Beschlussvorlage - 2015/BV/0631

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt den Gesellschaftsvertrag der Nordwasser GmbH in seiner endgültigen Fassung.

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Beschlussvorschriften: § 22 Kommunalverfassung M-V, § 6 Abs. 8 Hauptsatzung

 

bereits gefasste Beschlüsse: 2014/BV/0336

 

 

Sachverhalt:

Mit dem Beschluss der Bürgerschaft vom 03.12.2014 (2014/BV/0336) wurde der Gründung der Nordwasser GmbH bis spätestens 31. März 2015 unter Berücksichtigung des vorgelegten Gesellschaftsvertragsentwurfes zugestimmt.

 

Dieser Gesellschaftsvertrag war zuvor mit dem Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsaufsichtbehörde der Rostocker Versorgungs- und Verkehrsholding GmbH (RVV) und dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsaufsichtsbehörde des Warnow-Wasser- und Abwasserverbandes (WWAV) in mehreren Terminen besprochen worden. Grundsätzliche rechtliche Bedenken wurden von beiden Rechtsaufsichtsbehörden nicht geäußert. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V bestätigte vor der Beschlussfassung in der Bürgerschaft mit Schreiben vom 28.11.2014, dass der beabsichtigten Änderung der Verbandssatzung des WWAV keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden.

 

Im Anschluss an die Bürgerschaftssitzung hat die Hansestadt Rostock mit Schreiben vom 09.12.2014 die Gründung der Nordwasser GmbH gemäß § 77 Kommunalverfassung M-V beim Ministerium für Inneres und Sport M-V angezeigt. Die diesbezügliche Stellungnahme vom 16.12.2014 beinhaltet keine grundsätzlichen Bedenken, jedoch Anmerkungen, die dazu führen, dass der Gesellschaftsvertrag der Nordwasser GmbH angepasst werden sollte.

 

In Folge der Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Sport M-V hat sich auch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V noch einmal geäußert und Formulierungsänderungen und Ergänzungen erbeten.

 

Im anliegenden Gesellschaftsvertrag (Anlage 1) sind die Änderungen und Ergänzungen beider Rechtsaufsichtsbehörden berücksichtigt worden. In der Textversion mit Kommentaren (Anlage 2) wurden die geforderten Änderungen der Rechtsaufsichtsbehörden jeweils farblich markiert und erläutert.

 

Bei den Formulierungsänderungen und Ergänzungen geht es im Wesentlichen um die Rechte der Hansestadt Rostock und der Verbandsversammlung des WWAV aus den §§ 71 und 73 der Kommunalverfassung M-V. Entsprechend wurde nunmehr für den WWAV der
§ 16 neu in den Gesellschaftsvertrag eingefügt, der das Verhältnis der Gesellschaft zum WWAV und seiner Verbandsversammlung entsprechend der bereits für die Hansestadt Rostock und dem Zweckverband Wasser Abwasser Rostock-Land bestehenden Regelungen festschreibt.

 

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Finanzielle Auswirkungen: Keine

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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10.02.2015 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen

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25.02.2015 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen