Änderungsantrag - 2015/DA/0637-02 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ersetzt:

Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, die durch die Hansestadt Rostock am 18.12.2014 gegenüber dem Verband der Gartenfreunde e.V. auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Punkt 4 Bundeskleingartengesetz ausgesprochene Kündigung von 3.148 qm Pachtfläche zurückzunehmen

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Sachverhalt:

Am 18.12.14 sprach die Hansestadt Rostock gegenüber dem Verband der Gartenfreunde e.V.  die Kündigung von 3.148 qm Pachtfläche aus. Davon betroffen ist der Kleingartenverein Erlengrund e.V. in Margrafenheide.

Die Hansestadt kündigt die Kleingartenfläche nach Bundeskleingartengesetz § 9 Abs. 1 Punkt 4. Danach ist eine Kündigung möglich, wenn die Flächen wirtschaftlich anders verwertet werden können und Kleingärten hierfür ein Hindernis darstellen.

 

Allerdings kann eine Gemeinde als Eigentümerin und Verpächterin eigener kleingärtnerisch genutzter Grundstücke die in § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG geregelte Kündigungsmöglichkeit gar nicht in Anspruch nehmen, da diese Möglichkeit privaten Eigentümern vorbehalten ist.

Die Zuführung von Kleingartengrundstücken zu einer anderen Nutzung kann durch eine Gemeinde nur über eine Kündigung zum Zwecke der Planverwirklichung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BKleingG erfolgen. Danach wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht gekündigt. Die derzeitige Kündigung ist rechtlich nicht haltbar und führt zu unnötigen gerichtlichen Auseinandersetzungen.

 

Ein Flächennutzungsplan stellt keine rechtliche Grundlage für die Kündigung von Kleingartenflächen dar, sondern nur ein Bebauungsplan, d.h. die Umsetzung einer konkreten Planung. Nur deshalb war es auch korrekt, dass weder die Umnutzungskonzeption 2008 noch deren Fortschreibung 2012 durch die Bürgerschaft beschlossen wurden. Sie beschließt hingegen erforderliche B-Pläne.

 

Aus den Akten geht hervor, dass diese klare Rechtslage der Stadtverwaltung nicht nur bekannt war, sondern sie 2008 bei der Umnutzungskonzeption berücksichtigt wurde. Die Rechtslage wurde 2015 vom Bundeskleingartenverband sowie vom Bürgerbeauftragten des Landes M-V bestätigt.

 

Nach Aufstellung eines B-Plans kann die Stadt jederzeit kündigen. Derzeit bestehen hierzu jedoch weder Anlass noch Notwendigkeit noch eine Rechtsgrundlage.

 

Quellen:

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Finanzielle Auswirkungen:   keine

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Beschlüsse

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03.06.2015 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben