Antrag - 2014/AN/0361

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Präsident der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock wird beauftragt, in dem beim Verwaltungsgericht Schwerin zum Az. 1 A 926/14 anhängigen Klageverfahren die Erledigung der Hauptsache zu erklären.

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Beschlussvorschriften: § 28 Abs. 4 KV M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse: 2014/DA/5406

 

Sachverhalt:

In dem o.g. Klageverfahren geht es um die Frage der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Bürgerschaft vom 02.04.2014 zur BV Nr. 2014/DA/5406, mit welchem der Oberbürgermeister aufgefordert wurde, die Stelle der/des Amtsleiter/in des Amtes für Jugend und Soziales unverzüglich auszuschreiben.

Das hierzu ebenfalls eingeleitete Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Schwerin (Az. 1 B 477/14) und dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 2 M 75/14) blieb im Ergebnis ohne Erfolg, da die Gerichte insofern keine besondere Eilbedürftigkeit anerkannten. Die eigentliche Rechtsfrage, ob die Bürgerschaft selbst die (öffentliche) Ausschreibung einer solchen Stelle verbindlich fordern kann, blieb hingegen im Eilverfahren ungeklärt und wäre im o.g. Hauptsacheverfahren zu entscheiden.

Nachdem zwischenzeitlich eine verwaltungsinterne Stellenausschreibung erfolgt ist, geht die Bürgerschaft davon aus, dass es zeitnah zu einer Stellenbesetzung mit einer/einem geeigneten Bewerber/in kommt. Daher besteht kein Interesse mehr, die o.g. Beschlusslage gerichtlich durchzusetzen. Das noch anhängige Hauptsacheverfahren muss daher nicht mehr fortgesetzt werden.

Das Gericht soll ersucht werden, im Rahmen der bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung eine Aussage zur streitgegenständlichen Rechtsfrage, ob die Bürgerschaft den Oberbürgermeister zu einer entsprechenden Stellenausschreibung verpflichten kann, zu treffen. Damit ließen sich ggf. künftige Streitverfahren zur selben Rechtsfrage vermeiden.

Der Oberbürgermeister hat am 22.10.2014 mitgeteilt, dass er sich einer Erledigungserklärung anschließen würde.

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Beschlüsse

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05.11.2014 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen