Beschlussvorlage - 2015/BV/1230

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, das Verfahren zur Umsetzung der Förderung der freien Jugendhilfe der Hansestadt Rostock im Bereich §§ 11 bis 14 und § 16 SGB VIII für das Haushaltsjahr 2016 anzuwenden.

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Beschlussvorschriften: § 74 SGB VIII

 

 

bereits gefasste Beschlüsse: 2011/BV/1922 vom 03.02.2011

                                                        2012/BV/3874 vom 25.09.2012

 

 

Sachverhalt:

 

Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 25.09.2012 das o. g. Verfahren beschlossen. Mit diesem Verfahren steht der Verwaltung ein transparentes Instrument zur Verfügung, welches Sozialraumindikatoren berücksichtigt und eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Art und Höhe der Förderung der einzelnen Träger ermöglicht.

 

Auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe in der Hansestadt Rostock waren die Träger der freien Jugendhilfe aufgefordert, die Jahresanträge bis zum 01.06.2015 für das Haushaltsjahr 2016 einzureichen.

 

Die vorliegenden Jahresanträge ergeben einen Förderbedarf von rund 7.261.100 Euro, zuzüglich Kurzzeit-/Kleinprojekte. Die Prüfung der vorliegenden Anträge ergab, dass zum Teil Projekterweiterungen und auch neue Anträge auf Projektförderung gestellt wurden. Für beantragte Mehrbedarfe lag dem Amt für Jugend und Soziales nicht immer eine detaillierte Begründung vor. Mit den freien Trägern der Jugendhilfe wurden zu den Förderanträgen für das Haushaltsjahr 2016 in der Zeit vom 01.10. bis 23.10.2015 Gespräche geführt.

 

Im Rahmen der Haushaltsplanung der Hansestadt Rostock für das Haushaltsjahr 2016 wird von einem Planansatz von 7.055.500 Euro für die Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe für Leistungen der §§ 11 bis 14 und § 16 SGB VIII (incl. Übertragung von unverbrauchten Mitteln für Bildungs- und Teilhabeleistungen in Höhe von 422.000 Euro, zweckgebunden für Schulsozialarbeit) ausgegangen.

 

Wenn im Rahmen der eingestellten Haushaltsmittel die Jugendhilfestruktur nicht im erforder-lichen Umfang gefördert werden kann, ist durch den öffentlichen Träger der freien Jugendhilfe ein nachvollziehbares objektives Verfahren anzuwenden.

 

Aus den vorgenannten Gründen empfiehlt die Verwaltung, das o. g. Verfahren für das Haus-haltsjahr 2016 anzuwenden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

-

 

 

 

 

 

Steffen Bockhahn

Senator für Jugend und Soziales,

Gesundheit, Schule und Sport

 

 

 

 

 

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03.11.2015 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen