Informationsvorlage - 2014/IV/5350

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Gemäß § 73 Abs. 3 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern hat die Hansestadt Rostock zur Information der Mitglieder der Bürgerschaft und der Einwohner einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen zu erstellen und jährlich fortzuschreiben.

 

Nach § 73 Abs. 4 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern ist die Gemeinde von der Pflicht zu Erstellung eines Berichtes befreit, wenn sie einen doppischen Jahresabschluss erstellt.

Aufgrund der noch fehlenden Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 konnte demzufolge auch noch kein Jahresabschluss 2012 erstellt werden.

Unabhängig davon ist es aber derzeit beabsichtigt, auch ohne gesetzliche Pflicht den Beteiligungsbericht weiterhin jährlich fortzuschreiben.

 

In dem vorliegenden Bericht sind darüber hinaus die mittelbaren Beteiligungen
1. Grades über 50 %, die Eigenbetriebe und andere Sondervermögen, sowie nachrichtlich die Mitgliedschaften in Zweckverbänden aufgenommen worden.

 

Dieser Bericht wurde auf der Grundlage des Public Corporate Governance Kodex der Hansestadt Rostock aus Zuarbeiten der städtischen Unternehmen erstellt.

Nach Kenntnisnahme des Berichtes durch die Bürgerschaft wird mit öffentlicher             Bekanntmachung die Einsichtnahme der Einwohner in den Bericht ermöglicht.

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Anlagen

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Beschlüsse

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05.03.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben