Antrag - 2016/AN/1454

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beauftragt OB und Verwaltung, beginnend ab dem Monat März 2016 auf der Netzseite www.rostock.de einen Monatsbericht zu Asylbewerbern, Flüchtlingen und Ausländern sowie zur Situation der zentralen und dezentralen Unterbringung zu veröffentlichen. Der monatliche Bericht enthält dabei Angaben

  1. zu Asylbewerbern und Flüchtlingen gemäß Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlAG) und Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und zwar zur Zahl
  1. der Asylbewerber, die sich entsprechend § 1 Abs. 1 Buchstabe a) bzw. § 1 Abs. 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlAG) in der Hansestadt Rostock aufhielten (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);

a)      der Asylbewerber, deren Antrag abgelehnt worden ist (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);

b)      der Fälle, in denen der Antrag zurückgenommen worden ist (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);

c)      der Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Verbot der Abschiebung) festgestellt worden sind (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);

  1. der Asylberechtigten, die sich gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe b) FlAG in der Hansestadt Rostock aufhielten (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);
  2. der Ausländer, denen aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist bzw. erteilt worden ist (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);
  3. der Ausländer, denen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist bzw. erteilt worden ist (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);
  4. der als Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenen Personen (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);
  5. der Ausländer, denen nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist bzw. erteilt worden ist (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);
  6. der vollziehbar zur Ausreise Verpflichteten, die aufgrund einer Anordnung der Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Duldung besitzen (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);
  7. der Personen, auf die die Bestimmungen des § 18a des Aufenthaltsgesetzes („Aufenthaltserlaubnis für qualifiziert Geduldete zum Zweck der Beschäftigung“) zutreffen (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);
  8. der Personen, auf die die Bestimmungen des § 18b des Aufenthaltsgesetzes („Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen“) zutreffen (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);
  9. der Personen, auf die die Bestimmungen des § 18c des Aufenthaltsgesetzes („Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte“) zutreffen (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);
  10. der Personen, auf die die Bestimmungen des § 19 des Aufenthaltsgesetzes („Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte“) zutreffen (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);
  11. der Personen, auf die die Bestimmungen des § 19a des Aufenthaltsgesetzes („Blaue Karte EU“) zutreffen (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);
  12. der Personen, auf die die Bestimmungen des § 20 des Aufenthaltsgesetzes („Forschung“) zutreffen (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);
  13. der Personen, auf die die Bestimmungen des § 21 des Aufenthaltsgesetzes („Selbständige Tätigkeit“) zutreffen (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);
  14. der Personen, auf die die Bestimmung des § 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes („Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden“) zutrifft (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);
  15. der Personen, auf die die Bestimmungen des § 23a des Aufenthaltsgesetzes („Aufenthaltsgewährung in Härtefällen“) zutreffen (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);
  16. der Personen, auf die die Bestimmungen des § 25 des Aufenthaltsgesetzes („Aufenthalt aus humanitären Gründen“) zutreffen (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);
  17. der Personen, auf die die Bestimmungen des § 25a des Aufenthaltsgesetzes („Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden“) zutreffen (Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern);

       19. der Personen, auf die die Bestimmungen des § 25b des Aufenthaltsgesetzes
           („Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration“) zutreffen (Aufschlüsselung
             nach den Herkunftsländern).

  1. zur Situation der
  1. zentralen Unterbringung (gegliedert nach Gemeinschaftsunterkünften mit der jeweiligen Belegung und aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern). Im ersten Bericht werden zudem die Betreiber der Gemeinschafts-Unterkünfte zzgl. der jeweils gewährten Monatspauschale aufgeführt;
     
  2. dezentralen Unterbringung

a)      mit Angaben zur jeweiligen Zahl der durch Asylbewerber und Flüchtlinge belegten Wohnungen zzgl. Angaben wie Fläche, Zahl der Räume und der Zahl der jeweils untergebrachten Personen – gegliedert nach Stadtbereichen und Wohnungsunternehmen;

b)      mit Aufführung der Kosten der dezentralen Unterbringung, aufgegliedert nach Kostenarten sowie 

c)      mit Aufführung des jeweiligen Wohnungsleerstandes, differenziert nach Unternehmen absolut und in Prozent.

Stichtag ist der jeweils letzte Tag des Monats. Der Bericht soll bis zum 20. des Folgemonats vorliegen.

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Sachverhalt:

 

Auch die Bevölkerung der Hansestadt Rostock erfährt zum Thema „Asylbewerber, Flüchtlinge und Ausländer“ aus den Medien, aber auch von der Verwaltung lediglich Bruchstückhaftes, wobei in den allermeisten Fällen nur die absoluten Zahlen veröffentlicht werden. Ein ausdifferenziertes Bild, wie es der Antragsteller mit der vorliegenden Initiative fordert und das zudem der breiten Öffentlichkeit zugänglich ist, fehlt schlicht und ergreifend bis zum jetzigen Zeitpunkt. Mit der vorliegenden Initiative wird das Ziel verfolgt, einen Beitrag für ein Höchstmaß an Transparenz auf einem sensiblen Gebiet zu leisten.

Im übrigen fordert die Partei des Antragstellers

ERSTENS:

Die Massenzuwanderung über das Asylrecht muß durch nachfolgende Maßnahmen beendet werden:

a)      Das einklagbare Grundrecht auf Asyl ist zu streichen.

b)      Die Drittstaatenregelung muß im Asylrecht konsequent angewendet werden.

c)      Ein Familiennachzug ist zu verhindern, da Zuflucht nur zeitweilig gewährt wird.

d)      Die Genfer Flüchtlings-Konvention ist dahingehend zu überarbeiten, daß die Umsetzung der Drittstaatenregelung auch beim Flüchtlingsschutz erfolgt. Die zeitweilige Aufnahme beschränkt sich auf europäische Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge.

e)      Der Flüchtlingsschutz ist abzulehnen, sofern innerhalb des Herkunftslandes Fluchtalternativen bestehen.

f)        Aus ökonomischen, kulturellen und sicherheitspolitischen Gründen sind Asylbewerber und Flüchtlinge in räumlich und kulturell nahestehenden Ländern unterzubringen, um den Verlust der Muttersprache sowie der religiösen und kulturellen Identität zu verhindern und eine auch völkerrechtlich gebotene Rückkehr zu erleichtern.

g)      Der effektive Schutz der deutschen und europäischen Außengrenzen ist zu gewährleisten. Zur Verhinderung gewaltsamer illegaler Zuwanderung muß auch die Bundeswehr eingesetzt werden.

h)      Für Unternehmen, die nicht-europäische Ausländer beschäftigen, ist eine Migrationsabgabe einzuführen. Die auf diese Weise gewonnenen Mittel sind für Maßnahmen zu verwenden, die der Bekämpfung der illegalen Zuwanderung, der Umsetzung von Rückführungs-Programmen für ausreisepflichtige Ausländer und regionalen Programmen zur Flüchtlingshilfe in den Herkunftsländern dienen.

i)        Vereinen, die an der Aushöhlung des Asylrechts mitwirken und/oder illegale Grenzübertritte unterstützen, muß die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit aberkannt werden;

j)        zudem Beschlagnahme der Kirchensteuer-Einnahmen für Bistümer und Landeskirchen, die „Kirchen-Asyl“ gewähren.

ZWEITENS:

Um islamistischen Terror zu verhindern, muß die Asylflut bzw. Zuwanderung aus fremden Kontinenten gestoppt werden, woraus die NPD nachstehende Forderungen ableitet:

a)      Der Islam gehört nicht zu Deutschland. Diese Erkenntnis muß sich künftig in der Bildungs-, Kultur- und Gesellschaftspolitik niederschlagen.

b)      Islamistische Netzwerke sind zu verbieten, die Akteure und Mitglieder aus Deutschland auszuweisen.

c)      Umfassende Grenzkontrollen sind wieder einzuführen.

d)      Asylbewerber, die sich nicht identifizieren können oder auch wollen, müssen bereits an der Grenze zurückgewiesen werden.

Deutschlands Beteiligung an Militäreinsätzen, die nicht im deutschen Interesse stehen, ist umgehend zu beenden. Stattdessen muß die Bundeswehr zur Landesverteidigung im umfassenden Sinne zur Verfügung stehen.

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Beschlüsse

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20.01.2016 - Bürgerschaft - abgelehnt