Dringlichkeitsvorlage - 2015/DV/0796

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Ernennung des Herrn Uwe Eberhardt in das Ehrenbeamtenverhältnis als Stadtwehrführer des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Rostock wird gemäß § 16 Abs. 1 und 3 BrSchG M-V i. V. mit § 5 Abs. 3 LBG M-V und § 5 Abs. 3 BeamtStG sowie § 19 Abs. 3 KV M-V und § 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock für die Dauer seiner Wahlzeit, längstens bis zum 13.03.2021, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zugestimmt. 

 

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Beschlussvorschriften:

§ 16 Abs. 1 und 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V  i. V. mit § 5 Abs. 3 Landesbeamtengesetz M-V und § 5 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz sowie § 19 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V und § 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

 

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

 

Sachverhalt:

Die besondere Dringlichkeit der Beschlussvorlage ergibt sich aus der schnellstmöglichen und vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Stadtfeuerwehrverbandes, zu der ein ordentlich ernannter Stadtwehrführer gehört.

Zwischen der Wahl des Stadtwehrführers (14.03.2015), der abgelaufenen Einspruchsfrist (28.03.2015) und der geplanten Ernennung am 01.05.2015 sollten im Ergebnis nur wenige Tage liegen.

 

Auf der Jahreshauptversammlung des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Rostock am 14.03.2015 wurde Herr Eberhardt gemäß § 7 (2) der Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Rostock vom 16. November 2011 für eine Wahlzeit zum Stadtwehrführer gewählt.

 

Nach § 16 Abs. 1 und 3 BrSchG M-V wird Herr Uwe Eberhardt als gewählter Vorsitzender  des Stadtfeuerwehrverbandes Rostock zur Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis als  Stadtwehrführer für die Dauer der Wahlperiode vorgeschlagen. Die Wahlperiode dauert im Regelfall 6 Jahre und beginnt mit der Annahme der Wahl durch den Gewählten.

 

Die Ernennung des Herrn Uwe Eberhardt in das Ehrenbeamtenverhältnis als Stadtwehrführer kann somit gemäß § 16 Abs. 1 und 3 BrSchG M-V i. V. mit § 5 Abs. 3 LBG M-V und § 5 Abs. 3 BeamtStG sowie § 19 Abs. 3 KV MV und § 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock für die Dauer seiner Amtszeit, längstens bis 13.03.2021, zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Zahlung einer monatlichen Entschädigung in Höhe von 270,00 EUR gemäß § 2 Abs. 1 und 2  i. V. mit § 4 FFwEntschVO M-V vom 28.11.2014 i. V. mit dem Beschluss Nr. 2014/BV5382 der Bürgerschaft über die Festsetzung der Aufwandsentschädigung von Funktionsinhabern und Personen mit besonderen Aufgaben bei den Freiwilligen Feuerwehren der Hansestadt Rostock vom 06.05.2014

 

 

Teilhaushalt:  37

Produkt:         12601                                               Bezeichnung: Brandschutz

Investitionsmaßnahme Nr.: -                                          Bezeichnung: -

 

Haushalts-jahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

 

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Auf-

wendungen

Ein-zahlungen

Aus-zahlungen

2015

12601.50190000

Aufwendungen für

ehrenamtlich Tätige

 

1890,00

 

1890,00

2016

12601.50190000

 

3240,00

 

3240,00

2017

12601.50190000

 

3240,00

 

3240,00

2018

12601.50190000

 

3240,00

 

3240,00

2019

12601.50190000

 

3240,00

 

3240,00

2020

12601.50190000

 

3240,00

 

3240,00

2021

12601.50190000

 

  810,00

 

  810,00

 

Bezug zum Haushaltssicherungskonzept: keinen

 

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Beschlüsse

Erweitern

14.04.2015 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen