Beschlussvorlage - 2015/BV/1438
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Änderung der Richtlinie der Hansestadt Rostock zur Festlegung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 11.02.2016
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Jugend, Soziales und Asyl
- Fed. Senator/in:
- S 3, Steffen Bockhahn
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration
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Vorberatung
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17.02.2016
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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02.03.2016
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Beschlussvorschriften: § 22 Absatz 2 KV MV
bereits gefasste Beschlüsse: 2013/BV/4735 vom 09.10.2013
Sachverhalt:
Der letzte Absatz in Punkt 5.1.3. der Richtlinie der Hansestadt Rostock zur Festlegung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII wird geändert und lautet mit Wirkung ab 01.03.2016 wie folgt:
Soweit bei einer zentralen Warmwasserversorgung die Vorauszahlungsbeträge für Warmwasser (siehe Betriebskostenabrechnung) die Höchstbeträge laut Anlage überschreiten, werden diese nur übernommen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen (z. B. bei Personen mit chronischem Waschzwang). Eine analoge Anwendung der Ausnahmetatbestände zu den unangemessenen Heizkosten findet nicht statt, da sich die Kosten für die Warmwasserbereitung in der Regel anteilig am Verbrauch und an der Wohnfläche orientieren.
Mangels konkreter Werte für die Warmwasserbereitung im Bundesheizspiegel, welcher der Entscheidung zugrunde liegt, wies die Anlage zur KdU-Richtlinie bislang lediglich die angemessenen Heizkosten aus. Soweit diese für die Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser auskömmlich waren, kamen diese bei der Leistungsgewährung zur Anwendung. Lagen die Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser über dem Höchstwert für Heizung brauchte es daher eine Regelung, in welchem Umfang die Kosten der zentralen Warmwasserbereitung übernommen werden können.
Diese Hinweise für den Verwaltungsvollzug sind nunmehr nicht mehr erforderlich, da der Bundesheizspiegel seit Neuestem eine Differenzierung nach Heizungskosten und Warmwasserkosten zulässt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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53,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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51,3 kB
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3
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(wie Dokument)
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159,4 kB
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4
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(wie Dokument)
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154,9 kB
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