Stellungnahme - 2015/BV/0719-02 (SN)

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt:

Die Volkstheater Rostock GmbH hat einen fakultativen Aufsichtsrat. Bei einem fakultativen Aufsichtsrat regelt ausschließlich der Gesellschaftsvertrag die Zusammensetzung. Insoweit ist es möglich die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder zu erhöhen und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat zuzulassen.

 

Wird im Gesellschaftsvertrag der VTR aufgenommen, dass zwei Mitglieder als Vertreter oder Vertreterin von der Belegschaft der Volkstheater Rostock GmbH benannt und entsandt werden, bleibt offen wie oder auf welcher Grundlage die Belegschaft das Auswahlverfahren durchführt. Dazu wurde kein Regelungsvorschlag für den Gesellschaftsvertrag eingebracht. Die Regelungen der Mitbestimmungsgesetze greifen nicht automatisch. Deshalb wird empfohlen entsprechende Regelungen unter Berücksichtigung von § 100 Abs. 3 AktG im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass  § 71 Abs. 2 KV M-V eine Weisungsgebundenheit der Gemeindevertretung für die von der Gemeinde bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates vorsieht. Werden Aufsichtsratsmitglieder von der Belegschaft entsandt, sind diese nicht an die Weisungen der Gemeindevertretung gebunden. Dadurch wird die kommunalrechtlich zu sichernde Einflussnahme der Gemeindevertretung reduziert. Der nach § 69 Abs. 1 Ziff. 4 KV-MV insbesondere im Aufsichtsrat geforderte angemessene Einfluss der Gemeinde bleibt jedoch gesichert. 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen:                                        keine

Bezug zum Haushaltssicherungskonzept:              kein

 

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

21.05.2015 - Kulturausschuss - zur Kenntnis gegeben