Antrag - 2015/AN/0925

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

"Der OB wird beauftragt, zu prüfen, ob der aktuelle  qualifizierte Mietspiegel der Hansestadt Rostock unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BGH vom 21.11.2012 (Az. VIII ZR 46/12) und 06.11.2013 (Az. VIII ZR 346/12) sowie des Amtsgerichts Charlottenburg, Urteil vom 11.05.2015 - 235 C 133/13 ordnungsgemäß erstellt wurde.

Im Rahmen der Prüfung ist insbesondere zu klären, ob die nach § 558 d BGB normierte "Wissenschaftlichkeit der Datenerhebung und Datenauswertung" vor allem in Bezug auf die zugrunde gelegten Wohngebiete gegeben ist. Auch ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die zur Erstellung des Mietspiegels verwendeten Grundlagendaten öffentlich zugänglich sind.

Die Ergebnis der Prüfung ist der Bürgerschaft in ihrer Oktobersitzung 2015 vorzulegen.

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Sachverhalt:
 

Die Wirksamkeit des qualifizierten Mietspiegels der Hansestadt Rostock ist von elementarer Bedeutung. Hierzu haben der BGH und das AG Berlin Charlottenburg in den vorgenannten Entscheidungen Stellung genommen. Es ist daher zu prüfen, ob die Ausführungen des BGH auch Einfluss in die Erstellung des Rostocker Mietspiegels gefunden haben. Insbesondere ist die Einordnung in "gute" , "normale" Wohnlage und „Innenstadtlage“ zu hinterfragen.

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Berthold F. Majerus

Fraktionsvorsitzender

 

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Beschlüsse

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03.06.2015 - Bürgerschaft - abgelehnt