Informationsvorlage - 2014/IV/5615
Grunddaten
- Betreff:
-
Auflösung des Kleingartenbeirates der Hansestadt Rostock per 31.07.2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 13.06.2014
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Amt für Stadtgrün, Naturschutz u. Landschaftspflege
- Fed. Senator/in:
- S 4, Holger Matthäus
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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02.07.2014
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Beschlussvorschlag:
Aus Anlass der zu Enge gehenden Wahlperiode der Bürgerschaft und der möglichen
Neukonsolidierung der Ausschüsse/Beiräte nach der Neuwahl, fand eine kritische Überprüfung der bisherigen Effektivität und künftigen Erforderlich der Arbeit des Kleingartenbeirates statt.
Im Ergebnis dieser Überprüfung wird der Kleingartenbeirat mit Wirkung vom 31.07.2014 aufgelöst bzw. nach der Bürgerschaftswahl nicht wieder neu besetzt.
Beschlussvorschriften:
§ 22 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern
bereits gefasste Beschlüsse:
keine
Sachverhalt:
1. Auf Festlegung des Landwirtschaftsministeriums vom 14.03.1994 zur Bildung von Kleingartenausschüssen wurde am 04.12.1995 im Auftrag des Oberbürgermeisters der Kleingartenbeirat der Hansestadt Rostock gebildet.
Hintergrund war die Richtlinie über die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit (Gemeinnützigkeitsrichtlinie) herausgegeben vom Landwirtschaftsministerium am 26.09.1992 (1. Änderung vom 13.12.2000). Sie beinhaltete konkrete Ausführungsbestimmungen zum Anerkennungsverfahren in Mecklenburg-Vorpommern und forderte im Pkt. 1.2.4 die Einbeziehung eines Kleingartenausschusses.
Im Sinne einer Vereinfachung und landesweiten Vereinheitlichung des Prüfverfahrens wurde im Jahre 2004 eine Aktualisierung der Gemeinnützigkeitsrichtlinie von 1992 durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei vorgenommen. In der neuen Richtlinie wurde die „Anhörung eines Kleingartenausschusses“ ersatzlos gestrichen. Mit der aktuell gültigen Richtlinie entfällt somit die rechtliche Notwendigkeit für die Arbeit des Kleingartenbeirates.
2. Der Kleingartenbeirat der HRO hatte bei seiner Gründung über Pkt. 1 hinaus die Aufgabe erhalten, auch zu weiteren Grundsatzfragen des Kleingartenwesens beratend für den OB tätig zu werden und den kommunalpolitischen Dialog zwischen dem Verband der Gartenfreunde und den Fraktionen der Bürgerschaft zu pflegen. Die bisherige Tätigkeit hat gezeigt, dass die diesbezügliche tatsächliche Wirksamkeit des Beirates eher gering war. Darüber hinaus haben sich diverse „Doppelstrukturen“ (Projektgruppen des Zukunftsforum Kleingarten, AG „Kleingärten“, AG „Abwasser“, regelmäßige Konsultationen OB/Verband usw.), fest etabliert, die einer zusätzlichen inhaltlichen Effektivität des Beirates entgegenstehen.
Bezüglich der autorisierten Besetzung des Beirates, der regelmäßigen Teilnahme sowie der tatsächlichen inhaltlichen Informationswege der Kleingarteninhalte zu den nominierenden Gremien zeigte sich in Anbetracht der bereits gegebenen hohen Belastungen im Ehrenamt eine eher geringe Effektivität und tatsächliche kommunalpolitische Wirksamkeit.
Zusammenfassende Schlussfolgerungen:
Vor allem nach Wegfall der Landesvorschrift zur notwendigen Anhörung eines Kleingartenausschusses bei Entscheidungen zur kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, ist die weitere Tätigkeit eines Kleingartenbeirates entbehrlich.
Die Auflösung des Beirates würde darüber hinaus im Sinne der Deregulierung und Vermeidung von Doppelstrukturen auch positive Wirkungen zum Abbau von ehrenamtlicher Belastung, insbesondere bei den Vertretern der Fraktionen, erbringen.
Die notwendigen inhaltlichen Abstimmungs- und Arbeitsprozesse sind mittels der o.g. diesbezüglichen Organisationsstrukturen sowie unter konkreter themenbezogener Einbeziehung des zuständigen Bürgerschaftsausschusses für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung auch weiterhin gegeben.
Der Kleingartenbeirat hat auf seiner 37. Sitzung am 04.04.2014 in eigener Sache einstimmig beschlossen, der Verwaltung der Hansestadt Rostock zu empfehlen, den Kleingartenbeirat aufzulösen bzw. nach der Bürgerschaftswahl nicht wieder neu zu besetzen.