Informationsvorlage - 2014/IV/0074

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung am 05.03.2014 mit Beschluss Nr. 2014/AN/5368 Herrn Steffen Bockhahn zum Senator Wahl des Senators für Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule und Sport gewählt. Gegen diese Wahl hat sich die Mitbewerberin Frau Annette Indetzki im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Schwerin (gerichtl. Az.: 1 B 599/14) gewandt.

Mit Beschluss vom 10.07.2014 hat das Verwaltungsgericht Schwerin vorläufig untersagt, Herrn Steffen Bockhahn zum hauptamtlichen Beigeordneten und Senator Wahl des Senators für Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule und Sport zu ernennen. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde möglich. Diese ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung, mithin bis zum 24.07.2014, beim Verwaltungsgericht Schwerin einzulegen.

 

Die Verwaltung hat die Entscheidungsgründe geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Schwerin rechtlich nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Schwerin erkennen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Auffassung des Verwaltungsgerichtes Schwerin rechtlich nicht zu beanstanden, wonach Entscheidungen über die Bewerbung um ein öffentliches Amt, die durch Wahl entschieden werden, einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen sind. Vielmehr spricht überwiegendes dafür, dass die Verwaltungsgerichte jedenfalls nicht gehindert sind, die Erfüllung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruches daraufhin zu überprüfen, ob das Wahlgremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Bewerber die gesetzlichen

Wahlvoraussetzungen erfüllen, die gesetzlichen Bedingungen beachtet worden sind und ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind (vgl. OVG Münster, Beschluss v. 09.11.2001 – 1 B 1146/01; VG Bremen, Beschluss v. 23.08.2013 – 6 V 827/13).

 

Auch die weitere Feststellung des Gerichtes, wonach der ausgewählte Bewerber, Herr Steffen Bockhahn, die unter Ziffer 3 des Anforderungsprofils genannten Voraussetzungen „entsprechend durch Lebens- und Berufserfahrung nachgewiesene Eignung, Befähigung und Sachkunde“ nicht erfüllt, erscheint rechtlich nicht beanstandbar. Die diesbezüglich seitens des Gerichtes gemachten rechtlichen Erwägungen sind ausgewogen und nachvollziehbar. Insbesondere ist die Bewertung des Gerichtes nicht fehlerhaft, wonach eingeschätzt wird, dass die berufliche Erfahrung des ausgewählten Bewerbers in ihrer Wertigkeit nicht mit den unter Ziffer 1 und 2 des Ausschreibungstextes benannten Dienstpostens vergleichbar wäre und zu einer vergleichbaren Qualifikation führt. Auch ist eine herausgehobene leitende Funktion des ausgewählten Bewerbers nicht zu konstatieren. Demzufolge kommt das Gericht folgerichtig zu dem Ergebnis, dass der ausgewählte Bewerber nicht über entsprechende Sachkunde und Führungsqualitäten verfügt, die dem ausgeschriebenen Anforderungsprofil entsprechen. Auch seine Bundestagstätigkeit, die lediglich vier Jahre wehrte, belegt nicht, dass er insbesondere Kenntnisse der Verwaltungsstruktur, Verwaltungsabläufe und Führung von großen Mitarbeiterstäben erworben hat. Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Schwerin sind auch bezüglich dieser Ausführungen nicht ersichtlich.

 

Im Ergebnis sind durchgreifende Bedenken gegen die Entscheidung des Verwaltungs-gerichtes aus Sicht der Verwaltung nicht gegeben. Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Schwerin werden als sehr gering eingeschätzt. Insoweit sollte von einer Beschwerdemöglichkeit Abstand genommen werden.

 

Eine Kopie der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Schwerin liegt dieser Informationsvorlage bei.

 

 

 

 

 

Roland Methling

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Beschlüsse

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22.07.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben