Beschlussvorlage - 2014/BV/0056
Grunddaten
- Betreff:
-
Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 12.12.2014
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzverwaltungsamt (vor 31.10.2018)
- Beteiligt:
- Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung; Hauptamt; Rechtsamt
- Fed. Senator/in:
- S 2
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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11.09.2014
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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05.11.2014
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Anmerkung Sitzungsdienst/Wo.:
- am 30.09.14 zurückgestellt bis zur nächsten Sitzung der Bürgerschaft (05.11.2014)
Beschlussvorschriften:
§ 22 Absatz 3 Ziffer 11 KV M-V
bereits gefasste Beschlüsse:
0688/08-BV vom 28.01.2009
0637/09-BV vom 05.05.2009 (1. Änderungssatzung)
2010/BV/1559 vom 01.12.2010 (2. Änderungssatzung)
2012/AN/3551 vom 20.06.2012 (3. Änderungssatzung)
2012/BV/4004 vom 30.01.2013 (4. Änderungssatzung)
Sachverhalt:
Die Gemeinden sind gemäß § 5 i. V. m. § 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern ermächtigt, Verwaltungsgebühren für Leistungen des eigenen Wirkungskreises zu erheben. Für den übertragenen Wirkungskreis hingegen sind das Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) sowie andere spezialgesetzliche Kostenverordnungen des Bundes und des Landes M-V anzuwenden.
Unter die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (Selbstverwaltungsangelegenheiten) fallen nur solche, die zur selbständigen Wahrnehmung ohne staatliches Fachweisungsrecht überlassen oder zugewiesen worden sind. Insbesondere sind dies die Angelegenheiten nach § 2 der Kommunalverfassung M-V.
Verwaltungsgebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Verwaltung erhoben werden. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr setzt voraus, dass die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt oder in sonstiger Weise veranlasst wurde. Sie rechtfertigt sich durch den Zweck, Einnahmen zu erzielen, um die Kosten einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken.
Die Festsetzung der Gebührensätze muss auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation beruhen. Der Kalkulation der derzeit gültigen Verwaltungsgebührensatzung, die im Januar 2009 durch die Bürgerschaft beschlossen worden ist, liegen die Personal- und Sachkosten des Jahres 2008 zu Grunde. Nach den kommunalrechtlichen Grundsätzen zur sparsamen Haushaltsführung und zur Erzielung des Haushaltsausgleichs ist es nach nunmehr 5 Jahren geboten, die Gebührensätze der in diesem Zeitraum erfolgten Kostenentwicklung anzupassen.
Der Kalkulation der zur Beschlussfassung vorgelegten Verwaltungsgebührensatzung liegen die aktuellen Personalkosten auf der Grundlage der Veröffentlichung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) „Kosten eines Arbeitsplatzes 2013/2014“ zu Grunde. Das hier angewandte Berechnungsverfahren wird durch die Verwaltungsgerichte als zulässig anerkannt (siehe Holz in Kommentar zu § 5 KAG M-V, Tz 5.3).
In die Verwaltungsgebührensatzung vom 12.02.2009 wurden die 1. bis 4. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung eingearbeitet. Weitere inhaltliche Veränderungen sind nicht vorgenommen worden.
Die Gegenüberstellung der Gebühren und Gebührentatbestände nach der derzeitig gültigen Verwaltungsgebührensatzung und der Beschlussvorlage Nr. 2014/BV/0056 ist als Anlage 3 beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Teilhaushalt: alle
Produkt: diverse Bezeichnung:
Haushalts-jahr | Konto / Bezeichnung | Ergebnishaushalt
| Finanzhaushalt | ||
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| Erträge | Auf- wendungen | Ein-zahlungen | Aus-zahlungen |
2014 ff | 431/631 Verwaltungsgebühren | 1000 EUR |
| 1000 EUR |
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Bezug zum Haushaltssicherungskonzept: keiner
in Vertretung
Dr. Chris Müller
Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung und
1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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109,5 kB
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2
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207 kB
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3
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134 kB
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4
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(wie Dokument)
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36,5 kB
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05.11.2014 - Bürgerschaft - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bürgerschaft beschließt die Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock und die den Gebühren zu Grunde liegende Kalkulation.
(- Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock wird nach Fertigstellung
der Niederschrift beim Sitzungsdienst als Anlage 3 a beigelegt,
- Kalkulationsunterlagen liegt der Niederschrift beim Sitzungsdienst als Anlage 3 b bei)
Abstimmungsergebnis:
Angenommen | X |
Abgelehnt |
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