Beschlussvorlage - 2014/BV/0303
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 17.02.2015
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Brandschutz- und Rettungsamt
- Beteiligt:
- Hauptamt; Zentrale Steuerung; Finanzverwaltungsamt (vor 31.10.2018); Rechtsamt
- Fed. Senator/in:
- S 2, Dr. Chris Müller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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12.03.2015
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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25.03.2015
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Beschlussvorschriften:
§ 22 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V vom 13.07.2011
bereits gefasste Beschlüsse:
Beschluss der Bürgerschaft Nr. 1442/54/1998 vom 28.01.1998
Sachverhalt:
Das Oberverwaltungsgericht Greifswald gab am 30.11.2011 das Urteil 1 L 93/08 zur Kalkulation der Feuerwehrgebühren heraus. In dem Urteil geht es um die Kalkulation der Gebühren in Gebührensatzungen der öffentlichen Feuerwehren, speziell der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden Lanken-Granitz und Binz. Das Oberverwaltungsgericht erklärte in diesem Urteil, dass nur die Kosten des konkreten Einsatzes berücksichtigt werden dürfen. In der Ermittlung der Vorhaltekosten sei zu berücksichtigen, dass sie einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch enthalten. Dieses bedeutet, dass ein vollständiger Rückgriff auf die Bestimmung für die Kalkulation einer Benutzungsgebühr in § 6 KAG M-V ausgeschlossen ist.
Es werden die Jahresstunden (8760 Stunden) und nicht mehr wie üblich die Jahreseinsatzstunden herangezogen. Die so genannten Vorhaltekosten können nur Berücksichtigung finden, als sie zum Werteverbrauch zählen, der konkret mit der Leistungserbringung des einzelnen Feuerwehreinsatzes verbunden ist. Die Abrechnungen der jeweiligen Feuerwehreinsätze haben zudem minutengenau zu erfolgen.
Das Oberverwaltungsgericht erklärte die Feuerwehrgebührensatzungen der Gemeinden Lanken-Granitz und Binz insgesamt für unwirksam.
Auf Grund der langen Laufzeit der bereits im Jahr 1998 beschlossenen und 2002 geänderten Satzung und des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald vom 30.11.2011, welches die Kalkulation der Gebührensätze in Feuerwehrgebührensatzungen zweier Gemeinden in M-V zum Gegenstand hatte, stellte das Brandschutz- und Rettungsamt der Hansestadt Rostock fest, dass dringender Überarbeitungsbedarf bestand und neue Gebühren kalkuliert werden müssen.
Die Gebühren für Brandsicherheitswachen werden auf der Grundlage dieser Satzung berechnet.
Für die neue Satzung zur Regelung des Kostenersatzes der öffentlichen Feuerwehren der Hansestadt Rostock wurden für die Kalkulation sämtliche Produktkonten für das Produkt 12601 Brandschutz berücksichtigt und die jeweilige Position verteilt oder umgelegt.
Einbezogen wurden alle im Bestand und in Nutzung befindlichen Fahrzeuge der Feuerwehr der Hansestadt Rostock.
Für die Kalkulation des Kostenersatzes der öffentlichen Feuerwehren der Hansestadt Rostock wurden als Grundlage die Aufwendungen des bereits abgeschlossenen Haushaltsjahres 2013 berücksichtigt. Da es sich um eine Prognosekalkulation handelt, wurden die Haushaltsansätze für die Jahre 2014-2016 eingearbeitet.
Ermittlung der Personalkosten:
Für die Ermittlung der Personalkosten wurden die gesamten Personalkosten sowie Personalnebenkosten (einschließlich Versorgungszuschläge, Beihilfe und Sozialleistungen) berücksichtigt. Es erfolgte eine Umlegung nach KGST. Das bedeutet, dass bei der Berechnung 201,19 Nettoarbeitstage pro Jahr ermittelt und mit den im Stellenplan befindlichen Stellen gerechnet werden.
Einsatzbezogene Sachkosten:
Alle einsatzbezogenen anfallenden Sachkosten für Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe des jeweiligen Kaufpreises berechnet.
Mit der Neukalkulation der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Hansestadt Rostock infolge der Vorgaben des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald vom 30. November 2011 werden die Gebührensätze und damit die Einnahmen der Hansestadt Rostock aus der Gebührensatzung geringer. Dies resultiert aus der Veränderung bezüglich der nunmehr zu berücksichtigenden tatsächlichen Jahresstunden gegenüber den jeweiligen Jahreseinsatzstunden.
Finanzielle Auswirkungen:
Teilhaushalt: 37
Produkt: 12601 Bezeichnung: Brandschutz
Investitionsmaßnahme Nr.: - Bezeichnung: -
Haushalts-jahr | Konto / Bezeichnung | Ergebnishaushalt
| Finanzhaushalt | ||
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| Erträge | Auf- wendungen | Ein-zahlungen | Aus-zahlungen |
2015 | 12601.43220001 Benutzungsentgelte | 16.100,00 | - | 16.100,00 | - |
2016 | 12601.43220001 Benutzungsentgelte | 16.100,00 | - | 16.100,00 | - |
2017 | 12601.43220001 Benutzungsentgelte | 16.100,00 | - | 16.100,00 | - |
2018 | 12601.43220001 Benutzungsentgelte | 16.100,00 | - | 16.100,00 | - |
Bezug zum Haushaltssicherungskonzept: keinen
Roland Methling
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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