Antrag - 2014/AN/0379

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, für die B-Plan-Verfahren der Stadt folgende Prozesse und Bestimmungen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§3 BauGB) in einem mehrstufigen Beteiligungsverfahren zu qualifizieren und sukzessive unter Beachtung folgender Punkte umzusetzen:

 

1. Das Beteiligungsverfahren erfolgt prozessbegleitend und mehrstufig. Die Bürgerinnen und Bürger werden über alle Projektstufen entsprechend der Detaillierungsstufe miteinbezogen. Je nach Stand des Planungsprozesses und je nach Bedürfnissen der Beteiligten sind dafür verschiedene Formate der Beteiligung (z.B. Planungswerkstätten, Mediation, Planungszellen) zu entwickeln.

 

2. Erhöhung der Planungssicherheit: Mit einer Meilensteinplanung wird das Beteiligungsverfahren zeitlich derart strukturiert, dass Bürgerinnen und Bürger ausreichend Zeit zur Erfassung, Bearbeitung und Übermittlung von Vorschlägen haben.

 

3. Transparenz herstellen: Die verschiedenen Stufen der Beteiligung, der jeweiligen Ergebnisse und auch der Verfahrensschritte im B-Plan-Verfahren sind prozessbegleitend sowie niedrigschwellig auf einer geeigneten Internetplattform (im Sinne eines Beteiligungsservers) zu dokumentieren. Hierbei sind die Möglichkeiten zur Akteneinsicht, derart zu qualifizieren, dass Bürgerinnen und Bürger im Zuge der Beteiligung keinen Informationsnachteil hinnehmen müssen. Fachsprache ist mindestens durch Glossar allgemeinverständlich zu übersetzen, Pläne entsprechend ihrer Entwicklungstiefe zu vereinfachen.

  

4. Integration bisheriger Ergebnisse: Der aktuelle Stand nach Zeit, Stufe, Inhalt, Qualität der Planung ist mit Start der Plattform aufzunehmen.

 

5. Koordination der Kommunikation: Die Verwaltung stellt das Annehmen der Vorschläge über eine zentrale Anlaufstelle, die mit der Plattform verknüpft ist, sicher. Dabei ist die Kommunikation wertschätzend und gleichberechtigt anzustreben.

 

6. Zudem können die Ergebnisse aus gemeinsamer Planungsarbeit und Abwägungsentscheidungen verbindlich über Ortsbeiräte, Fraktionen, Ausschüsse und Bürgerschaft bzw. Verwaltungsentscheidungen festgeschrieben werden. Die Planungshoheit der Kommune bleibt dabei unberührt. Die Inhalte der Abwägung einzelner Entscheidungen sind transparent darzustellen.(Darstellung der Übernahme, teilw. Übernahme oder der Nichtberücksichtigung von Forderungen, Ideen, Vorschlägen mit Begründung in ordentlicher Sitzung bzw. auf der Plattform).

 

7. Sofern seitens der Planungswerkstätten die Notwendigkeit entsteht, Dritte in das Verfahren einzubinden (gemäß §4b BauGB, z.B. Mediation, Prozessbegleitung), so entscheidet darüber bei Uneinigkeit in der Planungswerkstatt zwischen BürgerInnen und Stadtverwaltung, die Bürgerschaft.

 

Die Verwaltung schlägt der Bürgerschaft mit dem Aufstellungsbeschluss ein optimales Beteiligungsverfahren unter Beachtung der vorgenannten Kriterien vor.

Zu prüfen ist, ob zur Umsetzung eines optimalen Beteiligungsverfahrens eine Koordinatoren-stelle im Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft einzustellen ist.

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Sachverhalt:

 

Von einem qualifizierten Verfahren der Bürgerbeteiligung profitieren alle: Die Bürgerinnen und Bürger, die Bauherrn und die Verwaltung sowie die stadtpolitischen Gremien. Es bietet durch seine Mehrstufigkeit und Transparenz eine bessere Planungssicherheit und steigert die Bereitschaft aller Beteiligten, die Ergebnisse des Planungsprozesses dauerhaft mitzutragen. Kurz gesagt, wenn alle mitgestalten, wird auch das Ergebnis respektiert. 

 

Die formellen Vorgaben zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3f. BauGB reichen dabei nicht aus. Dennoch bietet ein solches Verfahren die Möglichkeit, die Rahmenbedingungen zur Beteiligung, wie sie der Gesetzgeber vorsieht, umzusetzen (siehe besonders §4a, Abs. 6 BauGB Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung: "Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben
worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zur Öffentlichkeitsbeteiligung

hingewiesen worden ist.")

 

Die Erarbeitung und Durchführung eines qualifizierten Beteiligungsverfahrens knüpft an aktuelle Entwicklungen von Verwaltungsmodernisierung an als auch an Forderungen für mehr Mitbestimmung auf kommunaler Ebene (siehe Studie „Partizipation im Wandel – Unsere Demokratie zwischen Wählen,Mitmachen und Entscheiden“, September 2014, Prof. Dr. Robert Vehrkamp, Bertelsmann Stiftung, für das Land Baden-Württemberg). Zudem entfaltet intensive Bürgerbeteiligung seine Vorteile auch im Rahmen der Bürgerkommune (z.B. Leipzig, Potsdam, Berlin-Lichtenberg).  

 

Im Sinne eines „gemeinsamen Lernens aller Beteiligten“ entwickelt sich dabei auch das Beteiligungsverfahren selbst weiter (z.B. für weitere B-Plan-Verfahren) und muss an lokale Gegebenheiten angepasst werden.

 

Der Antrag bezieht sich auf den Antrag 2014/AN/0292 und soll die Zielstellung auf alle Bauleitplanverfahren ausdehnen. Deswegen werden viele Wortformulierungen übernommen.

 

Andreas Engelmann

Ausschussvorsitzender

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Anmerkung Sitzungsdienst/Wo. (16.12.2014):
- auf Bitte des Einreichers Beratungsfolge Ausschuss für Stadt- und Reg. 19.02.15 ergänzt und Bürgerschaftstermin auf 25.02.14 geändert, weil Agendabeirat sich am 18.02.15 mit der Angelegenheit befassen soll
(- war bereits am 21.11.14 vom Bürgerschaftstermin 03.12.14 zurückgestellt worden)

 

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Beschlüsse

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09.12.2014 - Bau- und Planungsausschuss

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19.02.2015 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

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25.02.2015 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, für die B-Plan-Verfahren der Stadt folgende Prozesse und Bestimmungen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§3 BauGB) in einem mehrstufigen Beteiligungsverfahren zu qualifizieren und sukzessive unter Beachtung folgender Punkte umzu­setzen:

 

1. Das Beteiligungsverfahren erfolgt prozessbegleitend und mehrstufig. Die Bürgerinnen und Bürger werden über alle Projektstufen entsprechend der Detaillierungsstufe miteinbezogen.
Je nach Stand des Planungsprozesses und je nach Bedürfnissen der Beteiligten sind dafür verschiedene Formate der Beteiligung (z. B. Planungswerkstätten, Mediation, Planungszellen) zu entwickeln.

 

2. Erhöhung der Planungssicherheit: Mit einer Meilensteinplanung wird das Beteiligungsverfahren zeitlich derart strukturiert, dass Bürgerinnen und Bürger ausreichend Zeit zur Erfassung, Bearbeitung und Übermittlung von Vorschlägen haben.

 

3. Transparenz herstellen: Die verschiedenen Stufen der Beteiligung, der jeweiligen Ergebnisse und auch der Verfahrensschritte im B-Plan-Verfahren sind prozessbegleitend sowie niedrig­schwellig auf einer geeigneten Internetplattform (im Sinne eines Beteiligungsservers) zu dokumentieren. Hierbei sind die Möglichkeiten zur Akteneinsicht, derart zu qualifizieren, dass Bürgerinnen und Bürger im Zuge der Beteiligung keinen Informationsnachteil hinnehmen müssen. Fachsprache ist mindestens durch Glossar allgemeinverständlich zu übersetzen, Pläne entsprechend ihrer Entwicklungstiefe zu vereinfachen.

 

4. Integration bisheriger Ergebnisse: Der aktuelle Stand nach Zeit, Stufe, Inhalt, Qualität der Planung ist mit Start der Plattform aufzunehmen.

 

5. Koordination der Kommunikation: Die Verwaltung stellt das Annehmen der Vorschläge über eine zentrale Anlaufstelle, die mit der Plattform verknüpft ist, sicher. Dabei ist die Kommunikation wertschätzend und gleichberechtigt anzustreben.

 

6. Zudem können die Ergebnisse aus gemeinsamer Planungsarbeit und Abwägungsentscheidungen verbindlich über Ortsbeiräte, Fraktionen, Ausschüsse und Bürgerschaft bzw. Verwaltungsent­scheidungen festgeschrieben werden. Die Planungshoheit der Kommune bleibt dabei unberührt. Die Inhalte der Abwägung einzelner Entscheidungen sind transparent darzustellen (Darstellung der Übernahme, teilw. Übernahme oder der Nichtberücksichtigung von Forderungen, Ideen, Vorschlägen mit Begründung in ordentlicher Sitzung bzw. auf der Plattform).

 

7. Sofern seitens der Planungswerkstätten die Notwendigkeit entsteht, Dritte in das Verfahren einzubinden (gemäß § 4b BauGB, z. B. Mediation, Prozessbegleitung), so entscheidet darüber bei Uneinigkeit in der Planungswerkstatt zwischen BürgerInnen und Stadtverwaltung, die Bürgerschaft.

 

Die Verwaltung schlägt der Bürgerschaft mit dem Aufstellungsbeschluss ein optimales Beteiligungsverfahren unter Beachtung der vorgenannten Kriterien vor.

Zu prüfen ist, ob zur Umsetzung eines optimalen Beteiligungsverfahrens eine Koordinatorenstelle im Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft einzustellen ist.

 

 

Beschluss Nr. 2014/AN/0379:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, für alle zukünftigen B-Plan-Verfahren der Stadt die Anwendung insbesondere folgender Formen einer Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 BauGB) in einem mehrstufigen Beteiligungsverfahren zu prüfen und entsprechende Vorschläge der Bürgerschaft vorzulegen:

 

 

1. Das Beteiligungsverfahren erfolgt prozessbegleitend und mehrstufig. Die Bürgerinnen und Bürger werden über alle Projektstufen entsprechend der Detaillierungsstufe miteinbezogen.
Je nach Stand des Planungsprozesses und je nach Bedürfnissen der Beteiligten sind dafür verschiedene Formate der Beteiligung (z. B. Planungswerkstätten, Mediation, Planungszellen) zu entwickeln.

 

2. Erhöhung der Planungssicherheit: Mit einer Meilensteinplanung wird das Beteiligungsverfahren zeitlich derart strukturiert, dass Bürgerinnen und Bürger ausreichend Zeit zur Erfassung, Bearbeitung und Übermittlung von Vorschlägen haben.

 

3. Transparenz herstellen: Die verschiedenen Stufen der Beteiligung, der jeweiligen Ergebnisse und auch der Verfahrensschritte im B-Plan-Verfahren sind prozessbegleitend sowie niedrig­schwellig auf einer geeigneten Internetplattform (im Sinne eines Beteiligungsservers) zu dokumentieren. Hierbei sind die Möglichkeiten zur Akteneinsicht, derart zu qualifizieren, dass Bürgerinnen und Bürger im Zuge der Beteiligung keinen Informationsnachteil hinnehmen müssen. Fachsprache ist mindestens durch Glossar allgemeinverständlich zu übersetzen, Pläne entsprechend ihrer Entwicklungstiefe zu vereinfachen.

 

4. Integration bisheriger Ergebnisse: Der aktuelle Stand nach Zeit, Stufe, Inhalt, Qualität der Planung ist mit Start der Plattform aufzunehmen.

 

5. Koordination der Kommunikation: Die Verwaltung stellt das Annehmen der Vorschläge über eine zentrale Anlaufstelle, die mit der Plattform verknüpft ist, sicher. Dabei ist die Kommunikation wertschätzend und gleichberechtigt anzustreben.

 

6. Zudem können die Ergebnisse aus gemeinsamer Planungsarbeit und Abwägungsentscheidungen verbindlich über Ortsbeiräte, Fraktionen, Ausschüsse und Bürgerschaft bzw. Verwaltungsent­scheidungen festgeschrieben werden. Die Planungshoheit der Kommune bleibt dabei unberührt. Die Inhalte der Abwägung einzelner Entscheidungen sind transparent darzustellen (Darstellung der Übernahme, teilw. Übernahme oder der Nichtberücksichtigung von Forderungen, Ideen, Vorschlägen mit Begründung in ordentlicher Sitzung bzw. auf der Plattform).

 

7. Sofern seitens der Planungswerkstätten die Notwendigkeit entsteht, Dritte in das Verfahren einzubinden (gemäß § 4b BauGB, z. B. Mediation, Prozessbegleitung), so entscheidet darüber bei Uneinigkeit in der Planungswerkstatt zwischen BürgerInnen und Stadtverwaltung, die Bürgerschaft.

 

Die Verwaltung schlägt der Bürgerschaft mit dem Aufstellungsbeschluss ein optimales Beteiligungsverfahren unter Beachtung der vorgenannten Kriterien vor.

Zu prüfen ist, ob zur Umsetzung eines optimalen Beteiligungsverfahrens eine Koordinatorenstelle im Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft einzustellen ist.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt