.

In diesem Zusammenhang ist im Besonderen die Widersprüchlichkeit der Aussage der vermeintlichen Vermutung der unzureichenden Schülerverteilung in der Hansestadt Rostock hervorzuheben und steht konträr zur bisherigen positiven Schulentwicklung in der Hansestadt Rostock.

 

Insbesondere bei der Erfüllung der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe „Schulent­wicklungsplanung“ im eigenen Wirkungskreis ist es von essentieller Bedeutung, die Schuleinzugsbereiche gesamtstädtisch zu betrachten. Zum einen hat das den Vorteil, dass bei der Schülerverteilung keine Rechtsansprüche von Schülerinnen und Schülern auf eine bzw. einen begrenzten Anteil von Schulen  zu gewährleisten ist - dies würde im Umkehrschluss zu einer höheren Vorhaltung von Raumkapazitäten an allen Schulgebäuden führen und mit einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung des Haushaltes der Hansestadt Rostock einhergehen.

 

Zum anderen hat die Satzung in der beschlossenen Form den Vorteil, dass für  die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler die unmittelbar angewählte Schule auch als Berechnungsgrundlage für die Entfernung vom Wohnort zur örtlich zuständigen Schule herangezogen werden wird. Bei der Festlegung von kleinräumigen Einzugsgebieten wäre das die jeweils dem Wohnort zugeordnete Schule und würde in den meisten Fällen zu keinem Anspruch auf Schülerbeförderung führen.


Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Staatlichen Schulamt Rostock aufgezeigten Ablehnungsgründe gegen die Schuleinzugsbereichssatzung der Hansestadt Rostock inhaltlich als nicht legitimiert erachtet werden müssen, insbesondere auch deshalb, da der Hansestadt Rostock vorgegeben wird, wie sie Einzugsbereiche zu bilden hat. Hierfür sind gesetzlich keine konkreten Vorgaben zu eruieren. Folglich wird somit in das satzungsgemäße Selbstgestaltungsrecht der Hansestadt Rostock eingegriffen.


Abschließend sei ergänzt, dass die zuletzt beschlossenen schulgesetzlichen Änderungen die Aufhebung der Ungleichbehandlung im Umgang mit der Schülerbeförderung zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten nicht erkennen lassen, da die entscheidenden Anpassungsmodalitäten in § 113 SchulG M-V – Schülerbeförderung – bislang nicht erfolgt sind.

 

 

 

in Vertretung

 

 

 

 

Dr. Chris Müller

Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung und
1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters

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Beschlüsse

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16.03.2016 - Ausschuss für Schule, Hochschule und Sport - zur Kenntnis gegeben

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06.04.2016 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben