Antrag - 2016/AN/1465

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass künftig die Kurabgabe auch von Urlaubern, die mit Wohnwagen, -mobilen, Segel- oder Motorbooten anreisen und im Seebad Warnemünde, Diedrichshagen, Hohe Düne oder Markgrafenheide übernachten, satzungsgemäß erhoben wird.

Es wird weiterhin um die Beantwortung der Frage gebeten, weshalb entgegen der Kurabgabensatzung bisher in den genannten Fällen keine Kurabgabe erhoben ist.

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Sachverhalt:

Die Kurabgabensatzung vom 14. November 2001 in der Fassung vom 28. November 2007

legt in § 1 fest, dass im Seebad Warnemünde, Diedrichshagen, Hohe Düne und Markgrafenheide Kurabgabe zu erheben ist.
 

Nach § 2 gilt dies u.a. zur Herstellung, Anschaffung, Erneuerung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Einrichtungen genutzt werden, § 6.

 

Kurabgabepflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten und nicht Tagesgäste sind. Im Einzelnen ist dies in §§ 3 und 5 geregelt.

 

Ausdrücklich erfasst von dieser Regelung sind auch Gäste mit Wohnwagen, Zelt oder Boot.

 

In der Vergangenheit ist von Wohnwagen-, Wohnmobil- und Bootsurlaubern weitestgehend keine Kurabgabe erhoben worden.

 

Nach privaten Erhebungen ist davon auszugehen, dass sich alleine in den Monaten Juni bis September in Warnemünde jede Nacht über 100 Wohnmobile aufhalten. Die Zahl der Segel- und Motorboote ist ebenfalls beträchtlich.

 

Selbst wenn man davon ausgeht, dass pro Fahrzeug nur 2 kurabgabepflichtige Personen übernachten, ergibt sich eine jährliche Gesamtkurabgabe in einem hohen 5-stelligen Bereich.

 

 

Die Erhebung der Kurabgabe könnte relativ einfach über die Betreiber (Yachthafen, Rohrmannsche Koppel, Mittelmole und Jugendherberge) und/oder über 400,00 € Zeitkräfte, die insbesondere andere – bekannte – Wohnmobil-Übernachtungsplätze aufsuchen, erhoben werden.

 

Durch den satzungswidrigen Verzicht auf die fällige Kurabgabe sind der Hansestadt Rostock in den vergangenen Jahren Einnahmen in Höhe von mehreren 100.000 € verloren gegangen.

 

Nach § 8 haften die Betreiber von Camping-, Zelt- und Bootsliegeplätzen gesamtschuldne-risch mit den Kurabgabepflichtigen für die Kurabgabe. Es ist unstreitig, dass die Bereitstellung von Übernachtungsplätzen für Wohnmobile die genannten Kriterien ebenfalls erfüllt.

 

 

 

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Beschlüsse

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17.02.2016 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - ungeändert beschlossen

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18.02.2016 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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06.04.2016 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen