Anfrage der Fraktion - 2014/AF/5331
Grunddaten
- Betreff:
-
Dr. Sybille Bachmann für die Fraktion Rostocker Bund/Graue/Aufbruch 09
Rechtliche Grundlagen des Anschlusses von Kleingärten an das öffentliche Abwassernetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 12.02.2014
- Vorlageart:
- Anfrage der Fraktion
- Federführend:
- Fraktion Rostocker Bund/ Graue/ Aufbruch 09
- Beteiligt:
- Sitzungsdienst; Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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05.03.2014
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Immer wieder erklärt die Stadtverwaltung, dass der Anschluss von Kleingartenanlagen an das öffentliche Abwassernetz dem Bundeskleingartengesetz widersprechen würde. Das Bundeskleingartengesetz gilt bundesweit und somit in allen Bundesländern.
In Berlin wurden am 14.11.2000 und 15.12.2009 Berliner Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken erlassen, in denen ein solcher Anschluss geregelt ist.
Vergleiche http://www.kleingartenvereine.de/recht/berlin/vvzpv.pdf bzw. http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/stadtgruen/gesetze/download/vvzpv.pdf
- Aus welchem Grunde ist es unmöglich, in der Hansestadt Rostock Vorschriften in Anlehnung an die Berliner Verwaltungsvorschriften zu erlassen?
Im Landkreis Rostock wurden Kleingärten an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen. Mehr noch: Nach Austritt einer KGA aus dem Kleingartenverband Rostock wurde diese nicht nur angeschlossen, sondern erhielt dafür sogar Fördermittel des Landes.
- Aus welchem Grunde ist im Landkreis das möglich, was in Rostock untersagt wird?
Bereits mit Schreiben vom 13.10.2010 teilte das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz der KGA Erlengrund mit: „Wenn die Bebauung und Nutzung der Gärten innerhalb einer Kleingartenanlage den Kriterien der Gemeinnützigkeit im Übrigen entsprechen, kann nicht die sich aus der Nutzung ergebene Abwasserbeseitigung ihrerseits die Gemeinnützigkeit ausschließen.“
Am 23.09.2013 teilte dasselbe Ministerium dem Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock mit: „Auch für Kleingartenanlagen ist es nach diesseitiger Rechtsauffassung möglich, diese an das öffentliche Entsorgungsnetz anzuschließen.“
- Aus welchem rechtlichen Grund wird der Anschluss einzelner KGA kategorisch abgelehnt?
Die Wasserrechtliche Allgemeinverfügung der Hansestadt Rostock vom 17.10.2010 schließt den Anschluss nicht kategorisch aus. Er ist zwar allgemein nicht beabsichtigt, aber Einzelfälle kann es somit geben. Auch die Laubenordnung des Verbandes der Gartenfreunde Rostock vom 04.05.2013 schließt den Anschluss zwar vom Grundsatz her aus, nicht aber im Einzelfall.
- Aus welchem Grunde weigert sich die Stadtverwaltung die Möglichkeiten der Allgemeinverfügung und der Laubenordnung umzusetzen?
Die Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen in Kleingartenlauben waren bereits vor dem 03.10.1990 vorhanden und haben demzufolge gemäß § 20a BKleingG Bestandsschutz. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erklärte in seinem Schreiben an den OB vom 23.09.2013 hierzu: „Aufgrund des Bestandsschutzes nach § 20a Nr. 7 BKleingG wird die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenanlagen nicht in Frage gestellt. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber den zu DDR-Zeiten rechtmäßig errichteten Gartenlauben eine Sonderstellung eingeräumt, die sich auch in der Notwendigkeit anderer Entsorgungskonzepte als in den alten Bundesländern niederschlägt.“
- Aus welchem Grunde wendet die Hansestadt Rostock diese Regelungen bzw. Rechtshinweise nicht an?
Laut Erlass vom 22.12.2008 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V zur „Untersagung von Einleitungen aus unzureichenden Grundstücksabwasseranlagen“ sind zur Entsorgung des Abwassers bis zum Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen oder zur Errichtung einer wasserrechtlich erlaubten Kleinkläranlage nur noch abflusslose Sammelgruben durch Umbau oder Neuerrichtung zulässig. Der Erlass des Ministeriums aus dem Jahr 2008 fordert somit die Entsorgung nach ökologischen Gesichtspunkten und enthält keine Vorschriften zur Wahl der Entsorgung. Mit dem Anschluss an das öffentliche Abwassernetz wird die Art der bisherigen Entsorgung durch eine ökologisch bessere und zudem kostengünstigere Entsorgung ersetzt.
- Aus welchem Grunde verweigert die Hansestadt Rostock die ökologischere und kostengünstigere Entsorgung sogar in Einzelfällen?
Dr. Sybille Bachmann
Fraktionsvorsitzende