Informationsvorlage - 2015/IV/0605

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschriften:

§ 22 (2) Kommunalverfassung M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Nr. 2012/AN/3830 vom 10.10.2012

 

Sachverhalt:

 

Dem Lichtenhäger Brink kann im städtebaulichen und freiraumplanerischen Kontext zweifelsohne eine besondere Bedeutung zugeschrieben werden. Eine Ausweisung des Lichtenhäger Brinks als touristischer Höhepunkt für Radfahrer als auch andere Verkehrsteilnehmer wird aus denkmalpflegerischer Sicht begrüßt, es bleibt aber festzustellen dass der Lichtenhäger Brink – unabhängig von seiner gestalterischen Qualität – keine regional oder überregional wirksamen touristischen Nutzungen aufweist, die eine entsprechende Einbindung in regionale, nationale oder internationale Radwegekonzepte rechtfertigen.

Die Ausweisung von Verkehrsanlagen explizit für den Radverkehr erfordert zudem aus verkehrsplanerischer und verkehrsrechtlicher Sicht einen entsprechenden Ausbaustandard. Die Planung der Sanierung des Lichtenhäger Brinks erfolgt aber nach den Maßgaben der Denkmalpflege sowie der Stadt- und Freiraumplanung auf der Grundlage des vom Landesamt für Kultur und Denkmalpflege bestätigten Sanierungskonzeptes (2004/ Ausführungsplanung 2012) als Hauptgrünraum, dargestellt als Boulevard mit hochwertigen Grünanlagen, Brunnenanlagen, Spiel- und Sitzbereichen. Das Hauptaugenmerk liegt auf der Aufenthaltsfunktion. Darauf ist die mit den Fachämtern abgestimmte Ausführungsplanung ausgerichtet.

Ungeachtet dessen ist der Lichtenhäger Brink durch Radfahrer nutzbar da er als verkehrsberuhigter Bereich (StVO-Verkehrszeichen Nr. 325) ausgeschildert ist.

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Beschlüsse

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19.02.2015 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

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25.02.2015 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben