Stellungnahme - 2015/AN/1243-02 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

 

Bei der Ausgestaltung der Regelung zur Einwohnerfragestunde hat die Bürgerschaft einen denkbar weiten Spielraum. Die Verletzung von Recht ist dabei nur höchst ausnahmsweise vorstellbar. Bei der Ausgestaltung der Regelung stehen daher Belange im Vordergrund, die einer rechtlichen Nachprüfung nur höchst ausnahmsweise zu unterwerfen sind. Dazu gehören Bürgerfreundlichkeit und praktische Umsetzbarkeit.

 

 

 

 

 

Roland Methling

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Beschlüsse

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04.11.2015 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben