Dringlichkeitsantrag - 2014/DA/5406
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorsitzende der Fraktion der SPD, DIE LINKE, Rostocker Bund/Graue/ Aufbruch 09
Entscheidung der Bürgerschaft nach § 22 KV M-V - Amtsleitung Jugend- und Sozialamt
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 05.03.2014
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsantrag
- Federführend:
- Fraktion der SPD
- Beteiligt:
- Sitzungsdienst; Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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05.03.2014
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Vorberatung
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02.04.2014
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- Die Bürgerschaft zieht diese Entscheidung nach § 22 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V an sich.
- Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Stelle des Amtsleiter/in im Amt für Jugend und Soziales unverzüglich neu auszuschreiben.
- Für die kommissarische Besetzung des Amtes ab dem 01.03.2014 legt der Oberbürgermeister dem Hauptausschuss eine Personalentscheidung spätestens für die Sitzung am 18.03.2014 vor.
Begründung der Dringlichkeit:
Dieser Beschluss wurde vom Hauptausschuss am 18.02.2014 mehrheitlich bestätigt. Der Oberbürgermeister hat mit Datum vom 04. März 2014 Widerspruch eingelegt.
Diese Angelegenheit ist dringlich, weil eine ordentliche Besetzung der Amtsleitung des größten Amtsbereiches in einem Senatsbereich ohne einen Senator dringend notwendig ist. Eine längerfristige kommissarische Besetzung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht zuzumuten
Begründung:
Die Amtszeit von Herrn Junghans endete am 31.01.2014. Eine Entscheidung zur Neubesetzung des Amtes wurde durch den Oberbürgermeister verhindert. Das Amt mit 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stellt unbestritten einen der anspruchsvollsten Personalführungsbereiche der Stadtverwaltung dar. Gleichzeitig wird hier die Hälfte des städtischen Gesamtetats verantwortet. Trotz sofortiger Neuausschreibung der Stelle wird eine Entscheidung zur Besetzung und der Arbeitsbeginn des neuen Amtsleiters nicht vor einem halben Jahr zu erwarten sein.
Entsprechend der Regelungen des Mediationsverfahrens zwischen Bürgerschaft und Oberbürgermeister vom 24.09.2012 bedürfen „kommissarische Besetzungen auf Seiten der Entgeltgruppe 12 TVöD bzw. der Besoldungsstufe A 12 und höher von einer voraussichtlichen Dauer von länger als 6 Monaten der Zustimmung der Bürgerschaft….
Gleiches gilt für kommissarische Aufgabenübertragungen.
Die Planstelle ist gegenwärtig nach BBO mit der Besoldungsgruppe A 16 bzw. TVöD Entgeltgruppe E 15 bewertet.
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02.04.2014 - Bürgerschaft - geändert beschlossen
Es erfolgt die erneute Abstimmung zur Angelegenheit.
Es erfolgt die separate Abstimmung zum Punkt 1 des Beschlussvorschlages zur Ansichziehung nach § 22 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Die Bürgerschaft zieht mit mehr als 27 Dafürstimmen die Angelegenheit an sich.
Danach erfolgt die Abstimmung zum Änderungsantrag Nr. 2014/DA/5406-02 (ÄA) (s. TOP 8.6.1).
Es erfolgt die Abstimmung zu den Punkten 2 und 3 des Beschlussvorschlages des Antrages:
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Stelle Amtsleiter/in im Amt für Jugend und Soziales unverzüglich neu auszuschreiben.
3. Für die kommissarische Besetzung des Amtes ab dem 01.03.2014 legt der Oberbürgermeister dem Hauptausschuss eine Personalentscheidung spätestens für die Sitzung am 18.03.2014 vor.
Abstimmungsergebnis:
Angenommen | X |
Abgelehnt |
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Beschluss Nr. 2014/DA/5406:
1. Die Bürgerschaft zieht diese Entscheidung nach § 22 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V an sich.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Stelle Amtsleiter/in im Amt für Jugend und Soziales unverzüglich neu auszuschreiben.
3. Für die kommissarische Besetzung des Amtes ab dem 01.03.2014 legt der Oberbürgermeister dem Hauptausschuss eine Personalentscheidung spätestens für die Sitzung am 18.03.2014 vor.
4. Die Präsidentin wird beauftragt, die Umsetzung des Beschlusses nötigenfalls im gerichtlichen Verfahren durchzusetzen.