Informationsvorlage - 2015/IV/0726

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

 

Sachverhalt:

Gemäß § 73 Abs. 3 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern hat die Hansestadt Rostock zur Information der Mitglieder der Bürgerschaft einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen zu erstellen und jährlich fortzuschreiben.

 

Nach § 73 Abs. 4 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern ist die Gemeinde von der Pflicht zur Erstellung eines Berichtes befreit, wenn sie einen doppischen Jahresabschluss erstellt.

Unabhängig davon ist beabsichtigt, auch ohne gesetzliche Pflicht den Beteiligungsbericht weiterhin jährlich fortzuschreiben.

 

In dem vorliegenden Bericht sind darüber hinaus die mittelbaren Beteiligungen 1. Grades über 50 %, die Eigenbetriebe und andere Sondervermögen sowie nachrichtlich die      Mitgliedschaften in Zweckverbänden aufgenommen worden.

 

Dieser Bericht wurde auf der Grundlage des Public Corporate Governance Kodex der Hansestadt Rostock unter Mitwirkung der städtischen Unternehmen erstellt.

 

Nach Kenntnisnahme des Berichtes durch die Bürgerschaft wird mit öffentlicher             Bekanntmachung die Einsichtnahme der Einwohner in den Bericht ermöglicht.

 

 

 

Roland Methling

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

25.03.2015 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben