Beschlussvorlage - 2014/BV/0298
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung des § 10 Abs. 1a Kindertagesförderungsgesetz M-V - Vollverpflegung als integraler Bestandteil des Leistungsangebotes der Kindertageseinrichtungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 15.10.2014
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Jugend, Soziales und Asyl
- Fed. Senator/in:
- S 3
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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28.10.2014
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Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, den Dringlichkeitsbeschluss 2010/DV/1727 vom 23.11.2010 wie folgt zu erweitern:
Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket der entsprechenden Rechtskreise fließen mit ein.
Sorgeberechtigte Eltern, die keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben, zahlen einen Gesamtbetrag, der sich aus dem Elternbeitrag und einer Verpflegungspauschale in Höhe des jeweiligen Tagessatzes mal 17 Anwesenheitstage zusammensetzt.
Beschlussvorschriften:
§ 25 S. 2 KiföG M-V
§ 10 Abs. 1 a KiföG M-V
bereits gefasste Beschlüsse:
2010/DV/1727 vom 23.11.2010
Sachverhalt:
Ab 01.01.2015 tritt gemäß § 25 S. 2 Kindertagesförderungsgesetz M-V der § 10 Abs. 1a KiföG in Kraft.
Dieser lautet:
„Integraler Bestandteil des Leistungsangebots der Kindertageseinrichtungen ist eine vollwertige und gesunde Verpflegung von Kindern bis zum Eintritt in die Schule während der gesamten Betreuungszeit. Diese soll sich an den geltenden Standards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung orientieren.“
Danach ist die Verpflegung von Kindern bis zum Eintritt in die Schule während der gesamten Betreuungszeit integraler Bestandteil des Leistungsangebotes der Kindertageseinrichtungen und damit auch des Entgeltes.
Das bedeutet, dass die Verpflegung während des gesamten Betreuungszeitraumes ein von den sorgeberechtigten Eltern nicht abwählbarer Bestandteil des Leistungsangebotes der Kindertageseinrichtung ist. Eltern zahlen zukünftig nur einen Gesamtbeitrag, der sich aus Elternbeitrag und Verpflegung (Pauschale von 17 Tagen) zusammensetzt und unabhängig von Anwesenheitstagen, aber gestaffelt nach Betreuungszeiten, zu bemessen ist.
Die Verpflegungsleistung setzt sich zusammen aus Frühstück, Mittag und Vesper. Der Vorteil für den örtlichen Träger besteht in der Einheitlichkeit des Abrechnungssystems und für die Träger/Leistungsanbieter fallen aufwendige Verwaltungs- und Abrechnungstätigkeiten weg. Mit der Umsetzung der Vollverpflegung als integraler Bestandteil des Leistungsangebotes in Kindertageseinrichtung wird eine gesunde und vollwertige Verpflegung aller Krippen- und Kindergartenkinder gewährleistet.