Beschlussvorlage - 2014/BV/5606
Grunddaten
- Betreff:
-
Berufung der beratenden und stellvertretenden beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 19.06.2014
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Jugend, Soziales und Asyl
- Beteiligt:
- Rechtsamt
- Fed. Senator/in:
- S 3
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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02.07.2014
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Beschlussvorschlag:
Die durch nachfolgende Institutionen benannten Personen werden als beratende und stellvertretende beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses durch die Bürgerschaft berufen:
Landgericht Rostock: Frau Richterin Dagmar Lüthke - als beratendes Mitglied
Frau Richterin Andrea Ritter - als Stellvertreterin
Agentur für Arbeit: Frau Ester Land - als beratendes Mitglied
Frau Sabine Hett - als Stellvertreterin
Hanse-Jobcenter: Herr Tom Arendt - als beratendes Mitglied
Herr Frank Junghans - als Stellvertreter
Staatliches Schulamt: Frau Karin Kunze - als beratendes Mitglied
Frau Ulrike Wiese - als Stellvertreterin
Polizeiinspektion: Herr Polizeioberrat Michael Ebert - als beratendes Mitglied
Frau Dörte Lembke - als Stellvertreterin
Unter Vorbehalt:
Rostocker Stadtjugendring: Frau Katrin Schankin - als beratendes Mitglied
Frau Mandy Kröppelin - als Stellvertreterin
Beschlussvorschriften:
§ 71 SGB VIII, § 6 Landesjugendhilfeorganisationsgesetz – KJHG-Org M-V; §§ 2 (3) und 3 (4) der Satzung des Jugendamtes
bereits gefasste Beschlüsse: -
Sachverhalt:
Neben den stimmberechtigten Mitgliedern im Jugendhilfeausschuss sind auf der Grundlage der §§ 2 (3) und 3 (4) der Satzung des Jugendamtes, § 6 Landesjugendhilfeorganisations-gesetz – KJHG-Org M-V, § 71 SGB VIII beratende Mitglieder und deren Stellvertreter aus nachfolgenden Institutionen durch die Bürgerschaft zu berufen:
- ein Richter des Jugend-, Vormundschafts- oder Familiengerichts, der von dem Präsidenten
des zuständigen Landgerichtes bestellt wird,
- ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der von der jeweiligen Agentur für Arbeit bestimmt wird,
- sowie ein Vertreter des jeweiligen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- ein Vertreter der Schulen, der vom Schulamt bestimmt wird,
- ein Vertreter der Polizei, der von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird,
- ein Vertreter der Jugendorganisation, der durch den jeweiligen Stadtjugendring bestimmt
wird, sofern dem Jugendhilfeausschuss nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied
des jeweiligen Stadtjugendringes angehört.