Beschlussvorlage - 2014/BV/0023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft bestimmt 3 Personen für den Vorstand und 2 Personen für das Kuratorium der Stiftung zur Förderung von Kultur und Theater in der Hansestadt Rostock.

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Beschlussvorschriften:
§ 32 (1) Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V),
§§ 8, 13 des Satzungsentwurfs der Stiftung für Kultur und Theater der HRO

 

bereits gefasste Beschlüsse:             
Nr. 2013/BV/5194 vom 05.03.2014

 

Sachverhalt:

Mit Beschluss der Bürgerschaft Nr. 2013/BV/5194 vom 05.03.2014 wurde der Gründung der Stiftung für Kultur und Theater in der Hansestadt Rostock zugestimmt.

 

Zur Gründung müssen die Organmitglieder benannt werden.

 

Für den Vorstand müssen nach § 8 des Satzungsentwurfs benannt werden:

  • Zum stellvertretenden Vorsitzenden eine von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock zu bestimmende, für Kultur zuständige Person
  • Zwei weitere Mitglieder auf Vorschlag der Bürgerschaft

 

Für das Kuratorium müssen nach § 13 des Satzungsentwurfs benannt werden:

  • 2 Vertreter der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock

 

Durch die Bürgerschaft sind insgesamt fünf Personen für die Organe der Stiftung zu benennen.

 

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Roland Methlin

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Beschlüsse

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02.07.2014 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Es liegt zur Benennung die Vorschlagsliste der Zählgemeinschaft aller Fraktionen in Form des Änderungsantrages Nr. 2014/BV/0023-01 (ÄA) vor.

 

Zur Vorschlagsliste erfolgt eine offene Abstimmung.

 

 

Beschluss Nr. 2014/BV/0023:

 

Die Bürgerschaft bestimmt drei Personen für den Vorstand und zwei Personen für das Kuratorium der Stiftung zur Förderung von Kultur und Theater in der Hansestadt Rostock:

 

- für den Vorstand:

 

für die Fraktion DIE LINKE.:

Eva-Maria Kröger

für die CDU-Fraktion:

Prof. Dr. Dieter Neßelmann

für die Fraktion der SPD:

Anke Knitter

 

- für das Kuratorium:

 

für die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN:

Alexander Ludwig

für die Fraktion UFR/FDP:

Tom Scheffler

 

 

Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt